Beschluss
12 A 1351/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0115.12A1351.17.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 7. Juli 2017 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO) sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. a) Solche Richtigkeitszweifel vermag die Klägerin zunächst nicht mit ihrem Einwand zu begründen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht verneint, dass ihre Ausbildung im Sinne von § 36 Abs. 1 BAföG gefährdet gewesen sei. Gemäß § 36 Abs. 1 Halbs. 1 BAföG wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrags geleistet, wenn der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern diesen Unterhaltsbetrag nicht leisten, und die Ausbildung - auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum - gefährdet ist. Die Gefährdung der Ausbildung stellt hiernach eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der sogenannten Vorausleistung von Ausbildungsförderung dar. Allein der Umstand, dass die Eltern des Auszubildenden den angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, führt nicht zwangsläufig zu einer Gefährdung der Ausbildung. Eine solche Gefährdung kann nämlich etwa dann ausgeschlossen sein, wenn der Auszubildende von dritter Seite freiwillig Mittel erhält, die seinen Bedarf decken. Das gilt auch, wenn diese Mittel in Form eines langfristigen Darlehens gewährt werden, das erst zurückzuzahlen ist, sobald der Auszubildende nach Abschluss seiner Ausbildung eigene Einkünfte in nicht unerheblichem Umfang erzielt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 2013- 12 A 1811/11 -, juris Rn. 38 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. Juni 2003 - 7 S 1697/02 -, juris Rn. 43; Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand September 2016, § 36 Rn. 9.5; Lackner, in: Ramsauer/ Stallbaum, BAföG, 6. Auflage 2016, § 36 Rn. 9. Das Verwaltungsgericht hat diese Maßgaben auf die Leistungen übertragen, welche die Klägerin von ihren Eltern während des streitgegenständlichen Zeitraums erhalten hat, und ist zu dem Schluss gekommen, dass die von § 36 Abs. 1 BAföG vorausgesetzte Gefährdung der Ausbildung nicht vorlag. Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht auf, dass diese Würdigung ernstlichen Zweifeln unterliegt. Soweit die Klägerin geltend macht, die Leistungen seien ihr von ihren Eltern nur darlehensweise gewährt worden und es habe insoweit an einer „Gewissheit für die Dauer der Ausbildung“ gefehlt, vermag sich dieser Einwand von vornherein nur auf die gewährten Geldleistungen zu beziehen, nicht aber auf die Sachleistungen in Form von Unterkunft und Verpflegung, welche die Klägerin ebenfalls erhalten hat. Die Klägerin legt aber auch mit Blick auf die von den Eltern bezogenen Geldleistungen nicht konkret dar, inwieweit die weitere Bedarfsdeckung „ungewiss“ gewesen sein soll. Näheres zu den Modalitäten des behaupteten Darlehens - etwa wann dieses vereinbarungsgemäß zurückzuzahlen ist - trägt sie nämlich nicht vor. Ihr Vorbringen dazu, dass sie von ihren Eltern unterstützt worden sei, „wenn akuter Bedarf bestand“ bzw. „wenn die abstrakte Gefahr sich bereits so stark verdichtet hatte, dass ein konkreter Schaden unmittelbar bevorstand“, bleibt vage und erscheint im Übrigen zielorientiert, da der Anlage zu ihrem Vorausleistungsantrag vom 28. September 2015 zu entnehmen ist, dass die Klägerin einen festen monatlichen Betrag in Höhe von 200 € erhalten hat. b) Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich auch nicht aus dem Einwand der Klägerin, sie habe in analoger Anwendung von § 11 Abs. 2a BAföG einen Anspruch auf elternunabhängige Förderung gehabt. Soweit die - das Gericht nicht bindenden - Verwaltungsvorschriften zu § 36 BAföG vorsehen, dass in Fällen, in denen die Eltern keinen Unterhalt leisten und ein bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsanspruch gegen sie offensichtlich nicht besteht und auch nicht lediglich wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern verneint wird, anstelle von Vorausleistung Ausbildungsförderung analog § 11 Abs. 2a BAföG ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern bzw. des Elternteils geleistet werden soll, wenn noch kein Vorausleistungsbescheid erlassen wurde (Tz. 36.1.17 Satz 1 BAföGVwV), kommt eine solche Analogie nicht in Betracht, weil es mit Blick auf die Möglichkeit, auf Antrag Leistungen nach § 36 BAföG zu gewähren, an einer Regelungslücke des Gesetzes fehlt. Eine analoge Anwendung von § 11 Abs. 2a BAföG auf Fälle einer offensichtlich nicht bestehenden Unterhaltspflicht würde darüber hinaus eine „allgemeine Regel“ für die Einkommensanrechnung schaffen, welche die Leistung von Ausbildungsförderung systemwidrig an die Unterhaltspflicht anknüpfen ließe. Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 5. Juli 2013 - 1 A 86/13 -, juris Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2015 - 12 A 388/14 -, juris Rn. 15; Humborg, a. a. O., § 11 Rn. 22; Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, a. a. O., § 11 Rn. 35b. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG ist schon deshalb nicht dargelegt, weil nicht zu erkennen ist, dass der Beklagte die Tz. 36.1.17 BAföGVwV in ständiger Praxis so handhabt, dass er elternunabhängige Ausbildungsförderung auch dann gewährt, wenn der Auszubildende Leistungen von seinen Eltern erhält, die zwar nicht in Erfüllung einer Unterhaltspflicht erbracht werden, aber eine Gefährdung der Ausbildung gleichwohl ausschließen. 2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Die aufgeworfene Frage einer analogen Anwendung von § 11 Abs. 2a BAföG auf Fälle einer offensichtlich nicht bestehenden Unterhaltspflicht ist, wie vorstehend dargelegt, im negativen Sinne als geklärt anzusehen. Ob der Offensichtlichkeitsmaßstab im Fall der Klägerin greift, kann insofern dahinstehen. 3. Aus dem Zulassungsvorbringen erschließt sich auch kein Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe „verfahrensfehlerhaft … die Beweisaufnahme zu den Umständen und Einzelheiten … der Darlehensgewährung unterlassen“, greift nicht durch. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Vorinstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2010 - 5 B 7.10 -, juris Rn. 9, m. w. N. Die Klägerin hätte vor dem Verwaltungsgericht ohne Weiteres aus erster Hand zu den angesprochenen tatsächlichen Umständen vortragen und gegebenenfalls auf eine Beweiserhebung hinwirken können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).