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Beschluss

6 B 1527/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0111.6B1527.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt. . G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Auswahlentscheidung des Antragsgegners für die Schulleiterstelle am Berufskolleg H. in L. begegne keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Antragstellerin wendet gegen die umfassende Prüfung im angefochtenen Beschluss mit der Beschwerde nur noch ein, die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen hätte nicht herangezogen werden dürfen, weil diese erst acht Monate nach dem absolvierten Eignungsfeststellungsverfahren (EFV) erstellt und dieses mehr als drei Jahre vor der Bewerbung auf die streitgegenständliche Stelle beendet worden sei. Dies verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Antragstellerin stellt mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage, dass die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen vom 17./18. Juni 2014 im Einklang mit dem damals maßgeblichen Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen „Bewerbung von Lehrerinnen und Lehrern um eine Amt als Schulleiterin oder als Schulleiter; Eignungsfeststellungsverfahren und dienstliche Beurteilung“ vom 26. Juni 2013 (im Folgenden: EFV-Erlass 2013) erstellt worden ist. Dessen Ziffer 11 Abs. 1 bestimmt, dass die Teilnehmenden des EFV unverzüglich unabhängig von der Bewerbung um ein konkretes Schulleitungsamt gemäß Nr. 3.1.2 der seinerzeit geltenden Beurteilungsrichtlinien für die Lehrkräfte (Rd.Erl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, ABl. NRW. S. 7) durch die zuständige Schulaufsicht dienstlich beurteilt werden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Erstellung der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen erst acht Monate nach Abschluss des EFV sei mit Blick auf den Ablauf des Beurteilungsverfahrens ohne schuldhaftes Zögern erfolgt, wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht substantiiert angegriffen. Die Antragstellerin wendet lediglich ein, die dienstliche Beurteilung sei nicht unmittelbar im Anschluss an das absolvierte EFV erstellt worden. Der EFV-Erlass gibt aber lediglich vor, dass die dienstliche Beurteilung „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes Zögern erteilt wird. Die von der Antragstellerin offenbar geforderte Erstellung direkt nach Abschluss des EFV wäre auch mit dem Beurteilungsverfahren nicht vereinbar. Nach Ziff. 11 des EFV-Erlasses 2013 ist neben dem Ergebnis des EFV ein Leistungsbericht und ggf. ein schulfachliches Gespräch im Wege wertender Erkenntnis in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Entgegen der Darstellung der Beschwerde fehlt es der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen vom 17./18. Juni 2014 auch nicht deshalb an der hinreichenden Aktualität, weil seit dem Abschluss des Eignungsfeststellungsverfahrens am 17./18. Oktober 2013 bis zur Bewerbung der Beigeladenen auf die streitbefangene Stelle am 21. Dezember 2016 (Eingang bei der Bezirksregierung) mehr als drei Jahre vergangen sind. Die Antragstellerin beruft sich insoweit zu Unrecht auf Nr. 11 Abs. 5 EFV-Erlass 2013. Danach gilt: Liegt die dienstliche Beurteilung bei der Bewerbung um eine Schulleitungsstelle länger als drei Jahre zurück, muss das Beurteilungsverfahren einschließlich des EFV wiederholt werden. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind nicht erfüllt. Schon nach dem eindeutigen Wortlaut berechnet sich der 3-Jahres-Zeitraum ab der Erteilung der dienstlichen Beurteilung, nicht ab Abschluss des EFV. Aus dem mit der Beschwerde angeführten Senatsbeschluss vom 19. November 2014 - 6 B 1107/14 -, juris, ergibt sich nichts anderes. Soweit dort von der „EFV-Beurteilung“ sowie davon die Rede ist, dass diese den Beurteilten nur während des anschließenden Dreijahreszeitraums zur Bewerbung um eine Schulleiterstelle berechtige, ist damit nicht etwa das EFV-Ergebnis gemeint, das nicht mit einer dienstlichen Beurteilung gleichzusetzen ist und diese auch nicht ersetzt. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2012 - 6 A 1991/11 -, DÖD 2012, 228 = juris. Vielmehr ist damit die dienstliche Beurteilung bezeichnet, die unter Einbeziehung des EFV-Ergebnisses – als eine von mehreren Erkenntnisquellen – erstellt worden ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2014 - 6 B 1107/14 -, juris, Rn. 12 und 13, im Übrigen in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall auch nicht sofort im Anschluss an das EFV, sondern mit einem zeitlichen Abstand von fünf Monaten. Der von der Antragstellerin offenbar missverstandene Begriff „EFV-Beurteilung“ diente dem Senat damals lediglich zur Abgrenzung von der weiteren dienstlichen Beurteilung, die in dem Fall nicht im zeitlichen Zusammenhang mit dem EFV, sondern mehr als drei Jahre später und ohne Aktualisierung der dort gewonnenen Erkenntnisse erstellt worden war. Wie sich die Rechtslage beurteilte, wenn Ziffer 4.10 des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen „Bewerbung von Lehrerinnen und Lehrern um eine Amt als Schulleiterin oder als Schulleiter; Eignungsfeststellungsverfahren und dienstliche Beurteilung“ vom 2. Mai 2016 (im Folgenden: EFV-Erlass 2016) anwendbar wäre, bedarf keiner Entscheidung im Beschwerdeverfahren, weil die Antragstellerin sich nicht darauf, sondern lediglich auf den EFV-Erlass 2013 beruft. Im Übrigen dürfte auch nach dem EFV-Erlass 2016 von einer hinreichenden Aktualität der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen vom 17./18. Juni 2014 auszugehen sein, weil diese im Zeitpunkt der Besetzungsentscheidung der Bezirksregierung am 25. April 2017 wie auch noch im Zeitpunkt der nachgeholten Beteiligung von Personalrat, Gleichstellungsbeauftragter und Schwerbehinderten-Vertrauensfrau im Mai 2017 weniger als drei Jahre alt war. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4, Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.