Beschluss
4 A 1244/16.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0111.4A1244.16A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 20.4.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 20.4.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 1. Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Der Kläger rügt insoweit, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung zu seiner Sorge um die Kinder, zu seiner Eigenschaft als „Moosi“ und der eines seiner Kinder als „waqf-e-nau Kind“, sowie sein Vorbringen betreffend das Verteilen von Flyern und Büchern und zum Thema „Tabliq“ übergangen. Damit dringt er nicht durch. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Teil eines Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2016 – 4 A 787/15.A – juris, Rn. 3 f., m. w. N. Gemessen daran ist in der Antragsbegründung kein Gehörsverstoß dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger als unglaubwürdig eingeschätzt (vgl. Urteilsabdruck, Seite 9, letzter und Seite 10 erster Absatz), weil er seine Verfolgungsgeschichte im Verfahrensverlauf gesteigert habe. Dies begründe auch Zweifel an einer hinreichend ausgeprägten religiösen Identität, die sich in der mündlichen Verhandlung bestätigt hätten. Gegen die Grundannahme der Unglaubwürdigkeit bei der Frage der Vorverfolgung sind Zulassungsgründe nicht geltend gemacht worden. Die behauptete Stellung als „Moosi“ hat das Verwaltungsgericht sowohl im Tatbestand (vgl. Urteilsabdruck Seite 2, erster Absatz des Tatbestandes) als auch in den Entscheidungsgründen (Seite 10 unten bis 11 oben) erwähnt bzw. erwogen; die Ausführungen zu den persönlichen Belastungen, die sich aus dem Zurücklassen der Kinder in Pakistan ergeben, hat das Verwaltungsgericht (auf Seite 11, letzte Zeile, des Urteilsabdrucks) gewürdigt. Unter diesen Umständen spricht nichts dafür, dass das Verwaltungsgericht das klägerische Vorbringen zu seinem Sohn nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hätte, zumal die Frage nach einem „waqf-e-nau Kind“ in der mündlichen Verhandlung vom Gericht selbst gestellt worden war (vgl. Sitzungsniederschrift, Seite 10). Das Vorbringen des Klägers betreffend das Verteilen von Flyern und Büchern bedurfte keiner gesonderten Würdigung, weil es sich auf sein religiöses Engagement in Deutschland bezog, das vom Verwaltungsgericht als Opportunismus gewürdigt worden ist (vgl. Urteilsabdruck, Seite 12, Absatz 1). Mit dem Vortrag des Klägers zum Thema „Tabliq“ hat sich das Verwaltungsgericht (auf Seite 11 des Urteilsabdrucks) auseinandergesetzt. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, er habe nicht damit rechnen können, dass das Verwaltungsgericht weder dem Selbstverständnis der Ahmadiyya-Gemeinde noch den ihm bescheinigten Aktivitäten und seiner Funktion innerhalb der Gemeinde einen Beweiswert zugestehe. Das Gericht habe ihn darauf hinweisen müssen, dass sein Vortrag und die Beweismittel zur Frage der Klärung des Inhalts und der Gebote seiner religiösen Identität als unzureichend angesehen würden. Dann hätte er weiteren Beweis antreten können. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet indes keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht − zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung − besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.2010 − 5 B 21.09 u. a. −, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 = juris, Rn. 18, m. w. N. Nach diesem Maßstab sind die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung hier nicht erfüllt. Die Antragsschrift legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf einen bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung nicht mit den Beteiligten erörterten und für sie nicht erkennbaren rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt hat, mit dem sie nicht rechnen mussten. Die Frage der religiösen Identität des Klägers prägte ausweislich des darüber geführten Protokolls die zweieinhalbstündige mündliche Verhandlung. Der Kläger selbst hat zu seinen religiösen Aktivitäten bereits im Vorfeld des Verhandlungstermins ausführlich vortragen lassen. Zuvor hatten die Prozessbevollmächtigten des Klägers ausdrücklich die Zentrale des Ahmadiyya Muslim Jamaat e. V. in Frankfurt befragt, um entsprechende Belege in das Verfahren einführen zu können. Vor diesem Hintergrund musste der anwaltlich vertretene Kläger als gewissenhafter Prozessbeteiligter mit einer von seinen subjektiven Vorstellungen abweichenden Würdigung der tatsächlichen Umstände rechnen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.2010 − 5 B 21.09 u. a. −, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 = juris, Rn. 22, m. w. N. Auch ergibt sich kein Gehörsverstoß aus der wiederholten Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Denn selbst ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß, noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2016 – 4 A 715/15.A –, juris, Rn. 17 f., m. w. N. Soweit der Kläger an verschiedener Stelle die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht, ergibt sich kein Zulassungsgrund, weil diese dem sachlichen Recht zuzuordnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG rechtfertigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2016 – 4 A 787/15.A –, juris, Rn. 14 f., m. w. N. 2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) liegt nicht vor. a) Der Kläger rügt unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.2013 – 10 C 20.12 – und – 10 C 23.12 ‒, das Verwaltungsgericht gehe auf die drei Ermittlungsansätze des Bundesverwaltungsgerichts nicht ein. Es verneine einen ausreichenden Inhalt der religiösen Identität des Klägers im Hinblick auf religiöses Verhalten in der Öffentlichkeit. Dabei beschränke es das Prüfungsfeld in offenkundigem Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieser Einwand greift nicht durch. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Randnummer 25 bzw. 31 der genannten Urteile ausgeführt, für die Feststellung, ob und seit wann Ahmadis aus Pakistan der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya angehörten, dürfte sich die Einholung einer Auskunft der Zentrale der Glaubensgemeinschaft in Deutschland anbieten. Zusätzlich komme die Befragung eines Vertreters der lokalen deutschen Gemeinde in Betracht. Schließlich erscheine im gerichtlichen Verfahren eine ausführliche Anhörung des Betroffenen im Rahmen der mündlichen Verhandlung in aller Regel unverzichtbar. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidungsfindung ersichtlich unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Ermittlungsansätze getroffen, ohne dass es dazu weiterer Ausführungen bedurfte. Ihm lag eine Auskunft der Zentrale der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya in Deutschland vor, und es hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung ausführlich angehört. Dass das Verwaltungsgericht der Auffassung gewesen wäre, zur Ermittlung des Inhalts der religiösen Identität von Ahmadis aus Pakistan komme die Befragung eines Vertreters der lokalen Gemeinde, der der Gläubige angehöre, nicht in Betracht, lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Auch der Kläger benennt nicht – wie erforderlich –, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 – 4 A 361/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N., einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem das Verwaltungsgericht dem Bundesverwaltungsgericht insoweit widersprochen hätte. Dass das Verwaltungsgericht im Einzelfall des Klägers keinen Bedarf gesehen hat, eine solche Befragung durchzuführen, genügt hierfür nicht. b) Der Kläger begründet seinen Zulassungsantrag weiter damit, das Bundesverwaltungsgericht habe den zu fordernden Inhalt der religiösen Identität nicht auf eine innere Verpflichtung zum aktiven Missionieren beschränkt, sondern auch andere mögliche öffentlich wahrnehmbare Handlungen als ausreichend angesehen und dem Umstand, dass die konkrete Form der Glaubensbetätigung (z. B. Missionierung) nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der Schutzsuchende angehöre, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehöre, möglicherweise indizielle Wirkung zugestanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 29). Das Verwaltungsgericht erörtere die Frage der indiziellen Wirkung aber nicht. Auch damit ist die geltend gemachte Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG nicht dargelegt. Es fehlt auch insoweit an der Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze, die zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar ist. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht seiner Würdigung die Teilnahme des Klägers an öffentlichen religiösen Aktionen in Deutschland zu Grunde gelegt. Es ist aber davon ausgegangen, der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, dass diese Art von Religionsausübung für ihn innerlich verbindlich und besonders wichtig sei (vgl. Urteilsabdruck, Seite 12). c) Ohne Erfolg rügt der Kläger auch eine Divergenz unter Bezugnahme auf das Urteil des beschließenden Gerichts vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, in dem für bekennende Ahmadis, die dem Glauben eng und verpflichtend verbunden sind, eine aktuelle Verfolgungsgefahr angenommen worden war (vgl. juris, Rn. 56 und 63). Hierzu führt der Kläger aus, dass dort (juris, Rn. 131) für Ahmadis faktisch eine – so von ihm bezeichnete – „widerlegbare Vermutung“ für eine religiöse Betätigung im Falle der Rückkehr angenommen worden sei, wenn es dort heiße, einem Schutzsuchenden, der von Geburt an einer bestimmten Religionsgemeinschaft angehöre und seinen Glauben in der Vergangenheit praktiziert habe, könne nicht ohne konkrete Anhaltspunkte unterstellt werden, dass er seinen Glauben im Herkunftsstaat nicht praktizieren werde. Das Verwaltungsgericht gehe auf diese Beweisvermutung nicht ein, obwohl es unterstelle, dass der Kläger Ahmadi sei und seinen Glauben in der Vergangenheit sowohl im Bundesgebiet als auch in Pakistan ausgeübt hätte, auch wenn es eine öffentliche Glaubensausübung in Pakistan für unglaubhaft halte. Abgesehen davon, dass es auch hier an der Gegenüberstellung der voneinander abweichenden allgemeinen Rechtssätze fehlt, hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die vom Kläger der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW entnommene „widerlegbare Vermutung“ so gerade nicht besteht, vgl. Urteile vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 30 f. und – 10 C 22.12 –, Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 17 = juris, Rn. 24 ff., 27 a. E., weitergehend aufgeklärt, wie der Kläger seinen Glauben lebt und ob eine verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar wäre (vgl. Urteilsabdruck, Seite 10 ff.). Das Verwaltungsgericht hat danach indes nicht die Überzeugung gewinnen könne, dass eine öffentliche Glaubensbetätigung unverzichtbarer Teil der religiösen Identität des Klägers ist. d) Auch mit seinem weiteren Vorbringen zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, legt der Kläger den Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG nicht dar. Diese Gerichte sind für das Verwaltungsgericht Köln keine übergeordneten Gerichte im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2016 – 4 A 904/15.A –, juris, Rn. 30 ff., m. w. N. 3. Der Antragsbegründung ist schließlich nicht zu entnehmen, dass der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (grundsätzliche Bedeutung der Sache) vorliegt. Der Kläger hat nicht einmal sinngemäß eine seiner Ansicht nach klärungsbedürftige konkrete entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Insbesondere gilt dies für seinen pauschalen Vortrag, die Berufung sei zuzulassen, damit ggf. eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof möglich sei. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.