Beschluss
13 A 3106/17.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0111.13A3106.17A.00
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Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 25. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 25. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. 1. Das Verwaltungsgericht hat den Klägern nicht unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Überraschungsentscheidung das rechtliche Gehör versagt. Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass aus dem in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Gebot des rechtlichen Gehörs grundsätzlich keine Hinweis- oder Aufklärungspflicht in Bezug auf die Rechtsansicht des Gerichts folgt und dass das Gericht auch nicht verpflichtet ist, bereits in der mündlichen Verhandlung das mögliche oder voraussichtliche Ergebnis der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung bekannt zu geben, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris, Rn. 7, und BVerwG, Beschlüsse vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D -, juris, Rn. 11, und 28. Mai 2015 - 1 B 22.15 u.a. -, juris, Rn. 3, jeweils m. w. N. Hiervon ausgehend sind keine Anhaltspunkte dafür dargelegt oder ersichtlich, dass ausnahmsweise zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung Hinweise des Verwaltungsgerichts auf Widersprüche im Vortrag der Kläger und die Würdigung des Sachverhalts geboten waren. Das Verwaltungsgericht hat die Kläger zu 1. und 2. umfangreich angehört und den Beweisantrag unter anderem mit der Begründung abgelehnt, dass die Kläger es an der Schilderung eines zusammenhängenden und in sich stimmigen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Sachverhalt haben fehlen lassen. Einen kundigen Prozessbeteiligten konnte daher die Wertung des Gerichts, den Vortrag der Kläger zu ihrem Verfolgungsschicksal als unglaubhaft zu beurteilen, nicht überraschen. 2. Wird – wie hier – eine Versagung des rechtlichen Gehörs auch durch die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO geltend gemacht, ist zu beachten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich keinen Schutz gegen Entscheidungen des Gerichts bietet, die das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen. Die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung verletzt das rechtliche Gehör nur dann, wenn sie im maßgeblichen Prozessrecht keinerlei Stütze mehr findet. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris, Rn. 10, vom 8. März 2006 - 1 B 84.05 -, juris, Rn. 7, und vom 8. Februar 1996 - 9 B 418.95 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2017 ‑ 13 A 1277/17.A -, juris, Rn. 11 f. Die Kläger legen bereits nicht dar, dass das Verwaltungsgericht die Beweisanträge prozessrechtswidrig abgelehnt hat. a) Das Gericht hat die Beweisanträge zu 1. und 2. mit der Begründung abgelehnt, dass die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden konnten. Die Ablehnung der Beweisanträge aus diesem Grunde wird von den Klägern nicht angegriffen. Sie bemängeln lediglich, dass das Gericht trotz Wahrunterstellung „andere sich aufdrängende Gesichtspunkte völlig außer Acht“ gelassen habe. Letztlich wenden sich die Kläger – relativ pauschal und eher im Stile einer Berufungsbegründung – gegen die gerichtliche Bewertung ihres Vortrages. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber von vornherein nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2017 ‑ 13 A 1801/16.A -, juris, Rn. 3, vom 8. Mai 2015 - 13 A 949/15.A -, juris, Rn. 3 f., und vom 18. September 2014 - 13 A 1019/14.A – juris, Rn. 7 f., jeweils m. w. N. b) Den Beweisantrag zu 3. hat das Gericht u. a. mit der Begründung abgelehnt, dass keine Tatsache unter Beweis gestellt werde. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Merkmal eines substantiierten Beweisantrages ist auch eine ausreichend bestimmte Tatsachenbehauptung. Hieran fehlt es. Der von den Klägern unter Beweis gestellte „Verdacht mit den Taliban zu sympathisieren“ ist mangels hinreichender Präzisierung keine dem Beweis zugängliche Tatsache. Es ist bereits völlig unklar, was es heißen soll, mit den Taliban zu sympathisieren bzw. wie sich dies äußern soll. Gleiches gilt für die Frage, wann ein Verdacht vorliegt, zumal in keiner Weise dargelegt wird, bei wem er vorliegen soll. II. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 - 13 A 1519/17.A -, juris, Rn. 6, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N. Die Fragen, „ob bei einem Verlassen der familiären Unterstützerstrukturen ein Überleben in Afghanistan in anderen Landesteilen oder in der Großstadt möglich ist“ sowie „ob im Falle der Verfolgung durch die Taliban oder andere islamistische Terrorgruppen effektiver Schutz durch ein Untertauch in Großstädten oder anderen Landesteilen Afghanistans erreichbar ist“, sind bereits nicht entscheidungserheblich. Ausweislich der Feststellungen im Urteil droht den Klägern bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung (s. Seite 5 ff. des Urteils), so dass sie sich auch in ihre Herkunftsregion Kabul begeben (s. Seite 12 des Urteils) und dort – wie bereits zuvor – die Hilfe ihrer in Kabul lebenden Familie in Anspruch werden nehmen können (s. Seite 9 des Urteils). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).