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Beschluss

12 E 748/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0111.12E748.17.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Gegenstandswert wird auf 14.488,98 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Gegenstandswert wird auf 14.488,98 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich hier grundsätzlich nach § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1 Alt. 2 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin aus dem Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Gegenstandswert von 5.000,00 Euro anzunehmen. Vorliegend bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte zur Bestimmung des Gegenstandswerts. Gleichwohl ist als Gegenstandswert nicht der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen, da die Klägerin im Beschwerdeverfahren lediglich eine Reduzierung auf 14.488,98 Euro beantragt hat. Anhaltspunkte für die Bestimmung der Bedeutung der Sache folgen insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. September 2016 einen (potentiellen) Schenkungsrückforderungsanspruch gemäß § 528 Abs. 1 BGB des Onkels der Klägerin gegen diese auf sich übergeleitet hat. Allein der Umstand, dass sich dieser Schenkungsrückforderungsanspruch auf einen Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück bezieht, rechtfertigt nicht die Festsetzung eines Gegenstandswerts in Anlehnung des Miteigentumsanteils. Die Bedeutung des Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige nach § 93 Abs. 2 SGB X ergibt sich nicht aus der Höhe des übergeleiteten, den Auffangwert übersteigenden Anspruchs. Denn in diesem Verfahren wird nicht geklärt, ob und in welcher Höhe der übergeleitete Anspruch tatsächlich besteht und durchsetzbar ist. Eine Überleitungsanzeige ist nur dann rechtswidrig, wenn das Bestehen des übergeleiteten Anspruchs evident ausgeschlossen ist. Die Wirkung der allein verfahrensgegenständlichen Überleitungsanzeige beschränkt sich auf die Überleitung des (möglichen) Anspruchs als solchen und den daraus folgenden Wechsel der Gläubigerstellung. Auf das Bestehen und die Höhe des übergeleiteten Anspruchs hat die Überleitungsanzeige keinen Einfluss. So auch für eine Streitwertfestsetzung nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 3 GKG: LSG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 - L 9 SO 408/14 B -, juris Rn. 14 ff.,m. w. N.; im Ergebnis auch BSG, Beschluss vom 25. April 2013 - B 8 SO 104/12 B -, juris Rn. 11. Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 11. August 1997 - 5 B 158/96 -, juris Rn. 2, maßgeblich auf die Höhe der übergeleiteten Forderung abgestellt hat. Dies war dem Umstand geschuldet, dass die Höhe der übergeleiteten Forderung im dortigen Fall unterhalb des damals geltenden Auffangwerts lag. Das Bundesverwaltungsgericht stellte auf die Höhe der übergeleiteten Forderung ab, weil das klägerische Interesse am Unterbleiben der Überleitung zwar nicht gleichbedeutend mit dem Interesse an der Abwehr einer Inanspruchnahme aus der übergeleiteten Forderung überhaupt sei, jedoch zumindest nicht über dieses Interesse hinausgehe. Darin hat es genügende Anhaltspunkte zur Bemessung des Gegenstandswerts gesehen, die einer Anwendung des Auffangwerts entgegenstanden. So liegt der Fall hier indes nicht. Der Wert des übergeleiteten Schenkungsrückforderungsanspruchs betreffend das Hausgrundstück K. Straße in F. liegt ersichtlich oberhalb des Auffangwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG. Zur Frage, ob auch in einer solchen Konstellation die Bedeutung der Sache anhand des übergeleiteten Anspruchs zu bestimmen ist, verhält sich der oben genannte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Eine Absenkung des Gegenstandswerts auf 5.000,- Euro kommt nicht in Betracht, da die Klägerin im Beschwerdeverfahren lediglich eine Absenkung auf 14.488,98 Euro beantragt hat. Eine Reduzierung von Amts scheidet im Gebührenrecht anders als im Gerichtskostenrecht mangels einer dem § 63 Abs. 3 GKG vergleichbaren Regelung aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).