Leitsatz: An einer Hochschule tätige Hilfskräfte mit Bachelor-Abschluss, die zeitgleich Studie¬rende eines Master-Studiengangs sind, stellen keine studentischen Hilfskräfte im Sinne von § 5 Abs. 4 Buchst. a LPVG NRW dar. Aufgrund dessen unter¬liegt die Einstellung von Hilfskräften mit Ba¬chelor-Abschluss, die zeitgleich Studie¬rende eines Master-Studiengangs sind, gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - Erster Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW der Mit-bestimmung des an der Hochschule bestehenden Personalrats der wissenschaftlichen Beschäftig¬ten. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung wie folgt gefasst wird: Es wird festgestellt, dass die Einstellung von Hilfskräften mit Bachelor-Abschluss, die zeitgleich Studierende eines Master-Studiengangs sind, gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ‑ Erster Mitbestimmungstatbestand ‑ LPVG NRW der Mitbestimmung unterliegt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Bei der Beteiligten werden regelmäßig unter der Bezeichnung "Dienstvertrag für wissenschaftliche Hilfskräfte mit Bachelor-Abschluss" Dienstverträge über die Erbringung von Obliegenheiten als wissenschaftliche Hilfskraft mit solchen Personen geschlossen, die über einen Bachelor-Abschluss verfügen und zeitgleich Studierende in einem Master-Studiengang sind. Diesen Dienstverhältnissen liegen die von der Beteiligten erlassenen "Richtlinien für die Beschäftigung und Vergütung wissenschaftlicher und studentischer Hilfskräfte" vom 12. März 2008 in der Fassung der Änderung vom 6. Juli 2015 zugrunde. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 forderte der Antragsteller die Beteiligte auf, ihm ab sofort alle Maßnahmen nach dem LPVG NRW, soweit sie wissenschaftliche Hilfskräfte ohne Master-Abschluss betreffen, zur Beteiligung vorzulegen. Unter dem 19. Dezember 2016 wies die Beteiligte das Begehren des Antragstellers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen an: Zwar stimme sie der Auffassung des Antragstellers zu, soweit es um wissenschaftliche Hilfskräfte ohne Master-Abschluss gehe, die nicht zeitgleich Studierende eines Master-Studiengangs seien. Hingegen bestehe aber für wissenschaftliche Hilfskräfte ohne Master-Abschluss, die Studierende eines Master-Studiengangs seien, keine Zuständigkeit des Antragstellers. Aus den Gesetzgebungsmaterialien zur Einführung von § 46 a in das Hochschulgesetz NRW ergebe sich, dass der Gesetzgeber davon ausgehe, dass für Studierende eines Master-Studiengangs, die bereits erfolgreich ein Bachelorstudium abgeschlossen hätten, sowie für Studierende eines Bachelor-Studiengangs, die bereits ein anderes Bachelorstudium abgeschlossen hätten, keine Zuständigkeit des Personalrats nach dem LPVG NRW bestehe. Am 25. Januar 2017 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Mit den in Rede stehenden Studierenden werde ein "Dienstvertrag für wissenschaftliche Hilfskräfte mit Bachelor-Abschluss" abgeschlossen, so dass sie ersichtlich nicht zu den studentischen Hilfskräften zu zählen seien. Im Gegensatz zu den in § 46 a HG NRW genannten Studierenden besäßen die wissenschaftlichen Hilfskräfte mit Bachelor-Abschluss gerade auch ein einschlägiges abgeschlossenes Hochschulstudium. Der Antragsteller hat beantragt, " festzustellen, dass die Einstellung der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit Bachelor-Abschluss, die zeitgleich Studierende eines Masterabschlusses sind, dem Mitbestimmungsrecht gem. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW unterliegt." Die Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung hat sie ihre schon im Schreiben vom 19. Dezember 2016 vertretene Auffassung weiter vertieft. Mit Beschluss vom 3. November 2017 hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem Antrag stattgegeben und festgestellt, dass die Einstellung der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit Bachelor-Abschluss, die zeitgleich Studierende eines Master-Abschlusses sind, dem Mitbestimmungsrecht gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW unterliegt. Zur Begründung hat die Fachkammer im Wesentlichen angeführt: Der zulässige Antrag sei begründet. Das dem Antragsteller zustehende Mitbestimmungsrecht bei Einstellung gelte auch für diejenigen wissenschaftlichen Mitarbeiter, die als wissenschaftliche Hilfskräfte mit Bachelor-Abschluss einen Dienstvertrag mit der Hochschule abschlössen. Dieser Personenkreis sei nicht nach § 5 Abs. 4 Buchst. a LPVG NRW vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen. Bei den wissenschaftlichen Hilfskräften mit Bachelor-Abschluss handele es sich - jedenfalls im Geltungsbereich der Beteiligten - nicht um studentische Hilfskräfte im Sinne dieser Bestimmung. Zwar finde sich weder im LPVG NRW noch im Hochschulgesetz NRW eine Legaldefinition des Begriffs der studentischen Hilfskräfte. Die Beteiligte habe aber in ihren "Richtlinien für die Beschäftigung und Vergütung wissenschaftlicher und studentischer Hilfskräfte" vom 6. Juli 2015 eine - eigene - Definition der bei ihr tätigen Hilfskräfte vorgenommen und dabei eine deutliche Trennung zwischen wissenschaftlichen Hilfskräften mit einem Magister-, Diplom- oder Master-Abschluss und wissenschaftlichen Hilfskräften, die ein Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern (wie z.B. einen Bachelor-Studiengang) erfolgreich abgeschlossen hätten, auf der einen Seite sowie wissenschaftlichen Hilfskräften vor Abschluss ihres Studiums (studentische Hilfskräfte) auf der anderen Seite vorgenommen. Angesichts dessen sei auch eine differenzierte personalvertretungsrechtliche Betrachtung geboten. Deshalb liege es ‑ ungeachtet der anderslautenden Gesetzesbegründung zu § 46 a HG NRW ‑ näher, die wissenschaftlichen Hilfskräfte mit Bachelor-Abschluss, die sich noch in einem Master-Studiengang befänden, personalvertretungsrechtlich wie die "regulären" wissenschaftlichen Mitarbeiter zu behandeln, die unstreitig vom Antragsteller vertreten würden und bei deren Einstellung diesem ein Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW zustehe. Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an: Für die Definition des Begriffs der studentischen Hilfskräfte könne nicht auf ihre "Richtlinien für die Beschäftigung und Vergütung wissenschaftlicher und studentischer Hilfskräfte" zurückgegriffen werden, weil es ihr insofern an einer hinreichenden satzungsrechtlichen Befugnis fehle. Aus einer Hochschulordnung könne keine wirksame Definition eines landespersonalvertretungsrechtlichen Begriffs hergeleitet werden. Vielmehr knüpfe der in § 5 Abs. 4 Buchst. a LPVG NRW verwandte Begriff der studentischen Hilfskraft an Begrifflichkeiten des Hochschulgesetzes NRW an. Aus der neuen Vorschrift des § 46 a HG NRW werde deutlich, dass studentische Hilfskräfte grundsätzlich zu den wissenschaftlichen Hilfskräften im Sinne des § 46 HG NRW zählten. Studierende mit Bachelor-Abschluss seien als studentische Hilfskräfte zu qualifizieren, weil sie über kein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne des § 46 a HG NRW verfügten. Eine gleichzeitige Vertretung von Beschäftigten durch den nach § 105 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW zu bildenden Personalrat der wissenschaftlichen Beschäftigten und durch die Vertretung nach § 46 a Abs. 1 HG NRW habe der Gesetzgeber nicht gewollt. Für dieses Ergebnis sprächen zudem die Gesetzessystematik und der Sinn und Zweck der Regelung. Angesichts der Verwendung des Begriffs "studentisch" sei bei einer am Wortlaut orientierten Auslegung allein darauf abzustellen, ob eine Hilfskraft an der Hochschule eingeschrieben sei oder nicht. Auch die Gesetzesmaterialien zur LPVG-Novelle 2011 sprächen dafür, für den Anwendungsbereich des LPVG NRW keinen Unterschied danach zu machen, ob ein Studierender einen Bachelor- oder einen Master-Studiengang an der Hochschule absolviere, weil jeder Studierende einer Vertretung durch die Studierendenschaft im Sinne der §§ 53 ff. HG NRW unterliege. Der Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag klarstellend dahingehend neu gefasst, dass er beantragt, festzustellen, dass die Einstellung von Hilfskräften mit Bachelor-Abschluss, die zeitgleich Studierende eines Master-Studiengangs sind, gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ‑ Erster Mitbestimmungstatbestand ‑ LPVG NRW der Mitbestimmung unterliegt. Die Beteiligte beantragt, den angegriffenen Beschluss zu ändern und den neu gefassten erstinstanzlichen Antrag abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und führt ergänzend im Wesentlichen an: Aus dem Wortlaut des § 46 a Abs. 1 HG NRW ergebe sich nicht, dass studentische Hilfskräfte mit einem Bachelor-Abschluss nicht vom Personalrat vertreten werden sollten. Da die Studierenden mit Bachelor-Abschluss über ein "fachlich einschlägiges abgeschlossenes Hochschulstudium" verfügten, fielen diese nicht unter § 46 a Abs. 1 HG NRW und damit auch nicht unter § 5 Abs. 4 Buchst. a LPVG NRW. Auf die dem entgegenstehende Gesetzesbegründung zur Änderung des Hochschulgesetzes NRW könne nicht zurückgegriffen werden, weil die dort vertretene Auffassung im Wortlaut der Vorschrift keinen Niederschlag gefunden habe. Im Übrigen differenziere die Beteiligte bei den abgeschlossenen Arbeitsverträgen selbst zwischen den studentischen Hilfskräften, die noch kein Studium abgeschlossen hätten, und den wissenschaftlichen Hilfskräften mit Bachelor-Abschluss. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten (1 Band) Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Beteiligten hat keinen Erfolg. Der Antrag des Antragstellers ist begründet. Die Einstellung von Hilfskräften mit Bachelor-Abschluss, die zeitgleich Studierende eines Master-Studiengangs sind, unterliegt gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ‑ Erster Mitbestimmungstatbestand ‑ LPVG NRW der Mitbestimmung. Der Antragsteller als Personalrat der wissenschaftlichen Beschäftigten im Sinne von § 105 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW hat bei der Einstellung von Beschäftigten nach § 104 LPVG NRW, zu denen seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes, des Kunsthochschulgesetzes und weiterer Vorschriften vom 31. Januar 2012 (GV. NRW. S. 90) insbesondere auch wissenschaftliche Hilfskräfte zählen, nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ‑ Erster Mitbestimmungstatbestand ‑ LPVG NRW mitzubestimmen. Dieses Mitbestimmungsrecht besteht für den Antragsteller auch bei der Einstellung von Hilfskräften mit Bachelor-Abschluss, die zeitgleich Studierende eines Master-Studiengangs sind. Diese Beschäftigten sind nicht als studentische Hilfskräfte im Sinne von § 5 Abs. 4 Buchst. a LPVG NRW vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen. Aus dem Wortlaut von § 5 Abs. 4 Buchst. a LPVG NRW folgt nicht zwingend, dass alle Hilfskräfte, die "Studenten" sind, als "studentische Hilfskräfte" im Sinne von § 5 Abs. 4 Buchst. a LPVG NRW einzustufen sind. Insbesondere schließt es der Wortlaut nicht aus, einen Teil der "Studenten", die als Hilfskräfte an der Hochschule tätig sind ‑ wie etwa diejenigen, die über einen Bachelor-Abschluss verfügen und zeitgleich als Studierende eines Master-Studiengangs eingeschrieben sind ‑, nicht dem Kreis der "studentischen Hilfskräfte" zuzurechnen. Dafür, dass Hilfskräfte mit Bachelor-Abschluss, die zeitgleich Studierende eines Master-Studiengangs sind, keine studentischen Hilfskräfte im Sinne von § 5 Abs. 4 Buchst. a LPVG NRW darstellen, sprechen die Gesetzesmaterialien zur LPVG-Novelle 2011 und die Gesetzeshistorie, die zur heutigen Fassung von § 5 Abs. 4 Buchst. a LPVG NRW geführt hat. In der bis zur LPVG-Novelle 2011 gültigen Fassung sah § 5 Abs. 4 Buchst. a LPVG NRW noch vor, dass sowohl wissenschaftliche als auch studentische Hilfskräfte nicht als Beschäftigte im Sinne des LPVG NRW gelten. Der Gesetzentwurf der Landesregierung vom 4. April 2011 zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und des WDR-Gesetzes enthielt eine Änderung des § 5 Abs. 4 Buchst. a LPVG NRW, nach der zum einen unverändert die studentischen Hilfskräfte und zum anderen aber von den wissenschaftlichen Hilfskräften nur noch diejenigen ohne einen Master-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss von dem Anwendungsbereich des LPVG NRW ausgenommen werden sollten. Maßgeblich dafür war nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung die Erwägung, dass wissenschaftliche Hilfskräfte im engeren Sinne wegen ihrer befristeten Dienstverhältnisse schutzbedürftig und deshalb in den Geltungsbereich des LPVG NRW einzubeziehen seien und dass studentische Hilfskräfte weiterhin nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen sollten, weil für sie bereits durch die Studierendenschaft (§§ 53 bis 57 HG NRW) eine wirksame Interessenvertretung bestehe. Vgl. LT-Drucks. 15/1644, S. 10 und 75. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens war von gewerkschaftlicher Seite an dieser Differenzierung zwischen wissenschaftlichen Hilfskräften mit Bachelor-Abschluss und solchen mit Master-Abschluss Kritik geübt worden. Insbesondere wurde diese Differenzierung als nicht nachvollziehbar eingestuft und als ungerechtfertigte Ungleichbehandlung bezeichnet. Vgl. Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes - Bezirk Nordrhein-Westfalen vom 2. März 2011, S. 5 (Anlage 2 zur LT-Stellungnahme 15/558). Diese Kritik wurde dann im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens aufgegriffen und führte dazu, dass der Änderungsantrag der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Gesetzentwurf der Landesregierung in § 5 Abs. 4 Buchst. a LPVG NRW nur noch den Ausschluss der studentischen Hilfskräfte von der Geltung des LPVG NRW vorsah. Zur Begründung hieß es dazu in dem Änderungsantrag, die Vorschrift dürfe nicht dazu führen, dass die Beschäftigten von der Geltung des LPVG NRW ausgeschlossen würden, die in der Praxis aufgrund der bestehenden Beschäftigungsverhältnisse besonders schutzwürdig seien wie insbesondere die wissenschaftlichen sowie die "Nur-Lehrbeauftragten" im Wissenschaftsbereich der Hochschulen; gerade sie sollten daher in den Anwendungsbereich des LPVG NRW fallen. Vgl. LT-Drucks. 15/2218, S. 49 und 52. Die in diesem Änderungsantrag vorgesehene Fassung von § 5 Abs. 4 Buchst. a LPVG NRW wurde dann in die Beschlussempfehlung und den Bericht des Innenausschusses vom 29. Juni 2011 übernommen. Vgl. LT-Drucks. 15/2218, S. 5. Im Anschluss daran lehnte der Landtag in seiner Sitzung am 29. Juni 2011 einen Änderungsantrag der Fraktion der CDU vom 29. Juni 2011 ab, der unter anderem eine Neufassung des § 5 Abs. 4 Buchst. a LPVG NRW in der Form vorsah, wie sie auch der ursprüngliche Gesetzentwurf der Landesregierung vom 4. April 2011 enthalten hatte, vgl. zum Änderungsantrag der CDU-Fraktion: LT‑Drucks. 15/2266, S. 3, und stimmte dem Gesetzentwurf der Landesregierung in der Fassung der Beschlussempfehlung des Innenausschusses zu. Vgl. Nr. 10 des Beschlussprotokolls der 36. Sitzung des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 2011 (PlBPr 15/36, S. 4) und Plenarprotokoll 15/36, S. 3616. Aufgrund dessen sieht § 5 Abs. 4 Buchst. a LPVG NRW seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und des WDR-Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 348) im vorliegenden Zusammenhang nunmehr nur noch vor, dass die studentischen Hilfskräfte nicht als Beschäftigte im Sinne des LPVG NRW gelten. Die dargestellte Gesetzeshistorie zeigt zum einen, dass die Erwägungen zu einer möglichen Änderung von § 5 Abs. 4 Buchst. a LPVG NRW im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens von der auch ansonsten durchaus üblichen und insbesondere auch den "Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte" vom 23. Juni 2008 zugrunde liegenden Unterscheidung der im Hochschulbereich tätigen Hilfskräfte in die drei Gruppen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit Master-Abschluss, der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit Bachelor-Abschluss und der studentischen Hilfskräfte getragen waren. Zum anderen belegt die Gesetzeshistorie aber auch, dass der nunmehr durch § 5 Abs. 4 Buchst. a LPVG NRW aus dem Anwendungsbereich des LPVG NRW ausgeschlossene Personenkreis der studentischen Hilfskräfte nur solche Hilfskräfte umfassen soll, die weder einen Bachelor- noch einen Master-Abschluss besitzen. Denn der noch im Gesetzentwurf der Landesregierung vorgesehene Anwendungsausschluss des LPVG NRW auf die wissenschaftlichen Hilfskräfte ohne einen Master-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss ‑ neben demjenigen der studentischen Hilfskräfte ‑ ist gerade nicht Gesetz geworden. Dies erlaubt allein die Schlussfolgerung, dass der Gesetzgeber die Hilfskräfte mit einem Bachelor-Abschluss nicht aus dem Anwendungsbereich des LPVG NRW ausschließen, sondern vielmehr diese gerade einbeziehen wollte. An diesem Verständnis des Begriffs der studentischen Hilfskräfte in § 5 Abs. 4 Buchst. a LPVG NRW hat sich durch die mit dem Hochschulzukunftsgesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) erfolgte Aufnahme von § 46 a in das Hochschulgesetz NRW nichts geändert. Nach § 46 a Abs. 1 Satz 1 HG NRW bestimmen die Studierenden durch Wahl eine Stelle, die nach Maßgabe des Absatzes 2 als Beauftragte für die studentischen Hilfskräfte die Belange von wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften nach § 46 HG NRW wahrnimmt, die über kein für ihre Hilfskrafttätigkeit fachlich einschlägiges abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen. Mit der Einführung einer solchen Stelle sollte nach der Begründung im Gesetzentwurf der Landesregierung vom 27. März 2014 eine institutionelle Vertretung der Interessen studentischer Hilfskräfte geschaffen werden. LT-Drucks. 16/5410, S. 342. Zur Erläuterung des erfassten Personenkreises heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs zunächst in Anknüpfung an den Wortlaut der Bestimmung, als studentische Hilfskraft gelte jede Person, die kein für die Hilfskrafttätigkeit fachlich einschlägiges abgeschlossenes Hochschulstudium aufweise. Im Weiteren wird dort zu dem erfassten Personenkreis ‑ über den unmittelbaren Wortlaut der Bestimmung hinaus ‑ allerdings auch ausgeführt, dass Studierende eines Master-Studiengangs, die bereits erfolgreich ein Bachelorstudium abgeschlossen hätten, sowie Studierende eines Bachelorstudienganges, die bereits ein anderes Bachelorstudium abgeschlossen hätten, ebenfalls als studentische Hilfskräfte zählten, da das Schutzbedürfnis dieser Personengruppe dem der Studierenden ohne Abschluss entspreche. LT-Drucks. 16/5410, S. 342. Es kann dahinstehen, ob dieses Begriffsverständnis in hinreichendem Umfang im Wortlaut des Gesetzes Niederschlag gefunden hat und ob es im Einklang mit den im Hochschulgesetz NRW näher beschriebenen Formen eines Hochschulabschlusses steht. Jedenfalls führt es nicht zu einem abweichenden Verständnis des Begriffs der studentischen Hilfskraft im Sinne von § 5 Abs. 4 Buchst. a LPVG NRW. Zwar trifft es zu, dass bei der Anwendung des LPVG NRW, soweit in diesem fest umrissene Begriffe aus anderen Rechtsgebieten verwendet werden, von diesen Begriffen auszugehen ist. Dies gilt aber dann nicht, wenn Anhaltspunkte für ein vom Gesetzgeber gewolltes abweichendes Verständnis der jeweiligen Begriffe bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2012 ‑ 20 A 698/11.PVL ‑, juris, Rn. 66. Angesichts der Tatsache, dass das Hochschulgesetz NRW keine ausdrückliche Bestimmung des Begriffs der studentischen Hilfskraft enthält, ist schon zweifelhaft, ob insofern von einem fest umrissenen Begriff aus einem anderen Rechtsgebiet ausgegangen werden kann, der für die Auslegung des Begriffs der studentischen Hilfskraft im Sinne von § 5 Abs. 4 Buchst. a LPVG NRW zugrunde gelegt werden könnte. Jedenfalls bestehen aber nach der Gesetzeshistorie zum Zustandekommen der heutigen Fassung von § 5 Abs. 4 Buchst. a LPVG NRW gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber ein anderes Verständnis von dem Begriff der studentischen Hilfskraft im Sinne von § 5 Abs. 4 Buchst. a LPVG NRW gehabt hat, als der Begründung des Gesetzentwurfs zur Einführung von § 46 a Abs. 1 Satz 1 HG NRW offensichtlich zugrunde gelegen hat. Wie bereits dargelegt, hat sich der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und des WDR-Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 348) bewusst dafür entschieden, die Hilfskräfte mit Bachelor-Abschluss nicht von dem Anwendungsbereich des LPVG NRW auszunehmen. Angesichts dessen ist es ausgeschlossen, das in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Hochschulzukunftsgesetz zum Ausdruck gebrachte Verständnis des Begriffs der studentischen Hilfskraft für die Auslegung von § 5 Abs. 4 Buchst. a LPVG NRW zur Anwendung zu bringen. Wenn der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Einführung von § 46 a HG NRW Anlass gesehen hätte, dem Begriff der studentischen Hilfskraft im Sinne von § 5 Abs. 4 Buchst. a LPVG NRW eine andere Bedeutung beizumessen als bei der Änderung dieser Bestimmung im Rahmen der LPVG-Novelle 2011, hätte es nahegelegen, eine entsprechende Änderung ‑ wie sie etwa im Gesetzentwurf der Landesregierung vom 4. April 2011 zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und des WDR-Gesetzes ursprünglich vorgesehen war ‑ mit dem Hochschulzukunftsgesetz in das LPVG NRW aufzunehmen. Da dies aber nicht geschehen ist, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber an seiner im Rahmen der LPVG-Novelle 2011 getroffenen Entscheidung festhalten wollte. Dass das gefundene Ergebnis möglicherweise dazu führt, dass die Interessen der Hilfskräfte mit einem Bachelor-Abschluss, die zeitgleich Studierende eines Master-Studiengangs sind, sowohl von der Stelle im Sinne von § 46 a Abs. 1 Satz 1 HG NRW als auch von dem Personalrat der wissenschaftlichen Beschäftigten nach § 105 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW vertreten werden, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die doppelte Vertretung ist vielmehr Folge des Umstandes, dass dieser Personenkreis einerseits die Studierendeneigenschaft besitzt und andererseits als Hilfskraft mit einem Hochschulabschluss in Form eines Bachelor-Abschlusses an der Hochschule tätig ist. Aus beiden Stellungen folgen durchaus unterschiedliche Interessen, so dass es nicht von vornherein sachwidrig erscheint, wenn die jeweiligen Interessen durch die unterschiedlichen Vertretungsorgane aufgegriffen werden. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.