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Beschluss

1 A 742/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0109.1A742.17.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 44.725,86 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 44.725,86 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das fristgerechte Zulassungsvorbringen rechtfertigt weder die begehrte Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.) noch wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu 2.). 1. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des (angefochtenen) Urteils zuzulassen. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der angefochtene Zurruhesetzungsbescheid vom 24. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. August 2016 sei rechtmäßig. Rechtliche Grundlage seien die §§ 44 Abs. 1 Satz 1, 47 BBG. Die danach erforderlichen formellen und materiellen Voraussetzungen lägen vor. Insbesondere sei der Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt worden. Dessen Zustimmung zur Zurruhesetzung des Klägers gelte entsprechend § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als erteilt, da der Betriebsrat innerhalb der gesetzlichen Frist keine Stellungnahme abgegeben habe. Das hiergegen vorgebrachte Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der formellen Rechtmäßigkeit des Zurruhesetzungsbescheids ausgegangen. Das gesetzlich vorgeschriebene Beteiligungsverfahren des zuständigen Betriebsrates sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Zwar sei der Betriebsrat mit Schreiben vom 22. April 2016 beteiligt und um eine Stellungnahme zur beabsichtigten Zurruhesetzung des Klägers gebeten worden. Einem – vom Kläger erstmalig im Rechtsmittelverfahren vorgelegten – Ausdruck eines Schreibens des Betriebsrats Niederlassung BRIEF E. sei jedoch zu entnehmen, dass dieser – anders als das Verwaltungsgericht angenommen habe – der Zurruhesetzung nicht zugestimmt habe. Hierüber sei die Niederlassung BRIEF E. bzw. der damals amtierende Niederlassungsleiter durch den Betriebsrat auch rechtzeitig informiert worden. Es sei auch keine „irgendwie geartete Heilung“ in Bezug auf den fehlenden Zustimmungsakt durch Erlass des Widerspruchsbescheides erfolgt. Mit diesem Vorbringen dringt der Kläger nicht durch. Der Betriebsrat war im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens des Klägers zu beteiligten (dazu a)). Diese Beteiligung erfolgte ordnungsgemäß (dazu b)). a) Der Betriebsrat hatte bei der Zurruhesetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit mitzuwirken. Dies ergibt sich aus den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG sind für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten die für die Beamten des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beabsichtigt der Dienstherr einen Beamten – wie hier – nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG i. V. m. § 47 BBG wegen dessen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen, ist der Betriebsrat im Falle eines Mitwirkungsrechts nach §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 5 Satz 1 PostPersRG i. V. m. § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG zu beteiligen. Nach § 29 Abs. 5 Satz 2 PostPersRG finden auf dieses Mitwirkungsrecht § 78 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 bis 3 und 6 BPersVG entsprechende Anwendung. Der Betriebsrat ist daher u. a. nur auf Antrag des Beamten zu beteiligen (§ 78 Abs. 2 Satz 2 BPersVG). Die beabsichtigte Maßnahme gilt als gebilligt, wenn sich der Betriebsrat nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen geäußert hat (§ 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG). Erhebt der Betriebsrat dagegen Einwendungen, so hat er dem Leiter der Dienststelle die Gründe mitzuteilen (§ 72 Abs. 2 Satz 2 BPersVG). b) Die Beklagte hat den Betriebsrat beteiligt und dieser hat bei der Zurruhesetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit ordnungsgemäß mitgewirkt. Die Beklagte hat den Betriebsrat mit Schreiben vom 22. April 2016 um eine Stellungnahme zur beabsichtigten Zurruhesetzung des Klägers gebeten. Die Angelegenheit des Klägers war unter Tagesordnungspunkt 10.6.3 Gegenstand der Sitzung des Betriebsrates am 9. Mai 2016. Dem vorgelegten Auszug aus dem Protokoll dieser Sitzung ist zu entnehmen, dass der Betriebsrat zunächst festgestellt hat, dass die vorliegenden Unterlagen und Gutachten dem Kläger die Dienstunfähigkeit/Teildienstunfähigkeit bescheinigten. Ferner habe das Gremium durch die Vertreter der Beamten einstimmig beschlossen, die Einspruchsfrist verstreichen zu lassen. Dieses Vorgehen löste die Fiktionswirkung des § 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG aus. Das vom Kläger mit der Antragsbegründung vorgelegte Schriftstück stellt diesen Sachverhalt nicht ernstlich in Zweifel. Es handelt es sich dabei allem Anschein nach um den bloßen Entwurf eines Schreibens des Betriebsrates an den Niederlassungsleiter der Niederlassung BRIEF E. , das zu keinem Zeitpunkt Außen- oder Rechtswirkungen entfaltet hat. Dies erschließt sich schon daraus, dass das Schreiben weder datiert (im vorgesehenen Datumsfeld findet sich lediglich die Angabe „00.00.2016“) noch von den Zeichnungsberechtigten des Betriebsrates unterschrieben ist. Es ist daher auch nicht nachvollziehbar, woher der Kläger – wie er in der Zulassungsbegründung mehrfach behauptet – wissen will, dass das Schreiben aus Mai 2016 stammt. Darüber hinaus steht der Inhalt des Schreibens in Widerspruch zu dem oben wiedergegebenen Inhalt des Protokolls der Betriebsratssitzung vom 9. Mai 2016. Zweifel daran, dass das Protokoll das Ergebnis der Betriebsratssitzung zutreffend wiedergibt, bestehen nicht. Dessen Richtigkeit wird – jedenfalls mittelbar – dadurch bestätigt, dass der Vertreter des Betriebsratsvorsitzenden der Beklagten während des Rechtsmittelverfahrens ausdrücklich die Genehmigung erteilt hat, dem Senat den o. a. Auszug aus dem Betriebsratssitzungsprotokoll vorzulegen. Hätte der Betriebsrat entgegen dem Inhalt des Protokolls tatsächlich Einwendungen erhoben oder seine Zustimmung verweigert, hätte es nahegelegen, hierauf spätestens aus Anlass der Freigabe des Protokolls hinzuweisen. 2. Die Rechtssache weist auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Schwierigkeiten dieser Art liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass zu solchen Zweifeln gibt, die sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden ließen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2012– 1 A 134/10 – juris, Rn. 4, m. w. N. Das Vorbringen des Klägers lässt derartige besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten nicht erkennen. Er hält es für möglich, dass das von ihm vorgelegte Schriftstück nicht bzw. verspätet in die Verfügungsgewalt der Niederlassung BRIEF E. gelangt oder dort nicht zur Kenntnis genommen worden ist. Er vermutet weiter, dass das Schreiben gegebenenfalls irrigerweise als rechtlich irrelevant angesehen und möglicherweise vernichtet oder jedenfalls nicht zu den Akten genommen worden sei. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, der Ausgang des Rechtstreits sei – auch bei summarischer Prüfung – offen. Es ist – wie ausgeführt – nach den vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen, dass das Schriftstück lediglich ein Entwurf ist, der weder Rechtswirkungen entfaltet noch das tatsächliche Ergebnis der Betriebsratssitzung wiedergibt. Daher würden sich die vom Kläger vermuteten Schwierigkeiten in Bezug auf den Zugang bzw. die Kenntnisnahme des Schreibens in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 6 Sätze 2 und 3 GKG unter Zugrundelegung des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 10, Erfahrungsstufe 8, und unter Berücksichtigung der zum 1. Februar 2017 erfolgten Besoldungserhöhung. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.