OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 A 1395/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0108.4A1395.16.00
10mal zitiert
7Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13.5.2016 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

 

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13.5.2016 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung sei rechtmäßig. Im Zeitpunkt ihres Erlasses sei die Verpflichtung, auf der Lichtreklame die Begriffe „Casino“ und „Casino Deluxe“ über dem Eingang der Spielhalle zu entfernen oder in geeigneter Weise unkenntlich zu machen, vollziehbar gewesen, vom Kläger aber nicht erfüllt worden. Er habe lediglich den Schriftzug „Deluxe“ und den letzten Buchstaben des Wortes „Casino“ entfernt gehabt. Damit verbleibe es bei der Erkennbarkeit des Wortes „Casino“, zumal die weiterhin erkennbaren Leitungen der Leuchtreklame das fehlende „o“ formten. Die in der Antragsbegründung allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 ff. = juris, Rn. 15. 1. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Zwangsgeldfestsetzung mangels Androhung eines bestimmbaren Zwangsmittels rechtswidrig sei, stellt die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Mit seinem Vorbringen, von ihm seien zwei separate Handlungen verlangt worden, die kein pauschales Zwangsgeld zugelassen hätten, weil er nicht habe wissen können, für welche Handlungen ihm ein Zwangsgeld in welcher Höhe drohte, dringt der Kläger nicht durch. In der streitigen Ordnungsverfügung der Beklagten ist dem Kläger aufgegeben worden, zwei Elemente aus der Lichtreklame über dem Eingang seiner Spielhalle zu entfernen. Für den Fall, dass er „den Forderungen“ nicht nachkomme, ist ihm „ein Zwangsgeld“ in Höhe von 2.000,00 € angedroht worden. Begründet hat die Beklagte dies damit, dass „diese Außengestaltung“ nicht zulässig sei. Bei verständiger Würdigung dieser Vorgaben (§ 133 BGB) war dem Kläger als Adressat der Verfügung klar, wofür ihm ein Zwangsgeld in welcher Höhe drohte. Die Beklagte wollte das Zwangsgeld in voller Höhe zur Durchsetzung jeder einzelnen Handlung – zur Erreichung des damit verfolgten Ziels einer rechtmäßigen Gestaltung der Außenfassade – androhen, insgesamt aber auch nicht mehr als 2.000,00 €. Diese erkennbar gewollte Regelung ist auch rechtmäßig, weil mit Blick auf das verfolgte Ziel der Eindämmung der Spielsucht keine Zweifel daran bestehen, dass auch der geringst mögliche Verstoß gegen die Ordnungsverfügung so zu bewerten ist, dass er eine Zwangsgeldfestsetzung in voller Höhe rechtfertigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.9.2013 – 13 B 1313/03 –, NWVBl. 2004, 73 = juris, Rn. 4 ff. sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.8.1995 – 5 S 71/95 –VBlBW 1996, 65 = juris, Rn. 30 ff. 2. Die Rüge des Klägers, der Zwangsgeldfestsetzung stehe die zwingend erforderliche vorherige Bestimmung einer angemessenen Frist entgegen, greift nicht durch. Die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbare Ordnungsverfügung vom 2.4.2015 enthielt eine angemessene Fristbestimmung, nach der der Kläger zur Erfüllung der Vorgaben der Ordnungsverfügung bis zum 23.4.2015 verpflichtet war. Auf seinen Eilantrag vom 21.4.2015 und entsprechende Bitte des Verwaltungsgerichts vom 22.4.2015 sagte die Beklagte am 30.4.2015 gegenüber dem Verwaltungsgericht zu, bis zur Entscheidung der Kammer von Vollziehungsmaßnahmen abzusehen. Die Verfügung blieb mangels Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gleichwohl auch in der Folge durchgängig vollziehbar. In der Zusage der Beklagten gegenüber dem Verwaltungsgericht, vorübergehend von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, ist keine Aussetzung der Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 4 VwGO zu sehen. Die auf entsprechende Anfrage des Gerichts im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO abgegebene Erklärung der Behörde, sie werde vorläufig bzw. bis zu einem bestimmten Zeitpunkt von Vollstreckungsmaßnahmen absehen, betrifft unmittelbar nur das Verhältnis zwischen Gericht und Verwaltung. Durch eine solche Verfahrensweise soll im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG sichergestellt werden, dass die zu treffende Eilentscheidung nicht gegebenenfalls durch vorzeitige Vollstreckungshandlungen gegenstandslos wird. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 18.5.1988 – 5 EU 2212/84 –, NVwZ-RR 1989, 324, 325 sowie OVG NRW, Beschluss vom 17.7.2006 – 3 B 103/06 –, juris, Rn. 3. Von daher kommt es unter den hier gegebenen Umständen nicht darauf an, dass bei Abschluss des Eilverfahrens die in der Verfügung gesetzte Frist bereits abgelaufen war. Dem Kläger war nichts Unmögliches aufgegeben worden. Der Kläger hatte die gesetzte Erfüllungsfrist verstreichen lassen, obwohl er während des gesamten Fristlaufs vollziehbar zur Erfüllung verpflichtet war. Zu einem anderen Sachverhalt vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 8.1.2018 – 4 A 1394/16 und 4 A 1396/16 –, m. w. N. Nachdem die Erfüllungsfrist bereits abgelaufen war, bevor die Beklagte zugesagt hatte, die Vollstreckung für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nicht fortzusetzen, musste dem Kläger klar sein, dass nach dessen Abschluss – unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – eine Fortsetzung der Vollstreckung ggf. auch kurzfristig drohte. Unter diesen Umständen wäre es an ihm gewesen, an die Verwaltung heranzutreten und durch akzeptable Erfüllungszusagen eine Zwangsgeldfestsetzung entbehrlich zu machen bzw. sich nach dem beabsichtigten weiteren Vorgehen der Beklagten zu erkundigen. Gestützt auf welches wie begründete, schutzwürdige Vertrauen der Kläger davon ausgegangen sein könnte, der Beklagte werde vor der Festsetzung von sich aus eine weitere Erfüllungsfrist setzen, legt der Kläger nicht dar. Nachdem der Beklagte das Zwangsgeld erst mehr als einen Monat nach dem rechtskräftigen Abschluss des Eilverfahrens festgesetzt hat, kommt eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht ernstlich in Betracht. 3. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe gegen die Ordnungsverfügung verstoßen. Der Einwand des Klägers, die Entfernung des Buchstabens „o“ in „Casino“ sei ausreichend, um die Erkennbarkeit des Wortes entfallen zu lassen, weil sie zu einer Wortneuschöpfung führe, von der kein Spielanreiz und keine Verwechslungsgefahr mit staatlichen Spielbanken ausgehe, ist eine greifbare Schutzbehauptung. Der Schriftzug einer Leuchtreklame „Casin“, dem sich ein unbeleuchtetes „o“ über der weiteren Inschrift „Spielhalle“ anschließt, ist offensichtlich darauf angelegt, von seinem Betrachter gedanklich zu „Casino“ vervollständigt zu werden. 4. Schließlich begründet der Einwand des Klägers, die angefochtene Verfügung leide an einem Ermessensdefizit, keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Es bedurfte keiner näheren Erwägungen der Beklagten dazu, weshalb sie trotz der teilweisen Erfüllung der aufgegebenen Verpflichtungen die volle Höhe des angedrohten Zwangsgeldes festsetzte. Vgl. zu einer anderen Fallgestaltung VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.8.1995 – 5 S 71/95 – VBlBW 1996, 65 = juris, Rn. 36. Wie unter Ziffer 1 ausgeführt, ist erkennbarer Inhalt der Zwangsgeldandrohung, dass die Beklagte das Zwangsgeld in voller Höhe zur Durchsetzung jeder einzelnen Handlung – zur Erreichung des damit verfolgten Ziels einer rechtmäßigen Gestaltung der Außenfassade, – insgesamt aber auch nicht mehr als 2.000,00 €, für erforderlich hielt. Unter diesen Umständen wirkt sich die Erfüllung einzelner Verhaltenspflichten auf die Zwangsgeldhöhe nicht aus und löst dementsprechend weder eine Begründungslast im Rahmen der Zwangsgeldfestsetzung aus, noch war die Beklagte deshalb gehalten, für die noch ausstehende Verhaltenspflicht vor der Festsetzung ein neues Zwangsgeld anzudrohen. Jenseits dessen sind hier keine Umstände erkennbar, die zu weiteren Ausführungen betreffend die Ermessensausübung Anlass gegeben hätten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.