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Beschluss

17 B 1565/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0103.17B1565.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. Die Beschwerde wendet sich gegen die Feststellung des angefochtenen Beschlusses, das Bestehen einer schutzbedürftigen, tatsächlich gelebten familiären Gemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinen beiden Kindern sei nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht ersichtlich. Sie trägt demgegenüber unter Bezugnahme auf eine eidesstattliche Versicherung der Kindesmutter vor: Der Antragsteller besuche die Kinder regelmäßig samstags und sonntags von 10 bis 15 bzw.16 Uhr. Er gehe dann mit ihnen raus oder spiele mit ihnen in der Wohnung. Er kümmere sich auch um die Arztbesuche der Kinder und bringe sie zu Untersuchungen. Wöchentlich tausche er sich mit der Kindesmutter über die Entwicklung der Kinder aus. Diese Angaben rechtfertigen angesichts ihrer Knappheit und Farblosigkeit nicht den Schluss auf eine tatsächlich gelebte familiäre Gemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinen beiden Kindern: Es fehlt an einer substantiierten Darstellung, wie sich die besuchsweisen Begegnungen im Einzelnen gestalten. Insoweit wären detailliertere Informationen darüber zu erwarten, was außerhalb des Hauses unternommen wird, was in der Wohnung gespielt wird, ob während des Besuchsaufenthalts gemeinsam gegessen wird und ob und gegebenenfalls in welcher Weise die Kindesmutter in die Kontakte einbezogen wird. Jeder Substanz entbehren die Behauptungen zur Rolle des Antragstellers im Zusammenhang mit der ärztlichen Versorgung der Kinder. So bleibt unklar, warum gerade ihm die Aufgabe zufällt, sich um die Arztbesuche der Kinder zu „kümmern“, obwohl er durch die Ausübung zweier Erwerbstätigkeiten zeitlich gebunden sein dürfte. Im Übrigen ist nicht einer der von ihm angeblich begleiteten Arztbesuche näher konkretisiert worden. Vollends inhaltsleer ist schließlich die Behauptung, der Antragsteller „tausche sich“ wöchentlich mit der Kindesmutter über die Entwicklung der Kinder „aus“. Es bleibt offen, wann und in welchem Rahmen das geschieht, was im Einzelnen Gegenstand des „Austauschs“ ist und wie er im Einzelnen abläuft. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.