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Beschluss

6 B 1297/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0102.6B1297.17.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Polizeioberkommissars, der seine vorläufige Zulas-sung zum Masterstudium zur Laufbahngruppe 2 an der Deutschen Hochschule der Polizei begehrt.

Zur Zulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsache.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Polizeioberkommissars, der seine vorläufige Zulas-sung zum Masterstudium zur Laufbahngruppe 2 an der Deutschen Hochschule der Polizei begehrt. Zur Zulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsache. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgegeben müssen. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner vorläufig – bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – aufzugeben, den Antragsteller zum Masterstudium zur Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt (ehemaliger höherer Polizeivollzugsdienst), an der Deutschen Hochschule der Polizei zuzulassen, abgelehnt. Der Antragsteller erstrebe eine Vorwegnahme der Hauptsache, die im Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur in Betracht komme, wenn glaubhaft gemacht sei, dass dem Antragsteller ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und wenn ein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlich ist. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Insbesondere sei hier nicht ersichtlich, dass ein erfolgreiches Studium an der Deutschen Hochschule der Polizei nur dann gewährleistet sei, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Abschluss der Förderphase und der Aufnahme des Studiums bestehe. Ein Anordnungsgrund sei danach nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die mit der Beschwerde gegen diese Annahmen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen führen nicht zum Erfolg des Antrags. Die Beschwerde macht geltend, es sei nicht zumutbar, das in der Förderphase erworbene Wissen über mehrere Jahre bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens aufrecht zu erhalten. In den theoretischen Abschnitten der Förderphase werde Wissen vermittelt, das für die Aufnahme und das erfolgreiche Durchlaufen des Studiums relevant sei. Insbesondere in den Theoriemodulen und durch die Seminararbeit werde das wissenschaftliche Arbeiten gelehrt. Hinzu komme die Kenntnisvermittlung aus den Kernbereichen Gefahrenabwehr/Einsatz, Kriminalitätskontrolle und Verkehrssicherheitsarbeit, die zum erfolgreichen Durchlaufen des anschließenden Studiums notwendig sei. Damit sind drohende, schlechthin unzumutbare Nachteile, die ausnahmsweise aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes Art. 19 Abs. 4 GG eine – grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes widersprechende – Vorwegnahme der Hauptsache verlangten, nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller zeigt mit dem Beschwerdevorbringen zwar auf, dass das in der Förderphase erworbene Wissen als Grundlage für ein erfolgreiches Masterstudium relevant ist. Das zeigt auch in nachvollziehbarer Weise die vom Antragsteller zitierte „Richtlinie über die Förderphase vor dem Studium zum höheren Polizeivollzugsdienst“ (Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 18. Februar 2015 – 404-27.12.06), wonach die Förderphase auf das zweijährige Masterstudium vorbereitet (Nr. 1 der Richtlinie). Damit ist jedoch noch nicht aufgezeigt, dass dem Antragsteller durch eine verzögerte Aufnahme des Studiums schlechthin unzumutbare Nachteile drohen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das erfolgreiche Durchlaufen des Masterstudiums es verlangt, sämtliches in der Förderphase erworbenes Wissen zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. unmittelbar zu Studienbeginn präsent verfügbar zu haben. Darin unterscheidet sich die Ausgangslage auch von Prüfungen – hier kommt regelmäßig die Vorwegnahme der Hauptsache in Betracht –, bei denen das erworbene Wissen bei einer punktuellen mündlichen oder schriftlichen Leistungsüberprüfung insgesamt und unmittelbar „auf den Punkt“ abrufbar sein muss, ohne dass in der Prüfungssituation ein Rückgriff auf Aufzeichnungen oder sonstige Materialien möglich wäre. Vielmehr erscheint es zumutbar, bei einem Erfolg in der Hauptsache, vor bzw. zu Studienbeginn und ggf. auch erst im Zusammenhang mit den entsprechenden Studienabschnitten die erforderlichen Kenntnisse in Erinnerung zu rufen und aufzufrischen. Nichts Abweichendes folgt aus dem mit der Beschwerde geltend gemachten Umstand, dass § 29 Abs. 2 Nr. 1 DHPolG für die Zulassung zum Studium eine Höchstaltersgrenze von 40 Jahren vorsieht. Diese Altersgrenze hat der am 17. Mai 1977 geborene Antragsteller – wie er selbst vorträgt – ohnehin bereits überschritten. Außerdem ist nach § 29 Abs. 3 DHPolG die Zulassung im Wege einer Ausnahme von Absatz 2 Nr. 1 bis zum vollendeten 45. Lebensjahr zulässig, wenn eine Zulassung unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem von dem Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht möglich war oder die Laufbahnverordnungen des Bundes und der Länder dies zulassen. Dass bis zur Vollendung des 45. Lebensjahrs des Antragstellers im Jahr 2022 das Hauptsacheverfahren nicht abgeschlossen sein wird, ist derzeit nicht ersichtlich. Jedenfalls aber bedarf es insoweit zum jetzigen Zeitpunkt noch keines vorläufigen Rechtsschutzes, weil (noch) keine unzumutbaren Nachteile drohen. Ob der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist, bedarf nach Vorstehendem keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 3 GKG. Eine grundsätzlich den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Auffangwertes ist nicht geboten, weil der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag auf die – zumindest zeitweilige – Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).