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Beschluss

1 E 802/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1221.1E802.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. G r ü n d e Die Beschwerde ist zwar nicht nach § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen, da im Falle der Zurückweisung eines Antrags auf Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit kein Beschluss über die Ablehnung von Gerichtspersonen in Rede steht, vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2007 – 19 E 826/06 –, juris, Rn. 2 f., und Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 28, jeweils m. w. N., und auch im Übrigen zulässig; sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Befangenheitsantrag der Klägerin gegen den Sachverständigen Dr. M. vom Amtsärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes der Stadt L. zu Recht abgelehnt. Nach § 98 VwGO i. V. m. § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Der hier geltend gemachte Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit setzt bei entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 ZPO, auf den § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO (direkt oder über § 54 Abs. 1 VwGO) verweist, voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Das ist dann der Fall, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung Anlass hat, an der Unbefangenheit, Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung des Sachverständigen nicht aus. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1998– 6 B 53.98 –, juris, Rn. 3, und Hess. VGH, Beschluss vom 3. April 2017 – 1 E 229/17 –, juris, Rn. 9. Solche Gründe hat die Klägerin auch mit ihrem Beschwerdevortrag nicht dargelegt. Den notwendigen Zusammenhang mit der Person des Sachverständigen – dazu, dass Behörden als solche grundsätzlich schon deshalb nicht abgelehnt werden können, weil die Ablehnungsgründe auf natürliche Personen zugeschnitten sind, vgl. etwa Katzenmeier, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 9. Aufl. 2017, § 406 Rn. 4, m. w. N. –, den das Verwaltungsgericht mit seinem Beweisbeschluss vom 28. Juli 2017 mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt hat, weist auch das Beschwerdevorbringen nur insoweit auf, als die Klägerin in Bezug auf „jeden von dem Gesundheitsamt vorgeschlagenen Sachverständigen“ – und damit auch in Bezug auf Dr. M. – die Besorgnis der Befangenheit behauptet. Im Kern macht die Klägerin insoweit geltend: Sie habe „in ihren etwa 50 Klagen“ und „in weiteren 40 Parallelverfahren konkret widerrechtliches Verhalten des Gesundheitsamtes gerichtsbekannt gemacht“. Insbesondere in Bezug auf die Amtsärztin Frau Dr. N. bestehe der „Anfangsverdacht der Erstellung falscher ärztlicher Zeugnisse“, da ihre Gutachten „insgesamt widerlegt“ seien und „wegen der Argumentationsgleichheit mit Gutachten anderer, benannter Gutachter und der Ärztekammer Nordrhein bei vernünftiger Betrachtung rechtswidrige Absprachen auch mit Herrn Dr. M. annehmen“ ließen „um den Anschuldigungen der BF entgegenhalten zu können“. Die Voreingenommenheit des Sachverständigen folge aus dessen „dienstgebundenen und kollegialen Interessen“. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, die Klägerin könne von ihrem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen, der Sachverständige werde bei der anstehenden Begutachtung befangen sein. 1. Es spricht schon viel dafür, dass dieser Annahme bereits deshalb nicht gefolgt werden kann, weil sie sich hinsichtlich des Sachverständigen nicht auf Tatsachen stützt, sondern ein bestimmtes künftiges Verhalten nur in Anknüpfung an ein behauptetes Verhalten Dritter vermutet. Einer solchen Vermutung steht auch grundsätzlich entgegen, dass jeder Amtsarzt – und damit auch Dr. M. – als Arzt an die ärztliche Berufsordnung gebunden und aufgrund seiner Stellung als Amtsarzt zudem verpflichtet ist, gegenüber jedermann unparteilich zu sein und Recht und Gesetz zu beachten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2012 – 1 A 644/12 –, juris, Rn. 15 bis 17. 2. Das mag hier aber letztlich auf sich beruhen. Denn die Klägerin zeigt mit ihrer Beschwerde jedenfalls nicht auf, dass der Amtsarzt „dienstbezogene und kollegiale Interessen“ der von der Klägerin (sinngemäß) behaupteten Art haben könnte. a) Ein „dienstgebundenes und kollegiales“ Interesse des Sachverständigen, seine Kollegin, Frau Dr. N. , durch eigene einseitige Gutachtertätigkeit zu schützen, folgt nicht aus dem (sinngemäß) behaupteten Umstand, Frau Dr. N. habe in strafbarer Weise vorsätzlich zu Lasten der Klägerin fehlerhafte Gutachten erstellt (und sei deswegen auch befangen). Eine solche Motivationslage des Sachverständigen kann schon deshalb ausgeschlossen werden, weil es bereits an Anhaltspunkten für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Amtsärztin bzw. für deren eigene Befangenheit fehlt. aa) Die Klägerin stützt ihre Annahme, Frau Dr. N. habe sich strafbar gemacht und sei befangen, allein auf eine inhaltliche Kritik an den Gutachten sowie die diese Kritik gleichsam zusammenfassende Behauptung, sie – die Klägerin – habe deren Gutachten, die diese in Verfahren der Klägerin und/oder anderen Verfahren erstellt habe, „insgesamt widerlegt“. Dies wird durch die Auswertung des einschlägigen klägerischen Vortrags in dem schon bei dem Senat anhängigen Verfahren gleichen Rubrums mit dem Aktenzeichen 1 A 1714/17 („Leitverfahren“) bestätigt. In der dortigen Zulassungsbegründungsschrift vom 18. August 2017 wird näher ausgeführt, das dort in Rede stehende Gutachten der Frau Dr. N. vom 10. November 2015 sei widerlegt, weil die Klägerin insoweit mit mehreren Schriftsätzen „fachlich unter konkreter Benennung der Lehrmeinung und unter Beifügung von Gutachten“ (Seite 13) durchgreifende Einwände erhoben habe. Ferner wiederholt die Klägerin in dem angeführten Schriftsatz im Einzelnen ihre Einwände (Gliederungspunkt 7.0, Seite 14 ff.) und spricht der Amtsärztin die Qualifikation ab (Seite 90). Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass der die Klägerin behandelnde Arzt Dr. med. G. C. – zugleich der Vater des Prozessbevollmächtigten der Klägerin – unter dem 9. März 2016 gegen Frau Dr. N. eine Strafanzeige „wegen Erstellung eines falschen ärztlichen Zeugnisses (§§ 278, 318 StGB) sowie aller infragekommenden Verletzung des Strafrechts“ an die Staatsanwaltschaft Köln gerichtet hat. Denn auch mit dieser Strafanzeige werden allein Fehler in der Begutachtung geltend gemacht, wobei ein vorsätzliches Verhalten jeweils nur behauptet, aber nicht mit Tatsachen unterlegt wird. Die Staatsanwaltschaft Köln hat im Übrigen das aufgrund dieser Strafanzeige eingeleitete Ermittlungsverfahren mit dem Aktenzeichen 34 Js 27/16 mit Verfügung vom 16. März 2016 mangels eines Anfangsverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO i. V. m. § 152 StPO eingestellt. Die Klägerin hat das Gericht bislang nicht benachrichtigt, dass und ggf. wie über den „Widerspruch“, den Dr. med. G. C. unter dem 29. Mai 2016 gegen die Einstellung des Verfahrens erhoben hat, entschieden worden ist (vgl. die entsprechende Bitte des Verwaltungsgerichts vom 8. Juni 2016). bb) Diese inhaltliche Kritik an den gutachterlichen Feststellungen der Frau Dr. N. ist ungeeignet, die daraus abgeleiteten Vorwürfe auch nur nachvollziehbar zu machen. Denn ein Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten im schriftlichen Gutachten oder dessen Fehlerhaftigkeit rechtfertigen für sich allein nicht die Annahme einer Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit eines Sachverständigen, auch wenn sie dessen Gutachten entwerten mögen. Vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. September 2011– X ZR 142/08 –, juris, Rn. 4, und vom 15. März 2005 – VI ZB 74/04 –, juris, Rn. 14; ferner OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2007– 19 E 826/06 –, juris, Rn. 9 f., m. w. N. b) Objektive Anhaltspunkte für die Besorgnis, die Amtsärztin Dr. N. könne befangen sein (und bedürfe deshalb des „kollegialen Schutzes“ des Sachverständigen), ergeben sich auch nicht unter Mitberücksichtigung des weiteren Vorbringens, diese habe in ihren Gutachten unzutreffend behauptet, die Klägerin habe die Herausgabe der Krankendokumentation verweigert. Dieses Vorbringen ist unsubstantiiert. Die Klägerin legt schon nicht dar, in welchem Gutachten die Amtsärztin die angebliche Behauptung aufgestellt haben soll. In dem Gutachten vom 10. November 2015 findet sich eine derartige Feststellung jedenfalls ebenso wenig wie in der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme der Frau Dr. N. vom 1. Juni 2016 und in deren in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 17. Mai 2017 protokollierten Äußerungen. Aber auch dann, wenn die Amtsärztin in einem anderen die Klägerin betreffenden Gutachten eine solche Behauptung aufgestellt haben sollte, wäre nicht dargelegt, dass diese unzutreffend ist. Denn die Angabe der Klägerin, die Krankendokumentation sei „zweimalig persönlich dem Gesundheitsamt übergeben worden“, ist substanzlos und durch nichts belegt. c) Ein „dienstbezogenes und kollegiales“ Interesse des Sachverständigen, seine Gutachtertätigkeit nicht unbefangen zu gestalten, folgt auch nicht aus dem noch verbleibenden Vorbringen, nach dem die Begutachtung durch Frau Dr. N. das Ergebnis (verschwörungsartiger) rechtswidriger Absprachen (Beschwerdebegründung, Seite 6) bzw. einer „konzertierten Aktion der PBeaKK, der Beihilfekasse bei der Deutschen Telekom AG, N1. , hier namentlich Herr F. T. , der Bezirksregierung L. und der Leitung des Gesundheitsamtes der Stadt L. “ (Strafanzeige, Seite 19) sein soll, an denen (mittelbar) auch der Sachverständige beteiligt sei bzw. sein werde. Dieses (ehrenrührige) Vorbringen ist völlig haltlos. Eine hinreichende Tatsachengrundlage ergibt sich nicht aus der insoweit allein ins Feld geführten angeblichen „Argumentationsgleichheit“ der Gutachten der Frau Dr. N. mit den Gutachten anderer Sachverständiger. Auch diese Behauptung ist durch nichts belegt. Abgesehen davon wäre eine tatsächliche Entsprechung von Argumentationsmustern nicht schon aus sich heraus geeignet, die Behauptung der Klägerin zu stützen. Denn eine solche Entsprechung könnte ohne weiteres auch darauf beruhen, dass die betroffenen Gutachter jeweils lege artis gearbeitet und dabei unabhängig voneinander die gleichen Gedankengänge verfolgt haben und zu entsprechenden Ergebnissen gelangt sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.