Beschluss
13 A 250/17.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1219.13A250.17A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Der Kläger hat mit seinem Zulassungsvorbringen keinen Zulassungsgrund dargelegt. 1. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der durch den Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Oktober 2017 – 13 A 2429/17.A – Juris Rn. 4; vom 14. Juli 2017 – 13 A 1519/17.A – Juris Rn. 6, und vom 8. Juni 2016 – 13 A 1222/16.A – Juris Rn. 4, jeweils m.w.N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Denn der Kläger hat schon nicht hinreichend dargelegt, warum die vom ihm formulierten Rechtsfragen, (1) „Kann das Verwaltungsgericht in Fällen, in denen das Bundesamt eine Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig entweder explizit auf eine der in § 29 Abs. 1 AsylG aufgezählten Fallgruppen stützt, oder aber anhand der Begründung des Bescheides zumindest erkennen lässt, welche der dort aufgezählten Fallgruppen gemeint ist, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren diesen Grund auswechseln, indem es die Ablehnung des Asylantrags auf eine andere Fallgruppe stützt? Ist dies insbesondere auch im Verhältnis zwischen § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG und den anderen dort aufgezählten Fallgruppen möglich?“ (2) „Kann in Fällen, in denen ein Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnt wird, zugleich aber auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorliegen, eine Abschiebungsandrohung in den Staat, der dem Antragsteller zuvor Schutz geboten hat, auf § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 i.V.m. §§ 34, 35 AsylG gestützt werden?“, im vorliegenden Fall entscheidungserheblich sind. Soweit der Kläger mit der ersten Rechtsfrage unterstellt, das Verwaltungsgericht habe mit seinem Urteil den durch den Kläger angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 7. März 2016, mit dem dieses den erneuten Asylantrag des Klägers vom 9. November 2016 als unzulässig abgelehnt hat, auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt, ist dies unzutreffend. Wie sich unzweideutig aus der Begründung des Bescheides ergibt (vgl. dort S. 2 f.), hat bereits das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als Folgeantrag im Sinne von § 71 AsylG behandelt und in Ermangelung eines eine günstigere Entscheidung möglich erscheinen lassenden Sachvortrags im Sinne von § 51 Abs. 1 VwVfG als unzulässig abgelehnt. Auch das Verwaltungsgericht ist in seinen Entscheidungsgründen von einem Folgeantrag im Sinne des § 71 AsylG ausgegangen und hat die für dessen sachliche Prüfung erforderlichen Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für nicht gegeben erachtet, so dass der Asylantrag nach der zwischenzeitlich in Kraft getretenen und nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abzulehnen war (vgl. dort S. 6 f.). Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass das Verwaltungsgericht zwischenzeitlich in seinem Beschluss vom 16. November 2016 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angenommen hatte, der Bescheid sei auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu stützen, weil der Kläger, der nach seinem ersten Asylantrag im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt worden, sodann aber wieder illegal in die Bundesrepublik zurückgekehrt war, in Italien bereits als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt ist. Denn diese Rechtsauffassung hat sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil in der Hauptsache nicht mehr zu eigen gemacht. Entsprechendes gilt auch für die zweite Rechtsfrage, die nach den Erläuterungen des Klägers auf die Klärung der Frage zielt, ob die Abschiebungsandrohung trotz – nach seiner Rechtsauffassung – vorrangiger Anwendbarkeit des Unzulässigkeitsgrundes aus § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auf § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 i.V.m. §§ 34, 35 AsylG gestützt werden kann, obwohl § 35 AsylG nur auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG, nicht aber auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG verweist. Denn wenn die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat im Sinne von § 26a AsylG – wie hier nach Italien – erfolgen soll, ist nach dem Wortlaut des § 71 Abs. 4 Halbsatz 2 AsylG schon im Ausgangspunkt nicht die Regelung in §§ 34, 35 AsylG, sondern diejenige in § 34a AsylG vorrangig anwendbar; anderes ist jedenfalls mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der erhobenen Divergenzrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Die Darlegung einer Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Divergenzgerichte aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2007 – 1 B 271.06 – Juris Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. September 2017 – 13 A 2111/17.A – Juris Rn. 2; vom 9. Januar 2017 – 13 A 1801/16.A – Juris Rn. 11 und vom 2. April 2004 – 15 A 1298/04.A – Juris Rn. 8. Diesen Darlegungsanforderungen genügt das Zulassungsvorbringen schon im Ansatz nicht, weil der Kläger weder aus der von ihm angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, noch aus dem hier angefochtenen Urteil einen jeweils konkreten und entscheidungstragenden Rechtssatz herausgearbeitet hat, anhand derer sodann ein Widerspruch aufzuzeigen gewesen wäre. Das Zulassungsvorbringen beschränkt sich vielmehr auf eine eher freie Wiedergabe der Entscheidungen und berücksichtigt nicht deren jeweiligen rechtlichen Kontext. 3. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2017 – 13 A 1387/17.A – Juris Rn. 3 und vom 9. Januar 2017 – 13 A 1801/16.A – Juris Rn. 3 m.w.N. Hiernach ist eine Gehörsverletzung nicht dargelegt. Da das Verwaltungsgericht den streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes – wie vorstehend unter Ziffer 1 ausgeführt – entgegen der Annahme des Klägers nicht auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt hat, sondern gerade in sachlicher Übereinstimmung mit den Gründen des Bescheides von einer Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 71 AsylG ausgegangen ist, hat es weder einer durch den Kläger vermissten Auseinandersetzung mit der Regelung des § 37 Abs. 1 AsylG in den Entscheidungsgründen, noch eines ausdrücklichen vorherigen Hinweises auf eine beabsichtigte „Auswechslung“ der Rechtsgrundlage bedurft. Eine Gehörsverletzung ergibt sich im Übrigen auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht noch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von der Einschlägigkeit des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ausgegangen war. Denn das Verwaltungsgericht hat den Kläger ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommt, so dass der Kläger die Möglichkeit hatte, sich hierauf einzustellen und ggf. ergänzend vorzutragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).