Beschluss
13 A 753/17.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1218.13A753.17A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. Februar 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Zulassungsgrund dargelegt. 1. Die Berufung ist zunächst nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG aus Gründen der Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts zuzulassen. Die Darlegung einer Abweichung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Divergenzgerichte aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat; vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2007 – 1 B 271.06 – Juris Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. September 2017 – 13 A 2111/17.A – Juris Rn. 2; vom 9. Januar 2017 – 13 A 1801/16.A – Juris Rn. 11 und vom 2. April 2004 – 15 A 1298/04.A – Juris Rn. 8. Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen des Klägers nicht. Zweifelhaft ist bereits, ob der Kläger aus dem von ihm angeführten Urteil des Senats vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A – in hinreichend bestimmter Weise einen abstrakten Rechtssatz herausgearbeitet hat. Soweit der Kläger insoweit ausführt, der Senat habe in dieser Entscheidung „Grundsätze für die Ausübung freien richterlichen Ermessens“ aufgestellt, nach denen das erkennende Gericht den formalen Akt der Taufe als förmlichen Übertritt zur christlichen Religion, die inneren Beweggründe für den vollzogenen Wechsel, die Umstände des Glaubensübertritts und die äußeren Geschehensabläufe, die Auswirkung auf das innere und äußere Leben des Konvertiten, den Alltag als Christ, die Kenntnisse des Konvertiten über die christliche Religion und dessen Wille, weiterhin offen als Christ leben zu wollen, zu ermitteln und zu werten habe, handelt es sich eher um eine freie Zusammenfassung der genannten Entscheidung. Jedenfalls aber hat der Kläger keinen das angefochtene Urteil tragenden Rechtssatz benannt, mit dem das Verwaltungsgericht diesen Grundsätzen widersprochen hätte. Im Kern beanstandet der Kläger vielmehr, dass das Verwaltungsgericht ihn im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht schon von Amts wegen zu den hiernach maßgeblichen Umständen seiner Konversion befragt, sodann lediglich allgemein Gelegenheit zur Darlegung der aus seiner Sicht maßgeblichen Asylgründe gegeben hat. Damit aber sind nicht die durch den Kläger angeführten Grundsätze selbst in Frage gestellt, sondern die durch das Verwaltungsgericht bei der Anwendung dieser Grundsätze zugrunde gelegte Reichweite der richterlichen Amtsaufklärungspflicht vor dem Hintergrund der dem Kläger seinerseits obliegenden prozessualen Darlegungspflichten. 2. Soweit sich der Kläger zudem gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 und 6 VwGO auf Verfahrensfehler in Form eines Begründungsmangels und einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruft, gehen seine Darlegungen schon nicht über Pauschalbehauptungen hinaus, die in keiner Weise erkennen lassen, woran genau die geltend gemachten Verfahrensfehler festgemacht werden, allzumal eine hier nach den vorstehenden Ausführungen allein im Raum stehende etwaige Verletzung der Amtsaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß darstellt, noch zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3, § 138 VwGO gehört. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2017 – 13 A 1182/17.A – Juris Rn. 4 und vom 25. März 2013 – 13 A 493/15.A – Juris Rn. 8. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).