OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 A 2518/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1215.4A2518.16.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2.11.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 30.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2.11.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 30.000,00 € festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 ff. = juris, Rn. 15. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Rücknahmeverfügung der Beklagten vom 1.3.2016 mit der Begründung abgewiesen, die Rücknahme der fünf Geeignetheitsbestätigungen gemäß § 33c Abs. 3 GewO vom 11.9.2009 sei rechtmäßig. Es hat unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid ausgeführt: Die Bistros hätten von Anfang an nicht den für die Aufstellung von Geldspielgeräten maßgeblichen Voraussetzungen entsprochen. Nach §§ 33c Abs. 3 Satz 1, 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV dürfe ein Geldspielgerät nur in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht würden, aufgestellt werden. Ein Gaststättenbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV sei nur dann gegeben, wenn die gewerblichen Räume durch den Schank- und Speisebetrieb geprägt seien und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienten. Die Beklagte habe sowohl ihr Rücknahmeermessen ordnungsgemäß ausgeübt, zumal das Ermessen intendiert sei, als auch die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW eingehalten. Die gegen diese Wertung erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Insbesondere mangelt es nicht an einer ordnungsgemäßen Ausübung des Rücknahmeermessens im Sinne von § 48 Abs. 1 VwVfG NRW. Zutreffend und im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung sowie der Rechtsprechung des Senats ist das Verwaltungsgericht auch und gerade für den Fall der Rücknahme von einem intendierten Ermessen ausgegangen. In Bezug auf – wie hier – begünstigende Verwaltungsakte, die nicht eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewähren oder hierfür Voraussetzung sind, hat der Gesetzgeber dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes durch die Ausgleichsregelung in § 48 Abs. 3 VwVfG NRW Rechnung getragen. Vor diesem Hintergrund ist in Fallgestaltungen, in denen ausschließlich wirtschaftliche Interessen des Begünstigten betroffen sind und außergewöhnliche Umstände, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich sind, die Ermessensentscheidung der Behörde in Richtung auf die Rücknahme des Verwaltungsaktes „intendiert“. Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 20.3.1990 – 9 C 12.89 –, BVerwGE 85, 79 ff. = juris, Rn. 26 f.; BT-Drs. 7/910, S. 71; OVG NRW, Beschluss vom 18.1.2017 ‒ 4 A 1998/14 ‒, ZfWG 2017, 182 = juris, Rn. 8 f., m. w. N. Ob die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Geeignetheitsbestätigungen kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, ist für die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung unerheblich. Wäre dies der Fall, könnte sie sich gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW nicht einmal im Rahmen der Ausgleichsregelung in § 48 Abs. 3 VwVfG NRW auf Vertrauen berufen. Selbst wenn sich trotz der klaren und von der Klägerin selbst nicht bestrittenen Rechtswidrigkeit der Geeignetheitsbestätigungen aus der bisherigen rechtswidrigen Verwaltungspraxis der Beklagten ein Vertrauenstatbestand ableiten lassen sollte, wäre dies ausschließlich im Rahmen eines möglichen finanziellen Ausgleichs zu berücksichtigen, nicht aber bei der Entscheidung über die Rücknahme, bei der es primär um die Wiederherstellung rechtmäßiger Verhältnisse geht. Eine Notwendigkeit, als rechtswidrig erkannte Zustände auch für die Zukunft weiter zu dulden, ergibt sich wegen der gesetzlichen Verweisung auf etwaige finanzielle Ausgleichspflichten hieraus nämlich nicht. Dabei kommt es auch nicht auf hypothetische Überlegungen an, wie die Klägerin sich rechtmäßig hätte verhalten können, wenn sie sich seinerzeit nicht auf die rechtswidrige Verwaltungspraxis der Beklagten verlassen hätte. Auch diese können allenfalls im Rahmen einer möglichen Ausgleichspflicht Bedeutung erlangen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG NRW am 1.3.2016 noch nicht abgelaufen war, weil die Beklagte erst aufgrund der am 30.9.2015 abgeschlossenen Anhörung wusste, welche Umstände aus Sicht der Klägerin zu berücksichtigen waren und ob sie ihr Ermessen in der vom Gesetz intendierten Weise auszuüben hatte. Selbst wenn es auch auf Seiten der Beklagten fahrlässig gewesen sein mag, die erteilten Geeignetheitsbestätigungen für rechtmäßig zu halten, spricht selbst nach dem Vorbringen der Klägerin nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Erteilung der Geeignetheitsbestätigungen in Kenntnis ihrer Rechtswidrigkeit und der behördlichen Aufhebungsbefugnis. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Das Interesse der Klägerin am Fortbestand der Geeignetheitsbestätigungen nach § 33c Abs. 3 GewO beurteilt sich nach der Zahl der in Rede stehenden Geldspielgeräte. Der Senat legt dabei für jedes Geldspielgerät einen Betrag von 2.000,00 € zugrunde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.1.2017 ‒ 4 A 1998/14 ‒, ZfWG, 2017, 182 = juris, Rn. 21 f., m. w. N. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.