OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 A 2964/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1215.13A2964.17A.00
3Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I.       aus X.             wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 4. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. aus X. wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 4. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : I. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. aus X. ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). II. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 - 13 A 1519/17.A -, juris, Rn. 6, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunfts-land des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 13 A 2789/15.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N. 1. Bezüglich der Frage, ob die zu erwartenden schlechten Lebensbedingungen in Afghanistan und die daraus resultierenden Gefährdungen für eine Familie mit minderjährigen Kindern eine auf eine Bevölkerungsgruppe bezogene Gefahrenlage darstellen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und damit zu einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG führt, genügt das Vorbringen den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG schon deswegen nicht, weil die Kläger nicht durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargelegt haben, dass ihre und nicht die gegenteiligen gerichtlichen Behauptungen, zutreffend sind. Die Kläger beschränken sich – neben dem Aufstellen von gegenteiligen Behauptungen und ohne vertieft auf die Argumentation des Gerichts einzugehen, wonach die Kläger selbst im Ausland ohne größere Schwierigkeiten ihr Existenzminimum sichern konnten und dies daher erst recht in ihrer Heimat zu erwarten ist – im Wesentlichen auf das auszugsweise Zitieren der Urteilsgründe des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. März 2017 (Az. 13a B 17.30030). Eine solche pauschale Bezugnahme genügt, auch wenn in dem Urteil Erkenntnisquellen benannt werden, schon deswegen nicht, weil diese Erkenntnisquellen zum Teil auch vom Verwaltungsgericht im Urteil herangezogen wurden bzw. Teil der Erkenntnisliste waren und deswegen eine differenzierte Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Erkenntnisquellen und deren eigenständige Bewertung erforderlich gewesen wäre. 2. Auch die Frage, ob eine afghanische Familie aus dem Volk der Hazara - hier bestehend aus dem 1975 geborenen Familienvater sowie insgesamt sieben minderjährigen Kindern im Alter zwischen zwei und dreizehn Jahren ‑ eine reale Chance hat, nach der Rückkehr nach Afghanistan eine ausreichende Existenzgrund-lage zu finden, insbesondere vor dem Hintergrund einer jahrzehntelangen Abwesenheit aufgrund eines (illegalen) Aufenthaltes in dem Iran, vermag die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen. Sie zielt – unabhängig von dem konkreten Zielort bei einer Rückkehr – auf die generelle Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG für die genannten Familien und ist in dieser Allgemeinheit bereits nicht klärungsfähig. Die Beantwortung dieser Frage hängt von einer Vielzahl individueller Faktoren ab, wie z. B. den beruflichen Qualifikationen der arbeitsfähigen Personen in der Familie, den Vermögensverhältnissen, dem Vorhandensein eines familiären Netzwerkes und der wirtschaftlichen Situation in der jeweiligen Provinz. Unabhängig hiervon genügt das Vorbringen der Kläger auch hier nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Es fehlt eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils zur Situation der Hazara in Afghanistan und – wie bereits dargelegt – mit der Argumentation des Gerichts zur Möglichkeit der eigenständigen Sicherung des Existenzminimums. Auch werden keine Erkenntnisquellen für die Behauptung benannt, eine Rückführung sei mangels Existenzsicherung nicht zulässig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).