Beschluss
10 A 1953/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1212.10A1953.16.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. August 2015 zu verpflichten, den Klägern die am 22. Dezember 2014 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Garage auf dem Grundstück Gemarkung P., Flur 6, Flurstück 860 in P1. (im Folgenden: Vorhaben) zu erteilen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag vom 22. Dezember 2014 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei mit dem Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Die Kläger hätten weder einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung noch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihre Bauantrags. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, da es den Festsetzungen des Bebauungsplans – N.-straße / E. (im Folgenden: Bebauungsplan) widerspreche. Das Vorhaben solle außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Garagenfläche errichtet werden, obgleich gemäß der textlichen Festsetzung D Garagen ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und den dafür besonders festgesetzten Flächen zulässig seien. Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Festsetzungen bestünden nicht. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB lägen nicht vor. Die begehrte Befreiung berühre die Grundzüge der Planung. Der Planung lägen ausweislich der Planbegründung die Grundideen der Aufnahme und Fortführung der Orthogonalität der ehemaligen Zechengebäude sowie deren Einbeziehung und Betonung innerhalb der Neubebauung zugrunde. In dieses städtebauliche Konzept sei auch das Schalthaus einbezogen, auf dessen Flucht die Garage nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zurückweichen solle. Durch die Lage des Schalthauses am südwestlichen Rand des Plangebietes rückwärtig abgesetzt von der ursprünglichen Hauptbebauung bedürfe seine Einbeziehung in die neue Bebauung besonderer Sorgfalt. Bei Verwirklichung des Vorhabens würde das Schalthaus in den Hintergrund zurückgedrängt, anstatt an die weitere Bebauung herangeführt zu werden. Es fehle im Übrigen auch an den weiteren Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BauGB. Inwieweit das Vorhaben weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche, könne offenbleiben. Die Kläger stellen die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Befreiung komme nicht in Betracht, da die Grundzüge der Planung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB berührt würden, nicht durchgreifend in Frage. Ohne Erfolg rügen sie, ein Planungsziel mit dem Inhalt, auch das Schalthaus in die neue Bebauung einzubeziehen, so dass es nicht in den Hintergrund gedrängt werde, sei dem Planungskonzept nicht zu entnehmen. In der Begründung des Bebauungsplans – das Verwaltungsgericht hat auf die entscheidenden Passagen bereits Bezug genommen – ist vielmehr im Einzelnen erläutert, dass der Rat in erster Linie die Voraussetzungen für eine Nachfolgenutzung des ehemaligen Zechengeländes schaffen will. Dabei soll die vorhandene Baustruktur aufgegriffen und wahrnehmbar gemacht werden. Die historischen Zechengebäude sollen gestalterisch und funktional einbezogen werden. Hierzu gehört auch das Schalthaus. Zutreffend hat bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Anordnung der Garagenflächen im Plangebiet darauf schließen lasse, die Grundideen der Planung sollten auch mit den die Garagen betreffenden Festsetzungen umgesetzt werden: Die Garagen sollen im Verhältnis zu den Zechengebäuden in den Hintergrund treten. In Anbetracht dessen ist anzunehmen, dass der Rat, wie die Beklagte bestätigt hat, die vordere Grenze der Garagenfläche auf dem Flurstück 860 bewusst in einer Flucht mit der nordwestlichen Außenwand des Schalthauses festgesetzt hat, um es als eines der noch vorhandenen Zechengebäude gestalterisch besser in die neue Bebauung einzubeziehen, selbst wenn sich die Planbegründung hierzu nicht ausdrücklich verhält. Vgl. in diesem Zusammenhang: OVG NRW, Urteil vom 11. September 2001 – 10 A 407/98 –, juris, Rn. 20. Auch wenn die Festsetzung der Garagenfläche nur einen verschwindend kleinen Teil des Plangebiets betrifft, berührt das Vorhaben mit Blick auf die konkrete Planungssituation und die Vorstellungen des Rates zum verträglichen Miteinander von neu geplanten Gebäuden und historischer Bausubstanz die Grundzüge der Planung. Vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 2. Dezember 2016 – 1 LA 77/16 –, juris, Rn. 13. Die von den Klägern in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. November 2007 – 1 CS 07.1942 –, juris, betraf eine nicht vergleichbare Fallgestaltung (siehe insbesondere Rn. 17 f.) Es kommt daher nicht darauf an, ob es sich bei der Festsetzung der Garagenfläche nicht ohnehin um eine Festsetzung „im Angesicht des Falles“ handelt und für eine Befreiung schon deswegen kein Raum ist. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1972 – IV C 69.70 –, juris, Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 – 10 A 4840/01 –, juris, Rn. 54; Nds. OVG, Beschluss vom 2. Dezember 2016 – 1 LA 77/16 –, juris, Rn. 12 f., und Urteil vom 12. Oktober 1994 – 1 L 555/93 –, juris, Rn. 3 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 27. Juli 2005 – 26 B 01.1270 –, juris, Rn. 36. Die erteilten Befreiungen von den Festsetzungen der Garagenflächen stellen das oben genannte grundlegende Planungsziel nicht in Frage. Die Beklagte hat in den angesprochenen Fällen – hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht das Nötige ausgeführt – lediglich rückwärtige Verlängerungen der betreffenden Garagen zugelassen, nicht jedoch eine bauliche Entwicklung, die die Wahrnehmbarkeit der Zechengebäude einschränken könnte. Soweit die Kläger rügen, die Planung sehe gar nicht vor, das Schalthaus, das (auch optisch) in das neu zu errichtende Seniorenheim integriert werden solle, als eigenständiges Gebäude zu erhalten, wecken sie keine durchgreifenden Zweifel an dem Stellenwert des Schalthauses für die sich aus den Festsetzungen und der Planbegründung ergebende planerische Konzeption. Die Integration des am südwestlichen Rand des Plangebiets etwas abseits gelegenen Schalthauses in das neu zu errichtende Seniorenheim ist ein denkbares städtebauliches Mittel, um es sowohl gestalterisch als auch funktional in die Neubebauung einzubinden. Die durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen ermöglichte bauliche Verbindung des geplanten Seniorenheims mit dem Schalthaus drängt dieses nicht etwa, wie die Kläger meinen, in den Hintergrund, sondern macht es im Gegenteil, unterstützt durch das gestufte Zurücktreten der Fassadenteile, quasi zum markanten Schlussstein des südwestlichen Flügels des Seniorenheims und zum Bestandteil des baulichen Rahmens um die die Wendeanlage der Straße E. umgebenden Freifläche. Dass, wie die Kläger vortragen, eine Garage an dem festgesetzten Standort die südöstliche Seitenwand des Schalthauses weitgehend verdecken würde, ist mit Blick auf das in Rede stehende grundlegende Planungsziel unschädlich. Danach kommt es eben im Wesentlichen auf die Wahrnehmbarkeit des Schalthauses von Nordosten und damit maßgeblich auf seine Vorderfront an. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung auch nicht etwa zugrunde gelegt, dass das Vorhaben den Vorplatz vor dem Schalthaus beeinträchtigen würde, sondern vielmehr die unmittelbare Nähe zum Schalthaus als wesentlichen Aspekt angesehen. Ungeachtet der Frage, ob das diesbezügliche Zulassungsvorbringen fristgemäß erfolgt ist, ergibt sich auch aus dem Vortrag der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 14. September 2016 zu etwaigen Höhenunterschieden zwischen dem Vorplatz vor dem Förderturm sowie dem Schalthaus und der Garagenzufahrt insoweit keine abweichende Bewertung. Dass andere Garagenflächen im Plangebiet nicht unmittelbar neben einem der historischen Zechengebäude festgesetzt sind und sich somit aus den für diese Flächen erteilten Befreiungen nichts zugunsten der Befreiungsfähigkeit des Vorhabens herleiten lässt, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend hervorgehoben. Dem setzen die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen nichts Substantiiertes entgegen. Haben die Kläger damit nicht aufgezeigt, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Grundzüge der Planung durch die Befreiung unberührt bleiben, kommt es nicht mehr darauf an, ob das Verwaltungsgericht das Vorliegen der weiteren Befreiungsvoraussetzungen nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BauGB zu Recht verneint hat. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht vor, ist kein Raum für deren Erteilung unter Ausübung des der Behörde auf der Rechtsfolgenseite eingeräumten Ermessens. Auch das von den Klägern diesbezüglich gesehene Defizit in der Begründung der behördlichen Entscheidung liegt damit nicht vor. Die Berufung ist nicht wegen der erhobenen Verfahrensrüge zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der von den Klägern behauptete Begründungsmangel ist offenkundig nicht gegeben. Das Urteil lässt ohne Weiteres erkennen, welche Überlegungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblich waren. Dieses hat insbesondere im Einzelnen ausgeführt, dass die Kläger die Erteilung der begehrten Baugenehmigung beziehungsweise eine Neubescheidung auch nicht unter Berücksichtigung des § 31 Abs. 2 BauGB beanspruchen könnten, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vorlägen. Die Frage nach einer etwaigen Ermessensfehlerhaftigkeit der behördlichen Entscheidung stellte sich danach nicht mehr. Hierzu bedurfte es ersichtlich keiner Begründung. Einen Verfahrensfehler zeigen die Kläger mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe seine gerichtliche Beurteilungsbefugnis überschritten und sich nicht auf die Überprüfung der Ermessensentscheidung der Beklagten beschränkt, sondern diese durch eigene Ermessenserwägungen ersetzt, ebenfalls nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat bereits das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung verneint. Schließlich greift auch die von den Klägern erhobene Gehörsrüge nicht durch. Sie machen insoweit geltend, es liege eine Überraschungsentscheidung vor, weil das Verwaltungsgericht nicht vorab darauf hingewiesen habe, dass nach seiner Auffassung eine Befreiung die Grundzüge der Planung berühren würde. Die Beklagte habe ihre ablehnende Entscheidung nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt, sondern die städtebauliche Vertretbarkeit der Befreiung sowie eine zu ihren Lasten gehende offenbar nicht beabsichtigte Härte bei Durchführung des Bebauungsplans verneint. Das Gebot des rechtlichen Gehörs begründet grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht besteht ausnahmsweise nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2011 – 4 BN 4.11 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2013 – 10 A 255/12 –, juris, Rn. 36 f., und vom 18. August 2008 – 5 A 1054/08.A –, jeweils mit weiteren Nachweisen. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Kläger mussten in Betracht ziehen, dass das Verwaltungsgericht zu dem Schluss kommen würde, der Erteilung einer Befreiung stehe bereits entgegen, dass durch diese die Grundzüge der Planung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB berührt würden. Die Beklagte hat sowohl in ihrem Schreiben vom 20. April 2015 als auch im Bescheid vom 11. August 2015 ausgeführt, die Erteilung einer Befreiung komme nicht in Betracht, weil das Vorhaben den Grundsätzen der Stadtplanung widerspreche. Sie hat in diesem Zusammenhang unter anderem auf wesentliche Entwurfselemente der Planung Bezug genommen. Auch wenn darauf die Feststellung folgt, dass aus Sicht der Stadtplanung eine Befreiung städtebaulich hier nicht vertretbar sei und auch keine offenbar nicht beabsichtigte Härte vorliege, war damit die Frage, ob die Befreiung die Grundzüge der Planung berühre, aufgeworfen. Auch die Kläger haben etwa in der Klageschrift das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals des § 31 Abs. 2 BauGB thematisiert. In der Klageerwiderung hat die Beklagte zwar ausgeführt, insbesondere erscheine die mit der konkret geplanten Garage einhergehende Abweichung städtebaulich nicht vertretbar. Sie hat jedoch in der Sache gerade zum Inhalt des planerischen Grundkonzepts vorgetragen und zu der Frage, ob die Abweichung diesem zuwiderlaufe. Auch die Kläger hatten demnach Anlass, sich hierzu zu äußern und haben dies ungeachtet der Frage der Zuordnung des entsprechenden Vorbringens zu den einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB auch getan. Danach bestand für das Verwaltungsgericht nach den vorstehend genannten Maßstäben unter dem Aspekt der Gewährung rechtlichen Gehörs keine Pflicht, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es gegebenenfalls aus den unter dem Tatbestandsmerkmal der städtebaulichen Vertretbarkeit der Abweichung diskutierten Erwägungen heraus davon ausgehen werde, dass eine Befreiung von der Festsetzung der in Rede stehenden Garagenfläche die Grundzüge der Planung berühren würde. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).