Beschluss
4 A 2865/17.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1207.4A2865.17A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18.9.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18.9.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 28.9.2017 ‒ 4 A 2252/17.A ‒, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Ein in diesem Sinn grundsätzlicher Klärungsbedarf wird mit der in der Zulassungsschrift unter Verweis auf § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgeworfenen Frage, „Stellt die sich anbahnende Wasserknappheit sowie die bestehende Trinkwasserverschmutzung in Pakistan für Kinder einen Umstand dar, der die Zuerkennung von nationalen Abschiebungsverboten gebietet?“, nicht aufgezeigt. Abgesehen von der angesichts der Volljährigkeit des Klägers nicht erkennbaren Entscheidungserheblichkeit der Frage fehlt es bereits an einer Auseinandersetzung mit den besonderen Voraussetzungen, unter denen ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 bzw. Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK oder nach § 60 Abs. 7 AufenthG bei Abschiebungen in Staaten mit schwierigen Lebensbedingungen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Betracht kommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 ‒ 10 C 15.12 ‒, BVerwGE 146, 12 = juris, Rn. 22 ff., und Beschluss vom 25.10.2012 ‒ 10 B 16.12 ‒, InfAuslR 2013, 45 = juris, Rn. 6 ff., jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung des EGMR; OVG NRW, Beschluss vom 20.11.2017 ‒ 4 A 2288/17.A ‒. Die in der Antragsbegründung bezeichneten Erkenntnisse bieten keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, die Wasserversorgung in ganz Pakistan sei derart gefährdet, dass der schwerwiegende Grad von Verletzungen des Art. 3 EMRK erreicht sein könnte. Vielmehr befassen sich die genannten Berichte mit der in Landesteilen Pakistans bestehenden Gefährdung durch arsenbelastetes Trinkwasser und der zunehmenden Wasserverknappung insbesondere im Industal sowie in den Ballungsräumen Pakistans. Im Hinblick auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG fehlt es an der Darlegung einer extremen Gefahrenlage, die auch bei Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt sind, eine Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ermöglicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.