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Beschluss

13 A 2579/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1207.13A2579.17A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 12. September 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 12. September 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 - 13 A 1519/17.A -, juris, Rn. 6, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N. Die Frage, „ob in der Durchführung einer Anhörung zu den Asylgründen durch das BAMF im laufenden Dublin-III-Verfahren die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik zu sehen ist, wenn nach der Abarbeitung eines Fragenkatalogs zu den Voraussetzungen der Zuständigkeitsregelung der Dublin-III-Verordnung der Antragsteller aufgefordert wird, seine sämtlichen asylrelevanten Umstände vorzutragen im Sinn des Artikel 4 Abs. 5 QL“, ist nicht klärungsbedürftig bzw. nicht klärungsfähig. Nach Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180 S. 31 ff. – Dublin III-VO), kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Prüfen in diesem Sinn meint gemäß Art. 2 Buchstabe d Dublin III-VO die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge unter Einschluss der Entscheidung in Bezug auf internationalen Schutz. Die Entscheidung über den Selbsteintritt setzt ein Verhalten des Mitgliedstaates voraus, das zweifelsfrei den Entschluss des Mitgliedstaates verdeutlicht, das Asylverfahren abweichend vom Regelfallsystem der Art. 7 ff. Dublin III-VO in eigener Verantwortung durchzuführen. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kann sich dabei die Ausübung des Selbsteintrittrechts auch konkludent aus den Umständen ergeben, sofern sich der Wille zum Selbsteintritt eindeutig feststellen lässt. Hiervon ausgehend ist auch nicht schlechthin ausgeschlossen, dass in einer Anhörung des Asylantragstellers zu den Gründen der Verfolgungsfurcht hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass das Selbsteintrittsrecht ausgeübt werden soll. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, juris (zum gleichlautenden Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO); OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 LA 77/16 -, juris, Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 3. März 2010 - 15 ZB 10.30005 -, juris, Rn. 4 (zum gleichlautenden Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO); Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, Art. 17, Rn. K12; Funke-Kaiser, GK-AslyVfG, Stand: April 2017, § 29, Rn. 189; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Dezember 2016, § 29, Rn. 108. Insoweit ist die gestellte Frage nicht klärungsbedürftig. Im Übrigen ist die Frage nicht in grundsätzlicher Weise klärungsfähig, da sich ihre Beantwortung maßgeblich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 LA 77/16 -, juris, Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 3. März 2010 - 15 ZB 10.30005 -, juris, Rn. 4. Eine bloß routinemäßige, sich nahtlos unmittelbar an die Befragung zu Herkunft und Modalitäten der Einreise sowie die Erforschung des Reisewegs anschließende Anhörung des Asylbewerbers zu den Gründen der Verfolgungsfurcht wird für sich genommen regelmäßig nicht hinreichend zum Ausdruck bringen, die Bundesrepublik Deutschland habe bereits den Entschluss gefasst, von ihrem Recht Gebrauch zu machen, das Asylverfahren abweichend vom Regelfall in seiner „Gesamtheit" in eigener Verantwortung durchzuführen. Dies gilt insbesondere dann, wenn, wie hier, das Bundesamt den Vorgang im Anschluss an die Anhörung nicht sachlich weiter bearbeitet, sondern unmittelbar intern zur Bestimmung des nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaates weiterleitet. Auch die Verfolgungsgründe können je nach Lage der Dinge die Ermessensentscheidung nach Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO überhaupt erst ermöglichen oder zumindest beeinflussen. Mehr als informatorischen Charakter hat die Anhörung zu den Verfolgungsgründen dann nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).