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Urteil

12 A 2897/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1207.12A2897.15.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Mahnbescheid der Bundeskasse I.   -                            vom 23. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 9. September 2014 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtkostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Mahnbescheid der Bundeskasse I. - vom 23. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 9. September 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtkostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Mahnkosten. Der Kläger erhielt in den Jahren 1993 bis 1999 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Bis 1998 wurde ihm staatliche Ausbildungsförderung jeweils zur Hälfte als Zuschuss und als zinsloses Darlehen gewährt. Nachfolgend erhielt der Kläger in den Jahren 1998 und 1999 ein verzinsliches Darlehen der Deutschen Ausgleichsbank (DtA), seit 2003: Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), gemäß § 18c Abs. 1 BAföG. Grundlage des verzinslichen Darlehens war der zwischen dem Kläger und der DtA geschlossene Rahmendarlehensvertrag vom 5. Mai 1998. Dieser Vertrag enthielt u. a. folgende Regelungen: „2.3.1 Vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage ist das Darlehen einschliesslich der Zinsen in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens DM 200,-- innerhalb von längstens 20 Jahren nach Massgabe eines von der DtA erstellten Tilgungsplanes zurückzuzahlen. Die erste Rückzahlungsrate ist sechs Monate nach dem Ende des Monats, für den der Auszubildende zuletzt mit Bankdarlehen gefördert worden ist, zu zahlen. Unbeschadet dessen teilt die DtA dem Darlehensnehmer rechtzeitig vor Rückzahlungsbeginn die Höhe der Darlehensschuld, die gestundeten Zinsen, die für ihn geltende Zinsregelung, die Höhe der monatlichen Raten und den Rückzahlungszeitraum mit. 2.3.2 Hat der Darlehensnehmer staatliche Darlehensförderung und Bankdarlehen erhalten, erfolgt die Rückzahlung des/der Bankdarlehen(s) vor dem staatlichen Darlehen. Alle Darlehen einschließlich Zinsen werden in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten von - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - mindestens DM 200,-- innerhalb von 22 Jahren zurückgezahlt. 2.3.1 Satz 3 gilt entsprechend. Die DtA wird die zur Abstimmung der Rückzahlung aller Darlehen erforderlichen Informationen mit der für die Verwaltung des staatlichen Darlehens zuständigen Stelle austauschen. … 2.3.4 Die DtA ist berechtigt, den Tilgungsplan zu ändern; sie ist berechtigt, die Höhe der monatlichen Raten einer Änderung des Zinsniveaus unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des Darlehens anzupassen. … 2.5 Stundung Befindet sich der Darlehensnehmer nur vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten oder würde er im Fall sofortiger Einziehung fälliger Beträge in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten, so kann er bei der DtA unter Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Stundung von Zins- und Tilgungsverpflichtungen verlangen. …“ Mit Schreiben vom 28. Juni 1999 teilte die DtA dem Kläger Folgendes mit: „Gemäß Ziffer 2.3.1 Satz 2 des Rahmendarlehensvertrages steht in Kürze die Rückzahlung Ihres vorgenannten Bankdarlehens an. Nachstehend teilen wir Ihnen die Höhe Ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der Deutschen Ausgleichsbank sowie den Tilgungsplan des Bankdarlehens mit. Ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Deutschen Ausgleichsbank zum 31.08.1999 (1. Fälligkeit) betragen (Zahlungseingänge bis zum 28.06.1999 sind berücksichtigt): - Kapitalschuld: 7.843,74 DM, - zuzüglich fällige Zinsen: 124,94 DM, - Bankdarlehen insgesamt: 7.968,68 DM, - darin enthaltene Zinsen: 203,74 DM. Tilgungsplan für das Bankdarlehen: - Höhe der monatlichen Rate: 200,00 DM, - ggf. abweichende Höhe der Schlußrate: 128,96 DM, - 1. Fälligkeit: 31.08.1999, - Anzahl der Monatsraten: 43. … Bei der Berechnung der Höhe der monatlichen Rate wurde gemäß Ziffer 2.3.2 des Rahmendarlehensvertrages ein Staatsdarlehen in Höhe von zur Zeit 17.848,50 DM berücksichtigt. Die Höhe des Staatsdarlehens kann sich durch Korrekturmeldungen der Länder noch verändern. Die abschließende Feststellung dieses Darlehens erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt in einem gesonderten Bescheid. Bei wesentlicher Änderung des Grundlagen des vorstehenden Tilgungsplanes, insbesondere hinsichtlich der Höhe des Staatsdarlehens oder des variablen Zinssatzes, bei außerplanmäßigen Tilgungen oder bei Abschluß einer Festzinsvereinbarung werden wir Ihnen gemäß Ziffer 2.3.4 des Rahmendarlehensvertrages einen neuen Tilgungsplan erstellen.“ Unter dem 25. Juli 1999 bat der Kläger die DtA „um Stundung des Bankdarlehens für 6 Monate, bis zum Abschluß des Studiums durch die Wiederholungsprüfung“; er beziehe gegenwärtig keine BAföG-Leistungen mehr und könne die Ratenzahlungen nicht aufbringen. Daraufhin teilte die DtA dem Kläger durch Schreiben vom 17. August 1999 mit, dass der Rückzahlungsbeginn zunächst auf den 30. April 2000 verschoben werde. Mit Datum vom 5. April 2000 übersandte die DtA dem Kläger einen aktualisierten Tilgungsplan, der eine Gesamthöhe des Bankdarlehens (einschließlich Zinsen) von 9.816,67 DM auswies und 55 Monatsraten sowie eine 1. Fälligkeit zum 31. Mai 2000 vorsah. Der Kläger legte der DtA eine auf den 15. Mai 2000 datierte Einzugsermächtigung vor. Das Bundesverwaltungsamt stellte mit seinem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 21. Oktober 2002 die Darlehensschuld des unverzinslichen Darlehens gegenüber dem Kläger in Höhe von 9.125,79 € fest und setzte den Rückzahlungsbeginn auf den 30. April 2003 fest. Es wies den Kläger darauf hin, dass das verzinsliche Bankdarlehen vor dem unverzinslichen Staatsdarlehen zu tilgen sei. Dessen Tilgung ruhe während dieses Zeitraums. Ein Tilgungsplan könne erst kurz vor dem Ende der Tilgung des Bankdarlehens erstellt werden. Mit seinem an die KfW gerichteten Schreiben vom 13. Juni 2004 bat der Kläger erneut um Stundung der Rückzahlung für einen Zeitraum von sechs Monaten und machte geltend, dass er gegenwärtig über kein Einkommen verfüge, aus dem er die monatlichen Raten aufbringen könne. Die KfW teilte dem Kläger daraufhin unter dem 18. Juni 2004 mit, dass der Rückzahlungsbeginn zunächst auf den 31. Januar 2005 verschoben werde. In der Folgezeit stellte der Kläger sukzessive Stundungsanträge, denen die KfW jeweils entsprach. Im April 2010 übersandte die KfW dem Kläger zwei Kontoauszüge, die einen Kapitalsaldo zum 3. April 2010 von 617,95 € auswiesen. Der Tilgungsplan stellte sich so dar, dass die monatliche Rückzahlungsrate 105,00 € und die Schlussrate zum 31. August 2010 101,80 € bzw. 101,72 € betrug. Im Oktober 2010 stellte die KfW dem Kläger einen weiteren Kontoauszug aus, der einen Kapitalsaldo zum 3. Oktober 2010 von 624,01 € auswies. Der Tilgungsplan stellte sich so dar, dass die monatliche Rückzahlungsrate 6,07 € und die Schlussrate zum 31. Oktober 2010 0,00 € betrug. Auch hiernach stellte der Kläger sukzessive Stundungsanträge, auf die hin die KfW den Rückzahlungsbeginn für die fälligen Beträge unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs jeweils weiter hinausschob, so etwa durch Schreiben vom 23. Mai 2011 bis zum 29. Februar 2012, durch Schreiben vom 24. Mai 2012 bis zum 28. Februar 2013, durch Schreiben vom 15. März 2013 bis zum 28. Februar 2014 und durch Schreiben vom 6. Mai 2014 bis zum 28. Februar 2015. Zwischenzeitlich hatte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger wiederholt mitgeteilt, dass mit der Tilgung des Staatsdarlehens zu bestimmten Terminen zu beginnen sei. Unter dem 25. März 2011 teilte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger mit, dass die Rückzahlung des Staatsdarlehens erst aufgenommen werden müsse, wenn das Darlehen bei der KfW getilgt sei. Auch danach ergingen mehrere Mitteilungen des Bundesverwaltungsamtes an den Kläger darüber, dass mit der Tilgung des Staatsdarlehens zu bestimmten Terminen zu beginnen sei, so zuletzt durch Schreiben vom 4. April 2012. In diesem führte das Bundesverwaltungsamt aus, die Rückzahlung des verzinslichen Bankdarlehens ende laut Mitteilung der KfW am 29. Februar 2012, und bat den Kläger darum, die Tilgung des Staatsdarlehens zum 31. Mai 2012 aufzunehmen. Nachdem im Juni 2012 ein Bescheid über die Erhebung von Mahnkosten ergangen war, legte der Kläger dagegen Widerspruch ein und trug vor, das Bankdarlehen habe zum 3. April 2010 einen Kapitalsaldo von 647,56 € aufgewiesen, der bis auf Weiteres gestundet sei. Mit Schreiben vom 19. Januar 2014 legte er einen Kontoauszug der KfW vor, der zum 3. Oktober 2013 einen Saldo von 662,95 € auswies, verbunden mit dem Hinweis darauf, dass die Rückzahlungsraten des Darlehens aktuell gestundet seien. Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 teilte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger mit, dass er sich mit der Darlehenstilgung im Rückstand befinde. Der fällige Betrag belaufe sich auf 945,- €. Auf Antrag könne eine Stundung eingeräumt werden, wenn die Voraussetzungen vorlägen. Mit weiterem Schreiben gleichen Datums wies das Bundesverwaltungsamt den Kläger darauf hin, dass die Rückzahlung des verzinslichen Bankdarlehens nach Mitteilung der KfW am 28. Februar 2013 ende, und bat den Kläger, mit der Tilgung des Staatsdarlehens zum 31. Mai 2013 zu beginnen. Aus den Unterlagen der KfW sei ersichtlich, dass das dort geführte Darlehen gestundet werde. Die Tilgungsregelung des § 18c Abs. 7 BAföG, wonach das Staatsdarlehen erst nach der Tilgung des Bankdarlehens zurückzuzahlen sei, betreffe nur die reguläre Tilgung des Bankdarlehens nach den Tilgungsplänen für dieses Darlehen. Fällige, aber gestundete Beträge unterlägen nicht mehr der Rückzahlung im regulären Tilgungsplan und nähmen nicht an der Nacheinandertilgung teil. Die Raten für die gestundeten Beträge bei der KfW seien daher neben den BAföG-Rückzahlungsraten zu zahlen. Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 23. Juni 2014 mahnte die auf Weisung des Bundesverwaltungsamtes handelnde Bundeskasse Halle den Kläger wegen einer bestehenden Forderung in Höhe von insgesamt 1.577,00 € (1.575,00 € Raten und 2,00 € Kosten) und erhob Mahnkosten in Höhe von 2,00 €. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch des Klägers wies das Bundesverwaltungsamt durch Bescheid vom 9. September 2014 als unbegründet zurück. Am 13. Oktober 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat vorgetragen, dass eine fällige und einzuziehende Forderung aus BAföG-Darlehen nicht bestanden habe, da das seitens der KfW gewährte Darlehen weiterhin gestundet sei. Der Kläger hat beantragt, den Mahnbescheid der Bundeskasse I vom 23. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 9. September 2014 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat u. a. auf die Ausführungen in ihrem Schreiben vom 22. Januar 2014 Bezug genommen und geltend gemacht, dass Stundungsvereinbarungen zwischen der KfW und den Darlehensnehmern sich nicht auf die Rückzahlungspflicht des Staatsdarlehens auswirkten. Mit dem angefochtenen Urteil vom 28. Oktober 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Erhebung von Mahnkosten nach § 8 DarlehensV hätten vorgelegen. Der Zahlungstermin des Staatsdarlehens sei überschritten gewesen. Die erste Rate sei (spätestens) im September 2010 zu leisten gewesen. Gemäß § 18c Abs. 7 Satz 2 BAföG sei die erste Rate des Staatsdarlehens in dem Monat zu leisten, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des Bankdarlehens folge. Diese Fälligkeit sei nach einem Schreiben der KfW vom 15. Oktober 2010 am 31. Au-gust 2010 eingetreten. Die nachträgliche Abrede mit der KfW, wonach die fälligen Rückstände vorerst nicht zu begleichen seien, ändere nichts an der Fälligkeit der letzten Rate. Ein späterer Zahlungsaufschub könne die als Rechtsfolge eingetretene Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich des Staatsdarlehens nicht mehr rückgängig machen. Zur Begründung seiner durch Senatsbeschluss vom 22. August 2016 zugelassenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Verschiebung der Fälligkeit der letzten Rate des Bankdarlehens über den 31. August 2010 hinaus nicht stattgefunden habe. Der Kläger beantragt sinngemäß - schriftsätzlich -, das angefochtene Urteil zu ändern und den Mahnbescheid der Bundeskasse I vom 23. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 9. September 2014 aufzuheben. Die Beklagte trägt im Berufungsverfahren nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Vorgänge des Bundesverwaltungsamtes und der KfW Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Seine Klage ist begründet. Der angefochtene Mahnbescheid der Bundeskasse I vom 23. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 9. September 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für die Erhebung von Mahnkosten lagen nicht vor. Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehensV) in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Juli 2016 gültig gewesenen Fassung werden nach dem Zahlungstermin 2 € Mahnkosten gesondert erhoben. Bei Erlass des Mahnbescheides und Zurückweisung des Widerspruchs des Klägers war der Zahlungstermin indes nicht überschritten. Mit dem Begriff des Zahlungstermins stellt § 8 DarlehensV auf die Fälligkeit der Raten für die Rückzahlung des Staatsdarlehens ab. Diese Fälligkeit ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich grundsätzlich aus § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG. Ergänzend gilt § 11 Abs. 1 DarlehensV. Einer Festsetzung der Fälligkeit durch einen Rückzahlungsbescheid bedarf es nicht. Denn gemäß § 10 DarlehensV erteilt das Bundesverwaltungsamt dem Darlehensnehmer den Bescheid u. a. über den Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung ausdrücklich unbeschadet der nach § 18 Abs. 3 BAföG eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungsraten. Die Bekanntgabe eines Rückzahlungsbescheides kann daher lediglich dann Bedeutung erlangen, wenn dieser von der Gesetzeslage explizit abweichende Regelungen zum Rückzahlungsbeginn enthält. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2014 - 12 A 2860/12 -, juris Rn. 4 ff. Nach § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG ist die erste Rate fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder bei Ausbildungen an Akademien fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungs- oder Studienganges zu leisten. Gemäß § 11 Abs. 1 DarlehensV sind die Rückzahlungsraten bei monatlicher Zahlungsweise (§ 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG) jeweils am Ende des Monats, bei vierteljährlicher Zahlungsweise (§ 18 Abs. 4 BAföG) jeweils am Ende des dritten Monats in einer Summe zu leisten. Abweichendes gilt allerdings, wenn der Auszubildende nicht nur das Staatsdarlehen nach § 18 Abs. 1 BAföG, sondern - wie hier - auch ein Bankdarlehen nach § 18c Abs. 1 BAföG erhalten hat. Für diesen Fall greift der in § 18c Abs. 7 BAföG verankerte Grundsatz der sog. Nacheinandertilgung. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist die Rückzahlung beider Darlehen nämlich so aufeinander abzustimmen, dass das Bankdarlehen vor dem Staatsdarlehen und beide Darlehen einschließlich der Zinsen in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten von - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - mindestens 105 € innerhalb von 22 Jahren zurückzuzahlen sind. Die erste Rate des Staatsdarlehens ist in dem Monat zu leisten, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des Bankdarlehens folgt (Satz 2). Wird das Bankdarlehen vor diesem Zeitpunkt getilgt, ist die erste Rate des Staatsdarlehens am Ende des Monats zu leisten, der auf den Monat der Tilgung folgt (Satz 3). § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG bleibt unberührt (Satz 4). Im vorliegenden Fall war bei Erlass des Mahnbescheides und Zurückweisung des Widerspruchs des Klägers die Fälligkeit der ersten Rate des Staatsdarlehens nach § 18c Abs. 7 Satz 2 BAföG nicht eingetreten, weil die letzte Rate des Bankdarlehens infolge des von der KfW wiederholt zugesagten Hinausschiebens des Termins für die (weitere) Rückzahlung noch nicht fällig geworden war. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird die Fälligkeit der letzten Rate des Bankdarlehens, auf die § 18c Abs. 7 Satz 2 BAföG für den nachfolgenden Beginn der Rückzahlung des Staatsdarlehens abstellt, nicht durch den von der DtA bzw. KfW mitgeteilten Tilgungsplan und das darin angegebene Ende der plangemäßen Tilgung vorgegeben, wenn vor Eintritt der Fälligkeit der Schlussrate des Bankdarlehens eine Stundungsvereinbarung zwischen DtA/KfW und Darlehensnehmer getroffen worden ist, kraft derer der Darlehensnehmer für die Dauer der Vereinbarung von einer (weiteren) Zahlung der ansonsten fällig gewordenen Darlehensraten befreit ist. Denn eine solche Vereinbarung schiebt den Eintritt der Fälligkeit der letzten Darlehensrate hinaus. Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet nach allgemeiner, auch hier maßgeblicher Auffassung den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann, der Schuldner also leisten muss. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13 -, juris Rn. 22; BAG, Urteil vom 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 -, juris Rn. 41; BSG, Urteil vom 25. Oktober 2016 - B 1 KR 9/16 R -, juris Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1983- 8 C 78.81 -, juris Rn. 14; Kerwer, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u. a., jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, § 271 Rn. 4, m. w. N. Eine Stundungsvereinbarung, die den Schuldner vorläufig davon befreit, die Leistung zu erbringen, hindert den Eintritt der Fälligkeit. Der Aufschub der Fälligkeit ist in aller Regel gerade Ziel einer solchen Vereinbarung. Das gilt auch für die zwischen der KfW und dem Kläger getroffenen Stundungsabreden. Soweit der Rahmendarlehensvertrag vorsieht, dass das Darlehen „nach Massgabe eines von der DtA erstellten Tilgungsplanes zurückzuzahlen“ ist (Ziffer 2.3.1), folgt daraus zwar, dass der Tilgungsplan grundsätzlich die Fälligkeit der Raten vorgibt. Er stellt eine vertragliche Fälligkeitsregelung dar, die gegebenenfalls auch die Vorschriften des § 18c Abs. 6 BAföG verdrängt, weil Absatz 1 Satz 2 der Norm ausdrücklich ermöglicht, dass der Auszubildende und die KfW (vormals DtA) von den Absätzen 2 bis 11 abweichende Darlehensbedingungen vereinbaren. Allerdings sind vertragliche Fälligkeitsregelungen im Rahmen der Privatautonomie der Vertragspartner grundsätzlich ohne Weiteres veränderbar. Eine solche Möglichkeit zur Änderung sieht der Rahmendarlehensvertrag mit der in Ziffer 2.5 geregelten „Stundung von Zins- und Tilgungsverpflichtungen“ vor. Tilgungsverpflichtungen, die dem Darlehensnehmer hiernach gestundet werden, müssen für die Dauer der Stundung nicht erfüllt werden, sind also so lange nicht fällig. Das Gesetz bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff der „Fälligkeit“ in § 18c Abs. 7 Satz 2 BAföG einen vom allgemeinen Begriffsverständnis abweichenden Inhalt haben soll. Der Wortlaut der Norm gibt nichts dafür her, dass „Fälligkeit“ hier in einem speziellen Sinne zu verstehen ist, so etwa dahingehend, dass ein dem Darlehensschuldner gemäß § 18c Abs. 8 BAföG vorab mitgeteilter Tilgungsplan die Fälligkeit der einzelnen Raten (auch der letzten) unabänderlich vorgibt. Die Verwendung des herkömmlichen - insbesondere zivilrechtlich geprägten - Begriffs der Fälligkeit ohne einschränkende Zusätze legt vielmehr nahe, dass auch hier das allgemeine Begriffsverständnis gelten soll, welches ohne Weiteres Raum dafür lässt, eine einmal vereinbarte Fälligkeit privatautonom durch eine nachfolgende Vereinbarung abzuändern. Aus § 18c Abs. 8 Satz 1 BAföG, wonach die KfW dem Darlehensnehmer vor Beginn der Rückzahlung - unbeschadet der Fälligkeit nach Absatz 6 - die Höhe der Darlehensschuld und der gestundeten Zinsen, die für ihn geltende Zinsregelung, die Höhe der monatlichen Zahlungsbeträge sowie den Rückzahlungszeitraum mitteilt, ergibt sich nichts anderes. Diese Vorschrift regelt offensichtlich nicht die Fälligkeit der Raten. Die vorgesehene Mitteilung u. a. des Rückzahlungszeitraums dient, wie auch die weiteren Angaben, welche die KfW zu machen hat, ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich dem Zweck, „dem Darlehensnehmer bereits frühzeitig Klarheit über den Umfang seiner Verpflichtungen zu verschaffen“. Vgl. BT-Drucks. 13/4246, S. 20. Die Regelung zielt mithin lediglich auf eine Erteilung informatorischer Hinweise, hat aber keinen die Fälligkeit bestimmenden materiell-rechtlichen Gehalt. Letzteres verdeutlicht auch der Einschub „- unbeschadet der Fälligkeit nach Absatz 6 -“ in § 18c Abs. 8 Satz 1 BAföG. Die Möglichkeit, die Fälligkeit der letzten Rate des Bankdarlehens durch eine Stundungsvereinbarung zwischen KfW und Darlehensnehmer hinauszuschieben, vereitelt auch nicht das in § 18c Abs. 7 Satz 1 BAföG formulierte Ziel, die Rückzahlung von Staats- und Bankdarlehen so aufeinander abzustimmen, dass beide Darlehen einschließlich der Zinsen in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 105 € innerhalb von 22 Jahren zurückzuzahlen sind. Denn das Gesetz sieht ausdrücklich eine Mindestrate vor, die nötigenfalls anzuheben ist, um eine fristgerechte Rückzahlung zu gewährleisten. Insofern gilt hier nichts anderes als für die Einhaltung der in § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG normierten 20-Jahresfrist, die auch nicht dadurch konterkariert wird, dass sich der Beginn der Rückzahlung eines erhaltenen Staatsdarlehens durch eine nach § 18a BAföG gewährte zeitweilige Freistellung verzögert. Auch soweit § 18c Abs. 7 Satz 4 BAföG regelt, dass § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG unberührt bleibt, spricht dies nicht dafür, dass Stundungsabreden zwischen KfW und Darlehensnehmer bei der Bestimmung der Fälligkeit der letzten Rate des Bankdarlehens in jedem Fall unberücksichtigt zu bleiben haben. Der Vortrag der Beklagten in einem anderen Berufungsverfahren (12 A 2763/15), wonach aus § 18c Abs. 7 Satz 4 BAföG abzuleiten sei, dass „eine Freistellung, d. h. ein für den Rückzahlungsbeginn des Staatsdarlehens wirksames Hinausschieben der ‚regulären‘ Fälligkeit des Bankdarlehens, lediglich bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG erfolgen kann“, geht schon deshalb fehl, weil die letztgenannte Vorschrift die Tilgungsreihenfolge offensichtlich nicht berührt und daher nicht zu einem „Hinausschieben“ der Fälligkeit des Bankdarlehens führen kann. Der Verweis auf § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG dient lediglich der Auflösung eines Konflikts mit der Regelung des § 18c Abs. 7 Satz 3 BAföG, der ansonsten entstünde, wenn das Bankdarlehen mehrere Monate vor dem in § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG vorgesehenen Rückzahlungsbeginn für das Staatsdarlehen getilgt wird. In dem Fall verbleibt es bei diesem Rückzahlungsbeginn; er wird nicht nach § 18c Abs. 7 Satz 3 BAföG aus Anlass der früheren Tilgung des Bankdarlehens vorgezogen. Das Zusammenspiel dieser Regelungen gibt für die Beantwortung der hier in Rede stehenden Frage, ob eine Stundungsabrede den Eintritt der Fälligkeit der letzten Rate des Bankdarlehens hinausschieben und damit zugleich die Fälligkeit des Staatsdarlehens „hinauszögern“ kann, mithin nichts her. Ausgehend von den vorstehend dargelegten Maßgaben durften die streitgegenständlichen Mahnkosten nicht erhoben werden, weil die letzte Rate des Bankdarlehens noch nicht fällig geworden war und der Kläger dementsprechend noch nicht mit der nachfolgenden Rückzahlung des Staatsdarlehens zu beginnen hatte. Der Tilgungsplan der KfW vom 5. April 2000 sah 55 Monatsraten und eine 1. Fälligkeit zum 31. Mai 2000 vor. Demgemäß wäre die letzte Monatsrate mit Ablauf des November 2004 fällig geworden. Der Eintritt dieser Fälligkeit ist zunächst dadurch verhindert worden, dass die KfW dem Kläger unter dem 18. Juni 2004 mitteilte, dass der Rückzahlungsbeginn zunächst auf den 31. Januar 2005 verschoben werde. Danach ist eine erneute Fälligkeit über das Jahr 2014 hinaus nicht eingetreten, weil die KfW den Rückzahlungsbeginn auf die folgenden Stundungsanträge des Klägers hin sukzessive weiter hinausgeschoben hat. Soweit Mitteilungen der KfW über das erneute Hinausschieben des Rückzahlungsbeginns zum Teil erst Monate nach Ablauf des jeweils letzten Verlängerungszeitraums ergingen, hat die KfW die Stundungen auf die rechtzeitig gestellten Anträge des Klägers hin konkludent - und damit in der Gesamtschau „nahtlos“ - verlängert. Die letzte Rate des Bankdarlehens war auch nicht deshalb fällig geworden, weil die KfW dem Kläger in ihren Kontoauszügen vom 14./20. April 2010 bzw. vom 15. Oktober 2010 - also während des jahrelangen Zeitraums der fortlaufend verlängerten Stundungen - Tilgungspläne mit einer „Schlussrate zum 31.08.2010“ bzw. „zum 31.10.2010“ mitgeteilt hatte. Diesen Mitteilungen war aus Empfängersicht keine rechtliche Relevanz für die Fälligkeit noch ausstehender Rückzahlungsraten beizumessen, da die KfW dem Kläger unter dem 24. Februar 2009 eine Verschiebung des Rückzahlungsbeginns bis zum 28. Februar 2011 ausdrücklich zugesagt hatte und nichts eingetreten war, was auf einen Widerruf dieser Stundungszusage hätte hindeuten können. Es ist auch nicht erkennbar, dass die KfW den Fortbestand dieser Stundungszusage mit der Ausstellung der vorgenannten Tilgungspläne in Frage stellen wollte. Eine abweichende Fälligkeit der ersten Rate des Staatsdarlehens ergab sich schließlich auch nicht daraus, dass das Bundesverwaltungsamt in seinem Rückzahlungsbescheid vom 21. Oktober 2012 den Beginn der Rückzahlung dieses Darlehens in Anwendung des § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG auf das längst abgelaufene Datum des 30. April 2003 festgesetzt hatte. Von dieser Festsetzung ging erkennbar keine maßgebliche Regelungswirkung aus. Denn mit den nachfolgenden Ausführungen im Bescheid wies das Bundesverwaltungsamt darauf hin, dass das Bankdarlehen, welches der Kläger ebenfalls erhalten habe, vor dem Staatsdarlehen zu tilgen sei und dass „dessen Tilgung“ - also die Tilgung des Staatsdarlehens - „während dieses Zeitraums (ruht)“. Aus Sicht des Klägers als Adressat des Bescheides konnte dies nur so verstanden werden, dass das Staatsdarlehen nicht bereits ab Mai 2003, sondern erst zu tilgen ist, wenn der „Zeitraum“ der Tilgung des Bankdarlehens abgelaufen ist. Ob daraus abzuleiten war, dass der Kläger mit der Rückzahlung des Staatsdarlehens in jedem Fall erst dann zu beginnen hatte, wenn das Bankdarlehen zuvor vollständig beglichen worden war, kann dahinstehen. Denn auch dieses Verständnis hätte zur Folge, dass der streitgegenständliche Mahnkostenbescheid rechtswidrig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.