Urteil
12 A 2454/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1207.12A2454.16.00
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Tenor
Das angegriffene Urteil wird geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 5.115,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 22. Mai 2015 zu erstatten.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angegriffene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 5.115,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 22. Mai 2015 zu erstatten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt als Sozialhilfeträger in Bezug auf den Hilfefall des im August 1995 geborenen, geistig behinderten X. I. (im Folgenden: Leistungsberechtigter) mit Blick auf Ansprüche des Leistungsberechtigten gegen den Beklagten nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz Kostenerstattung von letzterem. Der Kläger gewährte dem Leistungsberechtigten jedenfalls seit April 2012 Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII in Gestalt der Übernahme der Kosten, die durch die Unterbringung des Leistungsberechtigten in einer stationären Einrichtung der Jugend- und Behindertenhilfe N. gGmbH in S. ("Kinderheim T. ") veranlasst waren. Die Unterbringungskosten beliefen sich auf 164,00 € täglich. Darüber hinaus gewährte der Kläger dem Leistungsberechtigten einen monatlichen Barbetrag. Seit Februar 2010 besuchte der Leistungsberechtigte die Oberstufe einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung in C. -H. . Zum 1. August 2012 wurde er in die auf drei Jahre angelegte Berufspraxisstufe für geistig behinderte Schüler aufgenommen. Die Kosten eines zur Sicherstellung des Schulbesuchs erforderlichen Integrationshelfers hatte der Kläger jedenfalls ab dem 1. April 2012 ebenfalls auf der Grundlage von §§ 53 ff. SGB XII übernommen. Anfang Juli 2013 beantragte der Kläger bei dem Beklagten für den Leistungsberechtigten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und machte zugleich im Hinblick auf diese Leistungen einen Erstattungsanspruch ab dem 1. August 2012 geltend. Im April 2014 bewilligte der Beklagte dem Leistungsberechtigten Ausbildungsförderungsleistungen rückwirkend ab Juli 2013 in Höhe von 465,00 € monatlich. Die Leistungen wurden im Hinblick auf den vom Kläger geltend gemachten Erstattungsanspruch an diesen ausgezahlt. Darüber hinaus teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass BAföG-Leistungen frühestens vom Beginn des Antragsmonats an gewährt werden könnten. Auf den Hinweis des Klägers, dass sein Erstattungsantrag ein Jahr zurückwirke und es insoweit auch nicht auf einen BAföG-Antrag ankomme, lehnte der Beklagte den Erstattungsantrag für den Zeitraum August 2012 bis Juni 2013 mit Bescheid vom 16. April 2015 ab. Zur Begründung führte er sinngemäß im Wesentlichen aus: Der Erstattungsanspruch sei nach § 104 Abs. 1 Satz 3 SGB X ausgeschlossen, weil keine nachrangige Leistungspflicht des Klägers bestanden habe. Die von diesem getragenen Unterbringungskosten des Leistungsberechtigten hätten nicht nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes übernommen werden können, weil förderungsfähig lediglich der Bedarf nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG gewesen wäre. Dementsprechend hätte der Kläger für die Unterbringungskosten ohnehin aufkommen müssen. Mit seiner am 22. Mai 2015 erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen sinngemäß geltend gemacht: Er habe einen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten, weil die erbrachten Eingliederungshilfeleistungen nachrangig gegenüber Ausbildungsförderungsleistungen seien. Die Ausführungen des Beklagten zu § 104 Abs. 1 Satz 3 SGB X seien nicht nachvollziehbar. Dem Erstattungsanspruch stehe das Fehlen eines BAföG-Antrags nicht entgegen. Da der Erstattungsanspruch im Juli 2013 geltend gemacht worden sei und zwölf Monate zurückwirke, sei der gesamte Bewilligungszeitraum rückwirkend ab 1. August 2012 erfasst. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die für den Leistungsberechtigten X. I. aufgewendeten Kosten für Lebensunterhalt in der Zeit vom 1. August 2012 bis 30. Juni 2013 in Höhe von 5.115,00 € nebst gesetzlichen Zinsen zu erstatten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zusammengefasst im Wesentlichen geltend gemacht: Der Erstattungsanspruch bestehe nicht, weil ein sog. Aufzahlungsfall nach § 104 Abs. 1 Satz 3 SGB X vorliege. Förderfähig wäre lediglich der Bedarf gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG gewesen. Weitere Leistungen gemäß § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG i. V. m. §§ 6, 7 HärteV hätten nicht gewährt werden können, weil die Unterbringung des Leistungsberechtigten nicht lediglich zum Zwecke der Ausbildung erfolgt sei, sondern wegen Art und Schwere der Behinderung. Dementsprechend hätten nicht zwei Leistungspflichten konkurrierender Leistungsträger bestanden, von denen eine nachrangig gewesen sei. Denn er (der Beklagte) sei nicht verpflichtet gewesen, die Kosten der Unterbringung des Leistungsberechtigten bedarfserhöhend zu berücksichtigen. Mit dem angegriffenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die ab dem 1. August 2012 vom Leistungsberechtigten absolvierte Ausbildung bereits nicht nach § 2 Abs. 1 BAföG förderungsfähig gewesen sei. Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Die vom Leistungsberechtigten absolvierte Ausbildung in der Berufspraxisstufe sei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG förderungsfähig. Sie werde von der Formulierung „einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung“ erfasst. Aus den Materialien zum 5. BAföGÄndG ergebe sich, dass alle Formen der schulischen beruflichen Grundbildung in der 10. Klasse in den Förderungsbereich des Gesetzes hätten einbezogen werden sollen. Dies schließe die berufliche Grundbildung geistig behinderter Jugendlicher ein, weil deren Ausbildung nach entsprechenden Beschlüssen der Kultusministerkonferenz eine Gleichstellung erfahren habe. Die von ihm (dem Kläger) erbrachten Sozialhilfeleistungen seien nach § 2 Abs. 2 SGB XII nachrangig gegenüber den Ausbildungsförderungsleistungen. Zudem bestehe mit Blick auf § 11 Abs. 1 BAföG Zweckidentität zwischen den Leistungen. Schließlich stehe seinem Erstattungsanspruch nicht entgegen, dass ursprünglich kein BAföG-Antrag gestellt worden sei. Der Kläger beantragt sinngemäß - schriftsätzlich -, das angegriffene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm (dem Kläger) weitere 5.115,00 € nebst Prozesszinsen zu erstatten. Der Beklagte beantragt - schriftsätzlich -, die Berufung zurückzuweisen. Er nimmt zur Begründung seines Antrags auf sein erstinstanzliches Vorbringen sowie die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Seine Leistungsklage ist begründet. Ihm steht der geltend gemachte Erstattungsanspruch gegen den Beklagten zu. Der Anspruch ergibt sich aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Der Beklagte ist zunächst vorrangig verpflichteter (Sozial-)Leistungsträger im Sinne der Vorschrift. Der Leistungsberechtigte hatte im streitigen Erstattungszeitraum (August 2012 bis Juni 2013) einen gegenüber den vom Kläger erbrachten Leistungen nach den §§ 53 ff. SGB XII vorrangigen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Die Beteiligten sind vorprozessual übereinstimmend - und zutreffend - davon ausgegangen, dass es sich bei der vom Leistungsberechtigten ab 1. August 2012 absolvierten Ausbildung im Rahmen der Berufspraxisstufe an einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung um eine förderungsfähige Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz handelt. Einschlägig ist § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sowie mit Blick auf ihre Entstehungsgeschichte wird die Berufspraxisstufe an einer Förderschule für geistig behinderte Schüler von dem Zusatz in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG "einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung" erfasst. Zwar weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass eine Förderschule insbesondere mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung keine Berufsfachschule ist und der Inhalt der Ausbildung in der Berufspraxisstufe einer solchen Förderschule nicht mit dem vergleichbar ist, was an einer Berufsfachschule an beruflicher Grundbildung vermittelt wird und was in Tz. 2.1.15 Satz 1 Buchst. a bis c BAföGVwV als Formen beruflicher Grundbildung beispielhaft beschrieben ist. Dieser Sichtweise kann jedoch bei näherer Betrachtung nicht gefolgt werden. Angesichts des Wortlauts des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG, der auf alle Formen der beruflichen Grundbildung abstellt, und mit Blick auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift ist davon auszugehen, dass sie auch die spezifisch auf geistig behinderte Schüler zugeschnittene Ausbildung erfasst, die in Berufspraxisstufen an Förderschulen erfolgt und durch die die Schüler ihre Berufsschulpflicht erfüllen (vgl. § 39 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF). Dabei handelt es sich um eine auf die Bedürfnisse und Fähigkeiten geistig behinderter Schüler zugeschnittene Sonderform der beruflichen Grundbildung, die als Berufsfachschule anzusehen ist. Die sich bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG ergebende Intention, auch die berufliche Grundbildung in die Ausbildungsförderung einzubeziehen, geht zurück auf das Fünfte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (5. BAföGÄndG) vom 17. November 1978 (BGBl. I. S. 1794). Durch Art. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes wurde im seinerzeitigen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG (Bekanntmachungsfassung vom 9. April 1976, BGBl. I. S. 990), der allein Berufsfachschulen und Fachschulen nannte, hinter Berufsfachschulen der auch heute noch geltende Einschub "einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung" eingefügt. Parallel dazu wurde durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. a und b 5. BAföGÄndG der seinerzeit geltende § 68 Abs. 2 BAföG, der den anspruchsberechtigten Personenkreis bestimmte, dahingehend geändert, dass die in § 68 Abs. 2 Nr. 3 BAföG geregelte Altersgrenze für Schüler von Berufsfachschulen auf Klasse 10 herabgesetzt wurde und Berufsfachschulen aus dem Anwendungsbereich des § 68 Abs. 2 Nr. 3a BAföG herausgenommen wurden. Den Änderungen lag ein entsprechender Gesetzentwurf des Bundesrates zugrunde, der allerdings im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG nicht den - später Gesetz gewordenen - Einschub hinter Berufsfachschulen ", einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung," vorsah, sondern die Ergänzung "sowie der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung". Vgl. BT-Drucks. 8/2081, S. 4. Anlass für die Änderungen war die Überlegung, Benachteiligungen von Auszubildenden zu beseitigen, welche berufliche Grundbildung in der Klasse 10 in Form des Vollzeitunterrichts absolvieren, gegenüber Auszubildenden, welche ihre Ausbildung im dualen System absolvieren und Ausbildungsvergütung bzw. Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz erhalten. Dies sollte dadurch geschehen, dass alle Formen der schulischen beruflichen Grundbildung in der Klasse 10 sowie der Klasse 10 der Berufsfachschulen in den Förderungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes einbezogen werden. Dabei differenzierte der Gesetzentwurf nach seiner Begründung zwischen der Klasse 10 aller Formen der schulischen beruflichen Grundbildung sowohl in der Regelform des Berufsgrundbildungsjahres sowie in dessen Sonderformen einerseits und der Klasse 10 der Berufsfachschulen andererseits. Vgl. BT-Drucks. 8/2081, S. 5. Der zuletzt genannte Gesichtspunkt war Auslöser dafür, dass die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf vorschlug, statt des mit "sowie" beginnenden Einschubs in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG, wie er im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehen war, die später Gesetz gewordene, mit ", einschließlich" eingeleitete Ergänzung vorzunehmen. Dazu wurde zur Begründung ausgeführt (BT-Drucks. 8/2081, S. 7): Die Verwendung des Wortes „sowie" im Entwurf des Bundesrates läßt die förderungsrechtliche Definition der „Berufsfachschule", wie sie dem bisherigen Gesetzesvollzug zugrunde lag und auch in Tz. 2.1.15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG die Zustimmung des Bundesrates fand, unberücksichtigt; danach ist das anrechenbare Berufsgrundbildungsjahr eine Berufsfachschule im Sinne des BAföG. Diese Regelung ist auf die nicht anrechenbaren Formen des Berufsgrundbildungsjahres auszudehnen. Infolgedessen ist das Wort „sowie" durch das Wort „einschließlich" zu ersetzen. Der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Änderung einschließlich der diesbezüglich gegebenen Begründung wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren zugestimmt. Vgl. BT-Drucks. 8/2160 (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft), S. 6 f. Daraus ergibt sich, dass mit der Gesetz gewordenen Ergänzung hinter Berufsfachschulen "einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung" im Ergebnis ausbildungsförderungsrechtlich alle Arten der schulischen beruflichen Grundbildung den Berufsfachschulen zugeordnet werden sollten mit der Folge, dass die entsprechenden Ausbildungen als Berufsfachschule anzusehen sind. An diesem Verständnis hat sich nichts dadurch geändert, dass mit dem Zwölften Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936) § 2 Abs. 1 BAföG neu gefasst und dabei die vormalige Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG (in der Fassung des 5. BAföGÄndG) in die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG integriert wurde. Nach der Begründung des zugrundeliegenden Gesetzentwurfs diente dies einer Vereinfachung und besseren Übersichtlichkeit des Gesetzes, ohne dass Überlegungen zur Einordnung der beruflichen Grundbildung angestellt wurden. Vgl. BT-Drucks. 11/5961, S. 18. Das bedeutet, dass der heute unverändert geltende § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1BAföG immer dann greift, wenn in einer zehnten Klasse berufliche Grundbildung stattfindet, weil dies ausbildungsförderungsrechtlich als Berufsfachschule anzusehen ist. Darüber hinaus sind die zuvor behandelten Materialien zum Fünften Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dahingehend zu interpretieren, dass als berufliche Grundbildung auch entsprechende Ausbildungsgänge für geistig Behinderte anzusehen sind. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass es bereits vor dem Fünften Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes schulische (Berufs-)Ausbildungsgänge speziell für geistig behinderte Jugendliche gab oder die Einrichtung solcher zumindest empfohlen worden war. Das in den Materialien erwähnte Berufsgrundbildungsjahr geht zurück auf einen Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 6. September 1973 "Rahmenvereinbarung über das Berufsgrundbildungsjahr" (GMBl. 1973 S. 451). In dieser Rahmenvereinbarung war unter Gliederungspunkt 5. die Schaffung besonderer Einrichtungen für behinderte Jugendliche vorgesehen. Dies wurde später durch einen weiteren Beschluss der Kulturministerkonferenz vom 6. Februar 1975 "Empfehlung zur beruflichen Bildung Behinderter und zur Errichtung länderübergreifender beruflicher Schulen für Behinderte "(GMBl. 1975 S. 424) konkretisiert. In der zuletzt genannten Empfehlung heißt es unter Gliederungspunkt "3.3 Berufliche Bildung geistigbehinderter Jugendlicher": " … Da Geistigbehinderte in der Regel nicht in der Lage sind, in einem der anerkannten Ausbildungsberufe ausgebildet zu werden, sind für sie im Rahmen gegebener Tätigkeiten eigene Berufe zu entwickeln. … Die Vorbereitung geistigbehinderter Jugendlicher auf einen in diesem Sinne definierten Beruf muß im Rahmen einer Vollzeitausbildung erfolgen. … Die einzurichtenden beruflichen Vollzeitschulen für geistigbehinderte Jugendliche können entweder als Schulstufe an Schulen für Geistigbehinderte, als selbständige Vollzeitschulen oder als Schulen in Verbindung mit Werkstätten für Behinderte geführt werden." Wenn vor diesem Hintergrund in den zuvor behandelten Materialien zum Fünften Gesetz zur Änderung des Ausbildungsförderungsgesetzes auf alle Formen der schulischen beruflichen Grundbildung einschließlich Sonderformen des Berufsgrundbildungsjahrs Bezug genommen wird, ist das nicht zuletzt mit Blick auf den damals geltenden Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und erst recht angesichts des heute geltenden Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG dahingehend auszulegen, dass mit dem seinerzeit neugefassten § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG auch die spezifische berufliche (Grund-)Bildung geistig behinderter Jugendlicher im Sinne der zuletzt behandelten Empfehlung der Kultusministerkonferenz erfasst werden sollte. Daran anschließend stellt es eine zutreffende Auslegung des Gesetzes (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG) dar, wenn Tz. 2.1.15 Satz 1 Buchst. d BAföGVwV sinngemäß bestimmt, dass auch die berufliche Grundbildung geistig behinderter Schüler an Förderschulen als Berufsfachschule anzusehen ist. Der Leistungsberechtigte erfüllte ferner die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG. Auf die allenfalls in Betracht kommende Wohnung der Mutter des Leistungsberechtigten konnte aus Rechtsgründen nicht abgestellt werden, weil der Mutter das Sorgerecht für den Leistungsberechtigten entzogen worden war, der Leistungsberechtigte unter Vormundschaft stand und der Vormund das ihm damit zustehende Aufenthaltsbestimmungsrecht - aus nachvollziehbaren Gründen - dahingehend ausgeübt hatte, dass der Leistungsberechtigte nicht bei seiner Mutter wohnte. Die vom Kläger erbrachten Leistungen waren zudem im Verhältnis zu den vorstehend behandelten Ausbildungsförderungsleistungen nachrangig im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die Nachrangigkeit der auf der Grundlage der §§ 53 ff. SGB XII gewährten Leistungen ergibt sich aus § 2 Abs. 2 SGB XII. Darüber hinaus besteht die nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X inzident erforderliche Gleichartigkeit oder Zweckidentität der Leistungen. Angesichts der Höhe des vom Kläger auf der Grundlage der §§ 53 ff. SGB XII übernommenen Tagessatzes für die Unterbringung des Leistungsberechtigten und des darüber hinaus gewährten monatlichen Barbetrags kann kein Zweifel bestehen, dass damit der notwendige Lebensunterhalt des Leistungsberechtigten abgedeckt wurde (vgl. § 27b SGB XII). Darüber hinaus hat der Kläger Eingliederungshilfe in Gestalt von Hilfe zur (schulischen) Ausbildung im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 SGB XII dadurch erbracht, dass er die Kosten eines für den Schulbesuch erforderlichen Integrationshelfers getragen hat. Angesichts der solchermaßen abgedeckten Bedarfe des Leistungsberechtigten ist der Zweck der Ausbildungsförderungsleistungen mit Blick auf die ausdrückliche Zweckbestimmung in § 11 Abs. 1 BAföG identisch. Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass für die Unterbringungskosten des Leistungsberechtigten über die nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG zu gewährenden Leistungen hinaus keine (weiteren) Härteleistungen auf der Grundlage von § 14a BAföG i. V. m. den §§ 6, 7 HärteV hätten gewährt werden müssen. Unabhängig davon, ob dies zutrifft, handelt es sich zum einen bei den vom Kläger u. a. getragenen Unterbringungskosten nicht lediglich um Aufwendungen für die Unterkunft, auf die § 14a Satz 1 Nr. 2 BAföG abstellt. Zum anderen ändert ein (unterstellt) fehlender "Härteanspruch" gemäß § 14a BAföG nichts daran, dass die nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG zu gewährenden Leistungen aufgrund der Zweckbestimmung des § 11 Abs. 1 BAföG mit den vom Kläger gewährten Leistungen zweckidentisch sind. Daran anschließend scheitert der Erstattungsanspruch auch nicht an § 104 Abs. 1 Satz 3 SGB X. Die Vorschrift schließt den Erstattungsanspruch lediglich aus, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen, d. h. der Ausschluss betrifft den Teil der Leistungen des nachrangigen Leistungsträgers, der über die vom vorrangig verpflichteten Leistungsträger zu bewilligenden Leistungen hinausgeht. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Erstattungsverlangen beschränkt sich von der Höhe her auf die vom Beklagten (jedenfalls) zu bewilligenden Leistungen. Dem Erstattungsanspruch steht ferner nicht entgegen, dass für den Leistungsberechtigten vor Juli 2013 kein Antrag gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BAföG gestellt worden war. Ein solcher ist in Erstattungsfällen nicht erforderlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2014 - 5 C 8.13 -, juris Rn. 13 ff. Der Erstattungsanspruch ist schließlich nicht nach § 111 Satz 1 SGB X verfristet. Da der Kläger jedenfalls ab dem 1. August 2012 Leistungen erbracht hat und ab diesem Zeitpunkt auch BAföG-Leistungen zu bewilligen gewesen wären, liegt der im Juli 2013 geltend gemachte Erstattungsanspruch innerhalb der in der Vorschrift bestimmten Zwölf-Monats-Frist. Der Zinsanspruch ergibt sich in sinngemäßer Anwendung des § 291 Satz 1 i. V. m § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.