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Beschluss

13 A 2807/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1205.13A2807.17A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen. Wie sich auch aus der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung ergibt, kann sich der Kläger allein auf die Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG berufen. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), auf den der Kläger unter anderem seinen Zulassungsantrag stützt, findet ausweislich des spezielleren § 78 Abs. 3 AsylG im Asylverfahren keine Entsprechung. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 - 13 A 1519/17.A -, juris, Rn. 6, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des Art. 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunfts-land des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 13 A 2789/15.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Hinsichtlich der Fragen, ob einem jungen afghanischen Mann aus dem Volk der Tadschiken, wie hier dem Kläger, durch seine Rückkehr nach Afghanistan ein ernsthafter Schaden aufgrund einer möglicherweise fehlenden Möglichkeit zur Existenzsicherung i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG droht und ob ein junger afghanischer Mann aus dem Volk der Tadschiken, wie hier dem Kläger, nach seiner Rückkehr nach Afghanistan eine ausreichende Existenzgrundlage finden kann, so dass dies im Falle der Verneinung zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 S 1 AufenthG führt, genügt das Vorbringen den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG schon deswegen nicht, weil der Kläger nicht durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargelegt hat, dass seine und nicht die gegenteiligen gerichtlichen Behauptungen, wonach die größeren afghanischen Städte eine inländische Fluchtalternative für den Kläger darstellten und er dort seinen Lebensunterhalt sicherstellen könne, zutreffend sind. Die erforderliche Darlegung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers zu den ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils. Soweit es dort um die im Rahmen der Grundsatzrüge angesprochenen Fragen geht (vgl. Zulassungsantrag Bl. 7 und 8 unten), wird lediglich auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. Mai 2017 - A 11 S 941/17 - verwiesen. Der Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg dort in Bezug auf einen jungen afghanischen Mann aus dem Volk der Hazara die grundsätzliche Bedeutung der Frage nach der Möglichkeit der Existenzsicherung bejaht, entbindet den Kläger nicht von der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der hier aufgeworfenen Fragen und der Benennung bestimmter Erkenntnisquellen. 3. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Das in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 13 A 1801/16.A -, juris, Rn. 3, m. w. N. Mit seinem Vorbringen, dass das Gericht entschieden habe, ohne eine aktuelle Auskunft beim Auswärtigen Amt einzuholen, macht der Kläger einen Aufklärungsmangel geltend. Ein Aufklärungsmangel begründet jedoch grundsätzlich – so auch hier – weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Denn der Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt nur sicher, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten würdigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2017 - 13 A 1570/17.A -, juris, Rn. 3, m. N; BayVGH, Beschluss vom 20. April 2017 - 13a ZB 16.30368 -, juris, Rn. 5, m. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).