Beschluss
4 B 1132/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1204.4B1132.17.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1.8.2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1.8.2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Zwar ist sie nicht wegen Verfristung unzulässig. Mit Blick auf die irreführende Rechtsmittelbelehrung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1.8.2017, die trotz Vertretungszwangs auf die Möglichkeit verweist, die Beschwerde zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen, ist sie innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 VwGO erhoben worden. Sie ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den (sinngemäßen) Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 9279/17 (VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17.5.2017 wiederherzustellen, abgelehnt. Seiner im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorgenommenen Interessenabwägung liegt die Annahme zugrunde, die Voraussetzungen für den nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW zu beurteilenden Widerruf der dem Antragsteller gemäß § 34c Abs. 1 GewO erteilten Erlaubnis lägen bei summarischer Prüfung vor. Dem Antragsteller hätte die Erlaubnis versagt werden müssen, weil er wegen sieben Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882b ZPO in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebe. Er habe unter anderem am 18.2.2016 eine Vermögensauskunft abgegeben, wonach Verbindlichkeiten in Höhe von 3.000.000,00 Euro bestünden. Umstände, die die Regelvermutung gemäß § 34c Abs. 2 Halbsatz 2 GewO widerlegten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Widerruf diene der Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, weil die Fernhaltung von Maklern mit Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis den Schutz vor erheblichen wirtschaftlichen Schäden bezwecke. Die Ermessensentscheidung des Antragsgegners sei nicht zu beanstanden. Die Aufforderung zur Rückgabe der Erlaubnisurkunde sei rechtmäßig. Diese Würdigung wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. Der Einwand der Beschwerde, die persönliche Bonität des Antragstellers sei nicht beeinträchtigt, weil er im Rahmen seiner Tätigkeit als Insolvenzbevollmächtigter für fremde Dritte die eidesstattliche Versicherung habe abgeben müssen, greift nicht durch. Ausweislich des von ihm unter dem 18.2.2016 abgegebenen Vermögensverzeichnisses lagen zu diesem Zeitpunkt Pfändungen und Abtretungen in Höhe von 3.000.000,00 Euro vor, sein Einkommen bestand in einer Altersrente in Höhe von 230,00 Euro sowie Umsätzen aus Steuermandaten in Spanien in Höhe von monatlich 1.460,00 Euro. Anderweitige, insbesondere finanziell günstigere Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller weder vorgetragen noch nachgewiesen. Dass die Verschuldung des Antragstellers Folge der geschäftsbedingten Übernahme von Insolvenz bedrohter Gesellschaften sein mag, ändert nichts an den ungeordneten Vermögensverhältnissen des Antragstellers. Der weitere Einwand, der Antragsteller dürfe nicht zweimal für die gleichen Delikte zur Rechenschaft gezogen werden, ist unbeachtlich, weil der Widerruf der Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 GewO der Gefahrenabwehr dient, und das Gefahrenabwehrrecht ein allgemeines Verbot der mehrfachen Berücksichtigung von Tatsachen oder Vorgängen nicht kennt. Ohne Erfolg verweist der Antragsteller schließlich darauf, dass der Widerruf der Maklererlaubnis einem Berufsverbot gleichkomme. Der Widerruf ist auch unter Berücksichtigung des Eingriffs in die Berufsfreiheit des Antragstellers gerechtfertigt. Es besteht schon kein objektiver Anhalt dafür, dass der Verlust der Maklererlaubnis bei dem Antragsteller, der eigenen Angaben zufolge gelernter Bankkaufmann ist, zu einem Berufsverbot führt. Dessen ungeachtet ist der Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit der Maklertätigkeit vorliegend höher zu bewerten als die Berufsfreiheit des Antragstellers. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.