Beschluss
4 A 2771/17.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1204.4A2771.17A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 20.9.2017 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 20.9.2017 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der ausschließlich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.9.2017 ‒ 4 A 2252/17.A ‒, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Die als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen, „ob unterschiedliche Zeitangaben tatsächlich dazu führen können, den Vortrag insgesamt als unglaubwürdig zu bezeichnen“, und „ob tatsächlich die Lage der Schiiten in Pakistan so ist, dass inländische Fluchtalternativen bestehen“, rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger legt schon die Entscheidungserheblichkeit der ersten Frage nicht schlüssig dar. Abgesehen davon, dass bereits die allgemeine Bedeutung der Frage nicht erläutert ist, hat das Verwaltungsgericht die fehlende Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens auf mehrere, unabhängig voneinander bestehende Gründe gestützt (vgl. Urteilsabdruck Seite 7, letzter Absatz bis Seite 8, zweiter Absatz), unter denen die unterschiedlichen Zeitangaben nur einen ausmachen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht gleichfalls tragend darauf abgestellt, dass der Kläger auf die Inanspruchnahme internen Schutzes zu verweisen sei. Diese Annahme ist nicht erfolgreich mit Zulassungsgründen angefochten worden. Denn hinsichtlich der zweiten Frage fehlt es an der Darlegung sie belegender, nachvollziehbarer Tatsachen. Insbesondere ist der Kläger der aus benannten Auskünften gezogenen Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts zum Bestehen einer inländischen Fluchtalternative (vgl. Urteilsabdruck Seite 8, letzter Absatz bis Seite 9, dritter Absatz) nicht substantiiert entgegen getreten. Vgl. zu den Darlegungsanforderungen etwa OVG NRW, Beschluss vom 12.12.2016 ‒ 4 A 2939/15.A ‒, juris, Rn. 4 f. , m. w. N. Vielmehr beschränkt sich der Kläger mit seinen Einwendungen auf eine Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzurechnen ist und von vornherein eine Zulassung der Berufung nicht rechtfertigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.7.2017 ‒ 4 A 1541/17.A ‒, juris, Rn. 8 f. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.