Beschluss
13 A 2792/17.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1201.13A2792.17A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 6. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 6. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 - 13 A 1519/17.A -, juris, Rn. 6, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N. Soweit der Kläger für klärungsbedürftig erachtet, „ob die vom Vordergericht zugrunde gelegten Kriterien für die Beurteilung der Fragen nach dem subsidiären Schutz des Klägers heute noch aktuell sind oder, wovon der Kläger ausgeht, die allgemeine Sicherheitslage inzwischen ganz anders, und zwar zugunsten des Klägers, betrachtet werden muss“, genügen seine Darlegungen diesen Voraussetzungen nicht. Wie sich aus den weiteren, in der Argumentationsführung nur schwer nachvollziehbaren Ausführungen ergibt, geht der Kläger offenbar davon aus, dass das Verwaltungsgericht die vom Bundesverwaltungsgericht damals festgestellten tatsächlichen Verhältnisse seinem Urteil zugrunde gelegt hat und argumentiert daher mit der veränderten Bevölkerungszahl im maßgebenden Gebiet und dem drastischen Anstieg der zivilen Opfer in jüngster Zeit („längst nicht mehr so wie im Jahre 2011“). Er verkennt dabei, dass das Verwaltungsgericht seiner Beurteilung, wie vom Kläger gefordert, die heutigen tatsächlichen Verhältnisse zugrunde gelegt hat, so dass die Fragen nicht klärungsbedürftig sind. Sollten die Fragen dahingehend zu verstehen sein, dass der Kläger grundsätzlich in Frage stellen möchte, dass bei der Gefahrverdichtung auch eine wertende Gesamtbetrachtung des statistischen Materials mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zu erfolgen hat, führt dies schon deswegen nicht zur Zulassung der Berufung, weil bereits grundsätzlich in der Rechtsprechung geklärt ist, dass entsprechend vorzugehen ist. Vgl. BVerwG, BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris, Rn. 24 und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2017 - 13 A 2578/17.A -, juris, Rn. 12. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).