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Beschluss

4 A 1652/16.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1130.4A1652.16A.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt.

Das Klageverfahren wird eingestellt.

Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14.6.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln ist wirkungslos.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt. Das Klageverfahren wird eingestellt. Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14.6.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln ist wirkungslos. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung lagen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat nicht das rechtliche Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) der Klägerin verletzt. Das Gericht hat das Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt weiter oder anders aufklären müssen, gereift schon deshalb nicht durch, weil Aufklärungsmängel grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß begründen noch zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO gehören. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.8.2017 ‒ 4 A 1070/15.A ‒, juris, Rn. 10 f., m. w. N. Auch die mit den einzelfallbezogenen Einwänden geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts sind kein Zulassungsgrund im Sinne von 78 Abs. 3 AsylG. Nachdem die Klägerin die Klage während des Verfahrens auf Zulassung der Berufung zurückgenommen hat und die nach § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Einwilligung der Beklagten in die Klagerücknahme im Wege einer allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge erteilt ist, ist das Verfahren einzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären (§§ 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3, 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO, § 80 AsylG).