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Beschluss

3d E 747/17.BDG

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1129.3D.E747.17BDG.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : I. Mit Verfügung vom 29. November 2016 leitete das Bundeskriminalamt (BKA) gemäß § 17 Abs. 1 BDG ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten ein. Dieser stehe u.a. im Verdacht, die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen März und August 2015 zumindest in einem Fall gegen deren Willen berührt und verbal sexuell belästigt oder beleidigt zu haben. Dieser Verdacht beruhte etwa auf einem Gespräch vom 20. Januar 2016 zwischen der Beschwerdeführerin und der Gleichstellungsbeauftragten des BKA in N. . Das BKA beabsichtigte, die Beschwerdeführerin im behördlichen Disziplinarverfahren als Zeugin zu vernehmen. Zu diesem Zweck lud es sie zweimal per Postzustellungsurkunde erfolglos vor. Gründe für ihr Fernbleiben teilte die Beschwerdeführerin zunächst nicht mit. Das BKA hat im April 2017 beantragt, eine richterliche Vernehmung der Beschwerdeführerin (§ 25 Abs. 2 Satz 3 BDG) durchzuführen. Durch den angegriffenen Beschluss vom 1. August 2017, auf dessen Gründe zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ohne Vorliegen eines der in §§ 52 bis 55 StPO bezeichneten Gründe die Aussage verweigert. Zugleich hat es Richterin am Verwaltungsgericht Schulz mit der Vernehmung der Beschwerdeführerin beauftragt. Gegen diesen ihr am 22. August 2017 zugestellten Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer rechtzeitig eingelegten Beschwerde. Sie macht geltend, ein Aussageverweigerungsrecht gemäß §§ 52 bis 55 StPO sei nicht gegeben. Allerdings liege eine besondere, zu einem Aussageverweigerungsrecht führende Fallgestaltung vor. Auf der Grundlage der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 22. Juli 2017 stelle eine Aussage für sie eine gesundheitliche Belastung dar, die zu einem ernsthaften Krankheitszustand führe. Aus ihren Grundrechten aus Art. 1 und 2 GG stehe ihr ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Kein Zeuge müsse sich einer konkreten Gesundheitsgefährdung aussetzen. Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Sowohl der Beamte als auch der Dienstherr haben Stellung genommen. II. Die Beschwerde ist unbegründet. Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 BDG kann das Gericht um Vernehmung ersucht werden, wenn Zeugen ohne Vorliegen eines der in den §§ 52 bis 55 (und 76) StPO bezeichneten Gründe die Aussage verweigern. Gemäß § 25 Abs. 1 BDG i.V.m. § 48 StPO sind Zeugen auch verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin zu erscheinen. Die Beschwerdeführerin hat zweimalige Zeugenladungen des BKA ohne Angabe von Gründen unbeachtet gelassen. Aussageverweigerungsrechte nach §§ 52 bis 55 (und 76) StPO macht sie nicht einmal selbst geltend. Demgemäß ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, die Beschwerdeführerin verweigere die Aussage ohne Vorliegen eines der in §§ 52 bis 55 (und 76) StPO bezeichneten Gründe. Eine abweichende Beurteilung ist nicht mit Blick auf die geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung durch eine Zeugenaussage geboten. Allerdings können derartige zu besorgende Folgen einer Vernehmung als Zeuge Gesichtspunkte sein, die das Gericht im Rahmen seiner Fürsorgepflicht gegenüber Zeugen zu berücksichtigen hat. Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage [2017], Vor § 48, Rdnr. 10 m.w.N. Voraussetzung hierfür ist indes ein stichhaltiges Vorbringen, das mit aussagekräftigem ärztlichem Attest belegt wird. Nur auf einer solchen Grundlage kann den einander widerstreitenden Interessen so weit wie möglich Rechnung getragen werden. Dies ist auf der einen Seite das Interesse des Betroffenen an Schutz von Leib und Leben (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). Auf der anderen Seite steht die Aufklärungspflicht im Rahmen eines Disziplinarverfahrens (§ 21, 24 BDG). Mit ihr kann verbunden sein, dass Zeugen sich mit sie belastenden Vorgängen oder Erinnerungen erneut beschäftigen müssen. Derartiges ist im Regelfall ohne weiteres zumutbar. Allerdings sind die Gerichte in diesem Zusammenhang auch verpflichtet, bei der Entscheidung über den Umfang der Beweisaufnahme Opferschutzinteressen in ihre Erwägungen einzubeziehen (vgl. § 48 Abs. 3 StPO). Vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2005 – 1 StR 498/04 –, NJW 2005, 1519, 1520 und vom 16. Juni 2005 – 1 StR 152/05 –, NJW 2005, 2791. Hiervon ausgehend sind Gesichtspunkte, die die Aussagepflicht der Beschwerdeführerin mit Blick auf den Schutz ihrer Gesundheit ausnahmsweise entfallen ließen, jedenfalls derzeit nicht erkennbar. Gleiches gilt für das Erfordernis fürsorgender gerichtlicher Maßnahmen bei einer Zeugenvernehmung. Der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des Facharztes für Psychotherapeutische Medizin und für Innere Medizin Dr. med. N1. O. vom 22. Juli 2017 ist neben dem Hinweis auf eine „ärztlich-psychotherapeutische Behandlung“ in den „letzten beiden Jahren“ lediglich zu entnehmen, dass aus Sicht dieses Arztes eine „Aussage vor Gericht über die Vorfälle am Arbeitsplatz aus medizinischer Sicht nicht vertretbar“ ist. Konkrete Angaben fehlen ebenso wie Begründungen. Das gilt auch insoweit, als der Arzt den Behandlungserfolg für gefährdet ansieht und ausführt, es „könnte erneut zu einem längerdauernden psychischen Einbruch“ kommen. Derartiges genügt den dargestellten Anforderungen nicht. Gegen die Beauftragung von Richterin am Verwaltungsgericht T. -O1. mit der Zeugenvernehmung sind Einwendungen (mit Blick auf die §§ 3 BDG, 96 Abs. 2 VwGO: zu Recht) ausgeblieben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht (vgl. § 78 BDG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 BDG, § 152 Abs. 1 VwGO).