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Beschluss

13 A 2148/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1129.13A2148.17.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. Juli 2017 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO) liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor. 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 -, juris, Rn. 96. Hieran fehlt es. Soweit die Klägerin pauschal einen erheblichen Rattenbefall bestreitet und auf die von ihr durchgeführten, hinreichenden Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen verweist, vermag dies keine ernsthaften Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts zu begründen, wonach sich Ratten des Hauses bemächtigt hatten und dort gute Lebensbedingungen vorfanden. Die Richtigkeit dieser Tatsache steht vielmehr angesichts der verschiedenen Fotodokumentationen sowie der Berichte über die Ortstermine vom 5. Mai und 7. Juli 2017 fest. Schon die Bilder sprechen für sich. 2. Der Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Insoweit wird der Verfahrensmangel unterbliebener Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht. § 86 Abs. 1 VwGO regelt die Erforderlichkeit und die gebotene Intensität der Beweisaufnahme in der Weise, dass es dem Tatsachengericht obliegt, alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Aufklärungsmöglichkeiten bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu nutzen. Das Gericht muss daher alle Aufklärungsbemühungen unternehmen, auf die die Beteiligten – insbesondere durch begründete Beweisanträge – hinwirken oder die sich hiervon unabhängig aufdrängen. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung drängt sich ohne ausdrücklichen Beweisantrag nur dann auf, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung sehen muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2016 ‑ 5 B 3.16 D ‑, juris, Rn. 33. Das war hinsichtlich der Frage, ob entsprechend dem Vortrag der Klägerin die Anordnung der Müllentsorgung erst nach Abschluss der Schädlingsbekämpfung sachdienlich gewesen wäre und sich zudem auch keine Speiseabfälle im Objekt befanden, nicht der Fall. Angesichts des dokumentierten Rattenbefalls und der kompletten Vermüllung des Hauses durfte das Gericht ohne weitere Sachaufklärung davon ausgehen, dass zunächst die vollständige Befreiung des Objekts von sämtlichen Müll, welcher ersichtlich die Nahrungsgrundlage für die Ratten darstellte, infektionsschutzrechtlich zwingend erforderlich war, um der bestehenden Rattenpopulation die Lebensgrundlage zu entziehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).