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Beschluss

4 A 47/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1120.4A47.16.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3.12.2015 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3.12.2015 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen weckt keine sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses der Klage verneint, weil es an (hinreichend) konkreten Darlegungen und Ausführungen zur Art und zum Umfang des im Rahmen eines geplanten Amtshaftungsprozesses geltend zu machenden Schadens fehle, ohne dass die Richtigkeit dieser Einschätzung durch das Antragsvorbringen entkräftet wird. Zur Begründung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses an einer gerichtlichen Entscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits, der zunächst auf eine Neubescheidung über die Bewerbung des Klägers für einen Standplatz seines Autoscooters auf dem Schützenfest in H. Stadtmitte gerichtet war, hat der Kläger lediglich geltend gemacht, die Beklagte habe den Kläger in seinem Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Teilnahmerecht nach § 70 GewO verletzt. Hierdurch sei ihm ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden. Voraussetzung für die zivilrechtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen sei die mit dem erstinstanzlichen Antrag schließlich begehrte Feststellung, dass der Ablehnungsbescheid rechtswidrig gewesen sei. Der Kläger zieht die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Zweifel, hinsichtlich der Art und des Umfangs des Schadens, näherer Einzelheiten zum Schadensersatzanspruch, beispielsweise ob er diesbezüglich schon außergerichtlich oder gerichtlich tätig geworden ist und in welchem Umfang bzw. wann und in welcher Form die Geltendmachung erfolgen soll, habe er keine Angaben gemacht. Insoweit ist der Einwand unerheblich, den vom Verwaltungsgericht zur Begründung angeführten drei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts hätten in erheblichen Punkten abweichende Sachverhalte zugrunde gelegen. Damit wird das mit diesen Entscheidungen belegte Erfordernis hinreichend konkreter Darlegungen und Ausführungen zur Art und zum Umfang des Schadens im Rahmen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht im Ansatz in Frage gestellt. Entgegen der Auffassung des Klägers geht aus seinem Schriftsatz vom 8.9.2015 und den darin enthaltenen allgemeinen Formulierungen „Mit der rechtswidrigen Ablehnung seines Antrags auf Zulassung zum Schützenfest in H. hat die Beklagte den Kläger in seinem Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Teilnahmerecht nach § 70 GewO verletzt. Hierdurch ist dem Kläger ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden. Voraussetzung für die zivilrechtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist die Feststellung, dass der Ablehnungsbescheid rechtswidrig gewesen ist.“ zudem keine ernsthafte Absicht hervor, eine entsprechende Schadensersatzforderung bei einer zuständigen Stelle auch tatsächlich erheben zu wollen. Vgl. zu einem ähnlichen Fall BVerwG, Beschluss vom 30.6.2016 ‒ 1 WB 17/15 ‒, NZWehrr 2016, 249 = juris, Rn. 24. Die erstmals im Zulassungsverfahren erfolgte grobe Bezifferung des entgangenen Gewinns, weil der Kläger keinen Standplatz erhalten hat, ist insofern weiterhin zur Darlegung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses mit Blick auf eine etwaige zivilrechtliche Geltendmachung eines Schadens unzureichend. Ein derartiger möglicher Schaden ist von der verwaltungsgerichtlichen Vorklärung in Gestalt der mit der Klage begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnungsentscheidung vom 13.4.2015 so weit entfernt, dass der Kläger mit der Entscheidung letztlich nichts anfangen könnte. Die angegriffene Ablehnungsentscheidung war bereits Gegenstand des gerichtlichen Eilverfahrens (3 L 1780, VG Düsseldorf, und 4 B 709/15, OVG NRW) und nach hierauf folgender Rücknahme und Eröffnung eines neuen Auswahlverfahrens durch die Beklagte am 3.8.2015 ohnehin nicht mehr für die Nichtberücksichtigung des Klägers ursächlich. Darüber hinaus hatte der Kläger ursprünglich lediglich einen Bescheidungsantrag gestellt, dem die Beklagte durch die Neueröffnung eines Bewerbungsverfahrens Rechnung tragen und die fehlerhafte Ablehnungsentscheidung vom 13.4.2015 kompensieren wollte. Von der Eröffnung eines neuen Bewerbungsverfahrens hat der Kläger trotz des erfolgten Postrücklaufs noch rechtzeitig über die entsprechende Information an seinen Prozessbevollmächtigten vom 17.8.2015 Kenntnis erlangt, auch wenn dieser der Rücknahmebescheid selbst nicht beigefügt war. Die vom Kläger im Schriftsatz vom 28.9.2015 für den Fall der Rücknahme des Ablehnungsbescheids vom 13.4.2015 angekündigte Antragsänderung auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Klägers bei der Zuweisung des Standplatzes für einen Autoscooter beim Schützenfest in H. ist tatsächlich nicht erfolgt. Nachdem der Kläger selbst nicht geltend gemacht hat und auch nichts dafür ersichtlich ist, dass er im Fall eines fehlerfreien Auswahlverfahrens hätte ausgewählt werden müssen, wird ein Schadensersatzprozess durch die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit einer ‒ ohnehin nicht mehr relevanten ‒ zwischenzeitlich ergangenen Ablehnungsentscheidung nicht ohne nähere Erläuterung präjudiziert. In einem solchen Fall bedürfte es zumindest konkreterer Angaben zum beabsichtigten Schadensersatzprozess, an denen es fehlt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.4.2012 ‒ 4 A 2317/ 09 ‒, WM 2012, 1996 = juris, Rn. 58; BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 ‒ 2 C 27.15 ‒, BVerwGE 156, 272 = juris, Rn. 31 f. Die Berufung ist auch nicht wegen eines sinngemäß geltend gemachtenVerfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht hinsichtlich der von ihm vermissten Angaben zu dem dem Kläger entstandenen Schaden den Sachverhalt durch Nachfrage beim Kläger nicht weiter aufgeklärt hat. Eine eigene Aufklärungspflicht trifft das Gericht hier nicht, weil es um den die Zulässigkeit eines Antrags begründenden Sachverhalt geht. Vgl. BVerwG Beschlüsse vom 12.12.1978 ‒ 1 WB 141.76 ‒, BVerwGE 63, 176 = juris, Rn. 17, m. w. N., und vom 4.3.1976 – 1 WB 54.74 –, BVerwGE 53, 134, 137 f. Ungeachtet dessen, dass sich der Kläger erstinstanzlich nicht auf eine Wiederholungsgefahr berufen hat und das Verwaltungsgericht insoweit erst recht keine Aufklärungspflicht traf, liegen die Voraussetzungen für eine Wiederholungsgefahr schon nach Aktenlage offensichtlich nicht vor. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen oder rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.1.2017 ‒ 7 B 1. 16 ‒, Buchholz 406.25 § 16 BImSchG Nr. 3 = juris, Rn. 29, m. w. N. Daran fehlt es selbst dann, wenn sich der Kläger für folgende Jahre erneut beworben hat oder bewerben möchte, weil die Beklagte ihre im gerichtlichen Eilverfahren beanstandeten Auswahlrichtlinien überarbeitet hat und deshalb nicht erwartet werden kann, dass sie den Kläger in Zukunft erneut unter im Wesentlichen unveränderten Umständen ablehnen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.