Beschluss
13 A 2517/17.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1116.13A2517.17A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. September 2017 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. September 2017 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Zwar hat der Kläger fristgerecht beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Antrag entspricht jedoch nicht der gesetzlichen Form, weil der Kläger trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung gegenüber dem Verwaltungsgericht Köln keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe bezeichnet und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt hat. Die Monatsfrist zur Begründung des Berufungszulassungsantrags gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1, Satz 4 AsylG begann mit Ablauf des Tages, an dem die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils erfolgte (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB), mithin am 11. Oktober 2017, zu laufen. Die Frist für die Darlegung der Zulassungsgründe ist mit Ablauf des 13. November 2017 (vgl. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB) verstrichen, ohne dass eine Antragsbegründung beim Verwaltungsgericht Köln eingegangen ist. Unerheblich ist – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Kläger vom Senat bereits ein Aktenzeichen mitgeteilt und ihm der Eingang des Antrags bestätigt worden war –, dass der Kläger am 10. November 2017 die Begründung des Zulassungsantrages unmittelbar an das hierfür unzuständige Oberverwaltungsgericht gerichtet hat. Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG ist der Antrag auf Zulassung der Berufung, in welchem auch die Gründe darzulegen sind, aus denen der Antrag zuzulassen ist, beim Verwaltungsgericht zu stellen, worüber der anwaltlich vertretene Kläger schon angesichts der Rechtsmittelbelehrung nicht im Unklaren sein konnte. Dies ist verfassungsrechtlich, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. März 2003 - 1 BvR 310/03 -, juris, Rn. 7 f., auch nicht zu beanstanden. Eine Auslegung dieser Vorschrift des Inhaltes, dass auch eine an das Oberverwaltungsgericht gerichtete Begründung des Zulassungsantrages das Verfahren und die Frist des § 78 Abs. 4 AsylG wahrt, ist unzulässig. Eine solche Auslegung widerspräche bereits dem klaren Wortlaut der Norm, zudem ihrer Entstehungsgeschichte, einem Abgleich mit ähnlichen Verfahrensvorschriften sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift, nämlich der Verfahrensbeschleunigung. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Februar 1995 - 2 L 6/95 -, juris, Rn. 16 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. April 1996 - 11 A 10502/96 ‑, juris, Rn. 3 f., m. N.; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 78 Rn. 34; Berlit, in: Gemeinschafts-kommentar zum Asylverfahrensrecht, Stand April 2016, § 78 Rn. 527, m. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.