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Urteil

7 D 55/16.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1115.7D55.16NE.00
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Tenor

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr.       -B1.        -Ufer/X1.----straße 34 in L4.    -O1.        /Nord der Stadt L4.    ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. -B1. -Ufer/X1.----straße 34 in L4. -O1. /Nord der Stadt L4. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. , der ein Grundstück in dem L5. Stadtteil O1. /Nord betrifft. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung L4. , Flur 38, Flurstück mit der Bezeichnung L3. -B1. -Ufer 83, das südwestlich an das Gebiet des angegriffenen Bebauungsplans angrenzt. Das Grundstück der Antragstellerin ist mit einem mehrgeschossigen Bürogebäude bebaut, welches zum Plangebiet und zum L3. -B1. -Ufer hin fast vollständig verglast ist. Das Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans befindet sich unmittelbar an der Straße L3. -B1. -Ufer nahe des westlichen Rheinufers. Im Nordosten grenzt das Plangebiet an die X1.----straße , im Südosten wird es von dem L3. -B1. -Ufer, im Südwesten von der bestehenden Bebauung des Gebäudes der Antragstellerin, L3. -B1. -Ufer 83, und im Nordwesten von der Bebauung des Grundstücks X1.----straße 32 begrenzt. Das Plangebiet ist etwa 4.300 m² groß und erstreckt sich über die Flurstücke 206 und 207 der Flur 38 der Gemarkung L4. . Der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans entspricht dem Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Beide Pläne sind in einer Urkunde zusammengefasst. Das Vorhaben der Beigeladenen betrifft nach der Planbegründung die Errichtung von insgesamt 8.400 m² Büroflächen in einem Neubau und einem denkmalgeschützten Bestandsgebäude. Der angefochtene Bebauungsplan trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Als Art der baulichen Nutzung ist „Verwaltungsgebäude“ festgesetzt. Zum Maß der baulichen Nutzung werden eine Grundflächenzahl und eine Geschossflächenzahl sowie die Zahl der Geschosse (im nordöstlichen Teil III, im südwestlichen Teil VI) festgesetzt; ferner weist der Plan Festsetzungen zur Höhe der Bebauung aus. Des Weiteren wird das Maß der Tiefe der Abstandflächen auf 0,5 H festgesetzt. Es werden Baugrenzen festgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Festsetzungen wird auf das Original der Planurkunde Bezug genommen. In der Planurkunde ist das Vorhaben mit dem Zusatz „zur Information“ zeichnerisch im Maßstab 1:500 als Ansicht von der X1.----straße aus sowie vom L3. -B1. -Ufer aus dargestellt. Das Planungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Mit Schreiben vom 14.8.2013 beantragte die Beigeladene die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 BauGB. Der Stadtentwicklungsausschuss des Rats der Antragsgegnerin beschloss am 3.4.2014, das Bebauungsplanverfahren einzuleiten. Den Beschluss zur Offenlage des Planentwurfs fasste der Ausschuss am 27.11.2014. Die Antragsgegnerin machte den Beschluss am 17.12.2014 öffentlich bekannt. Der Planentwurf lag in der Zeit vom 7.1.2015 bis 9.2.2015 öffentlich aus. Während der Auslegung des Planentwurfs gingen Einwendungen der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin ein. Darin machte sie im Wesentlichen geltend: Das Vorhaben überschreite die Bauflucht, es überschreite die tatsächlich vorhandenen faktischen Baulinien. Die Höhe des Baukörpers gehe wesentlich, um 4,40 m, über die Höhe des Bestandskörpers der Bebauung auf dem Grundstück Nr. 83 hinaus. In dem ihrem Grundstück zugewandten Bereich sei eine sechsgeschossige Bauweise mit Flachdach festgesetzt, darauf sei aber noch die Errichtung eines Staffelgeschosses zugelassen. Das Gebäude Nr. 83 sei nur sechsgeschossig mit Flachdach ohne aufsitzendes Staffelgeschoss. Bei der Aufstellung des Plans seien Abstandflächen auf der Grundlage eines Kerngebiets berechnet und festgesetzt worden, tatsächlich handele es sich aber um ein Mischgebiet und nicht um ein Kerngebiet. Die zu befürchtende Verschattung sei im Rahmen der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Beigeladene und die Antragsgegnerin schlossen am 4.5.2015 einen Durchführungsvertrag. Er enthielt die Regelung, dass er außer Kraft trete, wenn bis zum 31.11.2016 weder der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. in Kraft getreten noch eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilt worden sei. Am 12.5.2015 fasste der Rat den Satzungsbeschluss, der am 17.6.2015 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht wurde. Unter dem 24.6.2015 erteilte die Antragsgegnerin auf der Grundlage des Plans der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Büro- und Verwaltungsgebäudes mit mehr als 3.000 m² Geschossfläche und Anbindung an einen denkmalgeschützten Altbau sowie zur Errichtung einer Tiefgarage mit 71 Stellplätzen und von 4 Stellplätzen im Freien. Das die Vollziehbarkeit dieser Genehmigung betreffende vorläufige Rechtsschutzverfahren blieb ohne Erfolg (Beschluss des Senats vom 13.11.2015 - 7 B 1105/15). Die gegen die Baugenehmigung gerichtete Klage ist beim Verwaltungsgericht L4. unter dem Aktenzeichen - 2 K 4524/15 - anhängig. Am 16.6.2016 hat die Antragstellerin den Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Sie sei antragsbefugt. Zu ihren Lasten sei das Abwägungsgebot verletzt. Ihre Interessen als unmittelbar angrenzende Nachbarin seien betroffen. Der Antrag sei auch begründet. Der Plan sei abwägungsfehlerhaft. Die durch den Baukörper verursachte Verschattung ihres Gebäudes sei von der Antragsgegnerin zwar vom Grunde her bejaht worden, aber nicht ordnungsgemäß abgewogen. Anders als die Antragsgegnerin meine, gälten die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gemäß der DIN 5034-1 auch mit Blick auf die Frage, ob gesunde Arbeitsverhältnisse in Bezug auf Arbeitsräume gewahrt seien. Das 1-Stunden-Kriterium der DIN 5034-1 sei nach der eingeholten Verschattungsstudie an der nordöstlichen Fassade nicht eingehalten, es komme auch noch zu einer zusätzlichen Verschattung von 30 Minuten am Stichtag. Damit liege ein Fehler im Abwägungsvorgang vor. Die Verschattungsstudie sei ausschließlich zu Gunsten der Vorhabenträgerin, der Beigeladenen, bewertet worden. Die vorhandene Vorbelastung hätte in die Abwägung einbezogen werden müssen. Auch hinsichtlich der Gebäudehöhe liege ein Abwägungsfehler vor. Die Antragsgegnerin habe sich nur auf ihr Höhenkonzept gestützt, damit sei aber eine unverhältnismäßige Belastung ihres Grundstücks verbunden. Die Ausrichtung des Gebäudes sowie auch die Tatsache, dass ihr Gebäude verglast sei, sei nicht in die Abwägung einbezogen worden. Die Abstandsflächen seien anders berechnet worden, als es ohne Erstellung des Plans notwendig gewesen wäre. Dabei seien die nachbarlichen Belange nicht hinreichend berücksichtigt worden. Auch sei die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 BauNVO nicht berücksichtigt worden. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan L3. -B1. -Ufer/X1.----straße 34 in O1. /Nord (67468/03), bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt L4. am 17.6.2015, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Problematik der Verschattung sei ordnungsgemäß abgewogen worden. Dies ergebe sich bereits aus den Ausführungen auf Seite 24 der Satzungsbegründung. Es sei zu berücksichtigen, dass bei einem ausschließlich zu Bürozwecken genutzten Gebäude wie dem der Antragstellerin die Dauer der Besonnung einzelner Räume nicht von gleicher Bedeutung sei wie bei einem Wohngebäude. Daher sei es bei einer Büronutzung zumutbar, die Arbeitsbereiche mit Kunstlicht so auszuleuchten, dass gesunde Arbeitsverhältnisse gewährleistet seien. Es gebe eine Reihe von Arbeitsstätten, die künstlich beleuchtet seien, ohne dass das Vorliegen gesunder Arbeitsverhältnisse ernsthaft bezweifelt werden könne. Zu nennen seien beispielsweise Verkaufsräume von großen Warenhäusern oder Lagerräume. Vor diesem Hintergrund führe auch die Zunahme der Verschattung des Gebäudes der Antragstellerin über den bereits im Bestand vorliegenden Grad der Verschattung hinaus nicht zu einem fehlerhaften Abwägungsergebnis. Sie habe sich nicht strikt an den Aussagen der genannten DIN-Vorschrift orientiert, sondern die konkreten Verhältnisse gewürdigt. Sie habe dabei auch die Vorbelastung des Grundstücks der Antragstellerin nicht außer Acht gelassen. Auch die Festsetzung der Gebäudehöhe sei rechtsfehlerfrei. Dabei habe sie sich ausweislich der Ausführungen auf Seite 7 und 8 der Planbegründung im Wesentlichen auf das linksrheinische Höhenkonzept gestützt. Bei der Festsetzung abweichender Tiefen der Abstandsflächen seien auch die nachbarlichen Belange der Antragstellerin umfassend ermittelt und berücksichtigt worden. Dies ergebe sich aus den Ausführungen auf Seite 9 ‑ 12 der Planbegründung. Die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 BauNVO für das Maß der baulichen Nutzung sei in die Abwägung eingestellt und im erforderlichen Umfang städtebaulich begründet worden. Dies ergebe sich aus Seite 6f. der Satzungsbegründung. Die Beigeladene beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Der Antrag sei bereits unzulässig. Die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt. Sie mache als Eigentümerin eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend. Nicht abwägungsbeachtlich seien aber solche planbedingten Betroffenheiten, die geringwertig oder mit einem Makel behaftet seien. Um einen solchen Belang handele es sich bei den von der Antragstellerin geltend gemachten Beeinträchtigungen der Belichtung ihres Gebäudes, die sie mit Blick auf die Festsetzungen zu Abstandsflächen und Gebäudehöhe im angegriffenen Bebauungsplan geltend mache. Die Antragstellerin bzw. ihr Rechtsvorgänger habe auf dem Grundstück ein Gebäude nämlich lediglich unter Beachtung des Abstandsflächenfaktors von 0,5 H errichtet, was sie selbst eingeräumt habe. Auf der Grundlage ihres eigenen Vortrags handele es sich bei der Umgebung um ein Mischgebiet, in dem das Gebäude auf dem Grundstück unter Beachtung eines Abstandsflächenfaktors von 0,8 H hätte errichtet werden müssen. Somit führe der eigene Abstandsflächenverstoß zu der postulierten Betroffenheit, die damit als nicht schutzwürdig anzusehen sei. Andere nachbarliche Belange als die der Belichtungs- bzw. Verschattungssituation seien nicht substantiiert vorgetragen. Unterstellt, der Normenkontrollantrag wäre zulässig, sei er jedenfalls unbegründet. Die Aspekte der Verschattung und Belichtung seien zutreffend abgewogen. Welches Interesse unter dem Aspekt der Verglasung des Gebäudes der Antragstellerin betroffen sein solle, sei nicht substantiiert dargelegt. Auch die Aspekte der Gebäudehöhe seien bei der Abwägung mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt worden. Ferner sei auch die Festsetzung der Abstandsflächen mit dem Faktor von 0,5 H ordnungsgemäß erfolgt. Ein Abwägungsmangel ergebe sich auch nicht aus den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung unter dem Aspekt der Geschossflächenzahl. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 8.3.2017 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte auch zum abgeschlossenen Verfahren - 7 B 1105/15 - und der zu den Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Planaufstellungsvorgänge sowie der Original-Planurkunde des Bebauungsplans der Antragsgegnerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Der Antrag ist zulässig. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gegeben. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134. Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. Die Antragstellerin ist zwar nicht Grundeigentümerin im Plangebiet. Sie kann sich aber auf für die Abwägung erhebliche Belange berufen. Zu den abwägungserheblichen Belangen gehören auch die Aspekte des Gebäudeabstands bzw. der Verschattung benachbarter Gebäude, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.8.2015 - 7 D 61/14.NE -, BRS 83 Nr. 54, die die Antragstellerin hier hinreichend geltend gemacht hat. Entgegen der Meinung der Beigeladenen kann der Antragsbefugnis nicht entgegen gehalten werden, dass das Gebäude der Antragstellerin mit einem zu geringeren Abstand errichtet sei. Ob dies der Fall ist, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner abschließenden Klärung. Zwar könnte ein gegebener Abstandflächenverstoß ungeachtet der Genehmigung des Gebäudes der Antragstellerin dazu führen, dass sie sich auf einen vergleichbaren Verstoß gegen Abstandsrecht im Streit über die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht berufen könnte. Vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 26.6.2014 ‑ 7 A 2057/12 -, BRS 82 Nr. 140 = BauR 2014, 1924. Sie ist deshalb aber nicht gehindert, sich hier auf eine Abwägungsrelevanz des Aspekts der Verschattung ihres Gebäudes zu berufen, der auch unterhalb der Schwelle der Nachbarrechtswidrigkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen war und im Übrigen - wie nachfolgend ausgeführt - von der Antragsgegnerin auch berücksichtigt worden ist. Die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten. Die Antragstellerin ist auch nicht etwa nach § 47 Abs. 2 a VwGO präkludiert. § 47 Abs. 2 a VwGO ist durch Gesetz vom 29.5.2017 (BGBl. I S. 1298) aufgehoben worden und steht deshalb im maßgeblichen Zeitpunkt der Senatsentscheidung einer sachlichen Überprüfung des Plans auf den Antrag der Antragstellerin hin nicht entgegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.9.2017 - 2 D 18/16.NE -. Aus dem Umstand, dass das Gebäude der Beigeladenen auf der Grundlage des Bebauungsplans genehmigt, inzwischen errichtet und der Plan damit faktisch umgesetzt ist, ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis. Denn das Klageverfahren gegen die Baugenehmigung ist nach wie vor anhängig und die Baugenehmigung deshalb nicht bestandskräftig. Unter diesen Voraussetzungen fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.9.2012 - 2 D 38/11.NE -, BRS 81 Nr. 18 = BauR 2013, 1408. B. Der Antrag ist auch begründet. Der angefochtene Plan steht mit den Vorgaben des § 12 BauGB nicht in Einklang; er bestimmt kein hinreichend konkretisiertes Vorhaben im Sinne von § 12 BauGB und wird damit nicht von dieser Ermächtigungsnorm getragen. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet (Durchführungsvertrag). Gegenstand eines Vorhaben- und Erschließungsplans müssen ein oder mehrere Vorhaben sein. Das Vorhaben ist mit all seinen städtebaulich relevanten Merkmalen textlich und zeichnerisch so konkret zu beschreiben, dass eine Umsetzung der Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers eindeutig feststellbar ist. Das in dem Vorhaben- und Erschließungsplan festgelegte Vorhaben kann allerdings von vornherein eine gewisse Bandbreite von Nutzungsmöglichkeiten umfassen und damit einem Bedürfnis des Vorhabenträgers oder der Gemeinde nach einem nicht allzu starren planerischen Rahmen Rechnung tragen. Vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 17.2.2011 ‑ 2 D 36/09.NE -, BRS 78 Nr. 32 = BauR 2012, 210. Andererseits steht der Gemeinde das Instrument eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht zur Verfügung, wenn sie nicht nur das konkret zur Realisierung anstehende Vorhaben ermöglicht, sondern von vornherein eine mehr oder weniger breite Palette unterschiedlicher baulicher Nutzungsmöglichkeiten eröffnet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.3.2004 - 7a D 51/02.NE -, BRS 67 Nr. 91. Hiervon ausgehend erfordert der Vorhabenbezug, dass die Kubatur eines Gebäudes, das Gegenstand des Vorhabens ist - jedenfalls in wesentlicher Hinsicht - festgelegt wird. Vgl. etwa Oerder, BauR 2009, 744 (751f.) sowie Schiller, in Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl., Rn. 1003. Daran mangelt es vorliegend. Die Ausdehnung der durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugelassenen Gebäude in der Höhe mag zwar noch hinreichend durch die Geschosszahlen festgelegt sein, obgleich die Festsetzungen zur Höhe über Normalnull lediglich Maximalwerte enthalten. Unzureichend bestimmt ist aber jedenfalls die Ausdehnung der Gebäude in der Fläche. Der Bebauungsplan und der mit diesem Plan in einer Urkunde zusammengefasste Vorhaben- und Erschließungsplan setzen im Wesentlichen lediglich Baugrenzen (vgl. § 23 Abs. 3 BauNVO) fest, ohne die Kubatur hinsichtlich der überbaubaren Fläche in den wesentlichen Punkten anderweitig zu bestimmen. In den so festgesetzten Baufenstern sind deshalb Vorhaben wesentlich verschiedener Kubaturen zulässig. Die in der Planurkunde enthaltenen Ansichten im Maßstab von 1:500 dienen ausdrücklich nur zur Information und könne deshalb nicht dem Regelungsinhalt des Bebauungsplans oder des Vorhaben- und Erschließungsplans zugerechnet werden. Auf den Inhalt des Durchführungsvertrags, der im Übrigen auch keine weitere Konkretisierung des Vorhabens beinhaltet, kommt es im vorliegenden Zusammenhang aus Rechtsgründen nicht an. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.3.2004 - 7a D 51/02.NE -, BRS 67 Nr. 91. Eine hinreichende Konkretisierung des Vorhabens in der Fläche ergibt sich entgegen dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung des Senats auch nicht unter Berücksichtigung der in der Zeichenerklärung zum Vorhaben- und Erschließungsplan mit „städtebauliches Konzept“ erläuterten hellgrünen bzw. weißen Flächen mit rotbraunen Punkten, grauen Schraffuren und einer völlig weißen Fläche. Zwar könnte durch geeignete farbliche Markierungen eine Konkretisierung eines Vorhabens im Vorhaben- und Erschließungsplan etwa mit einer Mindestausdehnung bzw. einer alternativ zu verwirklichenden größeren Ausdehnung bestimmt werden. Eine solche Bestimmung lässt sich aber hier nicht feststellen. Die im Bereich des Baufensters überwiegend dargestellte grün hinterlegte Fläche ist nicht etwa in der Weise erläutert, dass sie zur Durchführung des Vorhabens überbaut werden müsste. Der Begriff des „städtebaulichen Konzepts“ gibt dafür schon deshalb nichts her, weil er sich ausweislich der Zeichenerklärung auf eine Darstellung u. a. mit grüner und auch weißer Hinterlegung bezieht und im Übrigen inhaltlich nicht näher erläutert wird. Findet der Plan damit in § 12 BauGB keine Rechtsgrundlage, ist dieser Mangel ohne Weiteres beachtlich und führt auch zur Gesamtunwirksamkeit des Plans. C. Mit Blick auf ein etwaiges von der Antragsgegnerin durchzuführendes neues Planungsverfahren und die von der Antragstellerin gegen den streitgegenständlichen Plan erhobenen Rügen weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Ein Abwägungsfehler dürfte nicht unter dem Aspekt einer vorhabenbedingten Verschattung des Gebäudes der Antragstellerin vorliegen. Die Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend, die Abwägung sei hinsichtlich der Verschattung mangelhaft, weil an der Nordseite ihres Gebäudes die Anforderungen der DIN 5034-1 („Tageslicht in Innenräumen“ Ausgabe Oktober 1999) am maßgeblichen Stichtag, dem 17.1. eines Jahres, nicht mehr eingehalten seien. Der Senat vermag zunächst nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin, wie die Antragstellerin meint, eine zu berücksichtigende Vorbelastung in Bezug auf die Verschattung verkannt hätte. Der Senat versteht die Abwägung der Antragsgegnerin vielmehr unter Berücksichtigung der Planbegründung dahin, dass die Antragsgegnerin diesen Aspekt der Vorbelastung gesehen, aber im Rahmen der Abwägung die Verschattung insgesamt als nicht wesentlich gewertet hat, weil die Vorbelastung auf einer Eigenverschattung der dem Vorhaben zugewandten Gebäudefassade durch den nach Nordosten ausgerichteten Gebäudekörper auf dem Grundstück der Antragstellerin selbst beruht (vgl. Seite 11 und 24 der Planbegründung). Anhaltspunkte dafür, dass dies sachwidrig wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. Ferner ist nicht zu erkennen, dass die Wertung, die Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse seien mit Blick auf das Grundstück der Antragstellerin unter dem Aspekt der Verschattung nicht beeinträchtigt (vgl. Seite 24 der Satzungsbegründung), zu beanstanden wäre. Der Senat versteht diese Abwägung der Antragsgegnerin dahin, dass sie sich maßgeblich an den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Eigenverschattung der nordöstlichen Fassade einerseits und der offenen Lage der Ostseite des Gebäudes zum Rhein hin, und nicht etwa strikt an Aussagen der DIN 5034-1 orientiert hat und hiervon ausgehend zu der Annahme gelangt ist, gesunde Arbeitsverhältnisse seien auch im Planfall gewahrt. Vgl. zur Abwägung unter dem Aspekt der Verschattung etwa OVG NRW, Urteil vom 21.8.2015 - 7 D 61/14.NE -, BRS 83 Nr. 54, und Beschluss vom 10.4.2015 - 2 B 177/15.NE -. Aus der in der Satzungsbegründung in Bezug genommenen (vgl. Seite 11) Verschattungsstudie der i. c. GmbH vom 31.7.2014 ergeben sich keine anderen Anhaltspunkte (vgl. die Ausführungen auf Seiten 16, 18, 28, 32, 33 des Gutachtens). Da die Antragsgegnerin sich mithin nicht strikt an der DIN 5034-1 orientieren wollte und dies auch nicht etwa von Rechts wegen musste, dürfte es für die Beurteilung nicht in maßgeblicher Weise auf die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage ankommen, inwieweit sich der DIN 5034-1 Aussagen für die Verschattung/Besonnung von Arbeitsräumen entnehmen lassen. Ein Abwägungsfehler dürfte auch bzgl. der Höhenfestsetzungen nicht aufgezeigt sein. Hierzu hat die Antragsgegnerin ausweislich der entsprechenden Ausführungen in der Planbegründung (vgl. Seite 7 f.) die Höhen der in der Umgebung vorhandenen Gebäude als Orientierungsrahmen herangezogen und zusätzlich auf die Einhaltung der Vorgaben des entwickelten linksrheinischen Höhenkonzepts geachtet. Ein Abwägungsfehler dürfte des Weiteren nicht im Hinblick auf einen planbedingten Abstandverstoß zulasten der Antragstellerin vorliegen. Die Antragsgegnerin hat der Sache nach eine Festsetzung getroffen, mit der die Tiefe der Abstandflächen auf das für Kerngebiete vorgesehene Maß von 0,5 H angesetzt wird. Es kann dahinstehen, ob damit der Sache nach eine vom bauordnungsrechtlich gebotenen Maß abweichende Regelung getroffen wird und ob diese Regelung unmittelbar auf § 12 BauGB oder auf § 9 Abs. 1 Nr. 2 a BauGB zu stützen ist. Jedenfalls erlaubt § 9 Abs. 1 Nr. 2 a BauGB auch Abstandflächen verringernde Festsetzungen in einem Bebauungsplan. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.11.2009 ‑ 7 D 124/08.NE -, juris. Die Belange, auf die die Antragsgegnerin in ihrer Abwägungsentscheidung ausweislich der Planbegründung (vgl. Seiten 10 f.) Bezug genommen hat, dürften die planerische Entscheidung rechtfertigen. Eine solche Rechtfertigung dürfte jedoch jedenfalls auch dann, wenn ungeachtet des Plans ein Mischgebiet anzunehmen wäre, angesichts der aufgezeigten örtlichen Verhältnisse, die durch Büros und Verwaltungsgebäude geprägt sind und der von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Leitlinie der Nachverdichtung gegeben sein. Ebenso dürfte sich ein Fehler der Abwägung nicht im Hinblick auf eine Überschreitung von Vorgaben für die Geschossflächenzahl (GFZ) nach der Tabelle zu § 17 BauNVO für ein ggflls. anzunehmendes Mischgebiet ergeben. Die aufgezeigte Überschreitung des Werts für Mischgebiete nach der Tabelle zu § 17 BauNVO durch die GFZ 1,9 hat die Antragsgegnerin in ihre Abwägung eingestellt (vgl. Seite 6 f.). Die von der Antragstellerin befürchtete Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse vgl. zur Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse als Grenze der Abwägung: BVerwG, Urteil vom 6.6.2002 - 4 CN 4.01 -, BRS 65 Nr. 78 = BauR 2002, 1655, dürfte nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 159 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.