Beschluss
13 A 2535/17.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1113.13A2535.17A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. August 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. August 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 - 13 A 1519/17.A -, juris, Rn. 6, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des Art. 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunfts-land des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 13 A 2789/15.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N. 1. Bezüglich der Frage, „ob die schlechte humanitäre Lage in Afghanistan auf einen Akteur im Sinne des § 3 c Asylgesetz zurückgeht“, genügt der alleinige Verweis des Klägers auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Juli 2017 - A 11 S 1647/17 - nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Der Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage bejaht, entbindet den Kläger nicht von der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage und der Benennung bestimmter Erkenntnisquellen. 2. Hinsichtlich der Frage, „ob im Falle einer Rückkehr des Klägers in sein Heimatland, Kabul als Schutzalternative für den Kläger angenommen werden darf“, ist bereits eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Frage nicht dargetan. Unabhängig hiervon genügt das Vorbringen des Klägers zur Sicherheitslage nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Es wird nicht hinreichend dargelegt, dass eine Rückkehr nach Kabul eine (existenzielle) Bedrohung auf Grund der Sicherheitslage darstellt, so dass eine Rückkehr vernünftigerweise nicht erwartet werden kann. Für die zur Unzumutbarkeit einer Rückkehr führenden Annahme einer allgemeinen Bedrohung auf Grund der Sicherheitslage bedarf es einer (besonderen) Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage. Dies ist dann der Fall, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - Rs. C 465/07 (Elgafaji) -, juris, Rn. 35 und 39, und vom 30. Januar 2014 - Rs. C 285/12 (Diakité) -, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris, Rn. 32 und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 19. Die Gefahrverdichtung ist konkret anhand der jedenfalls annäherungsweise quantitativ zu ermittelnden Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktpersonen gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris, Rn. 24 und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 22 f. 3. Die Ausführungen des Klägers zum Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG sowie zum Drohen eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 AsylG bei einer Rückkehr nach Afghanistan vermögen eine Zulassung der Berufung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Der Kläger formuliert insoweit schon keine konkrete, klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage. Diese kann der Antragsbegründung auch nicht im Wege der Auslegung entnommen werden. Im Übrigen fehlt es an der Darlegung einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der konkreten Beanstandungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).