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Beschluss

4 A 2370/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1109.4A2370.17A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 21.8.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 21.8.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, er habe den in der mündlichen Verhandlung anwesenden Dolmetscher nicht richtig verstanden. Nur so seien die Widersprüche in seinen Angaben zu erklären. Er habe dies auch dem Dolmetscher gegenüber zum Ausdruck gebracht. Als das Gericht die Verhandlung dennoch fortgesetzt habe, habe er geglaubt, daran nichts ändern zu können. Entgegen der Angabe im Protokoll, habe er nicht erklärt, sich mit dem Dolmetscher verständigen zu können. Die Gehörsrüge greift jedenfalls deshalb nicht durch, weil der Kläger nicht schlüssig aufzeigt, in welchen entscheidungserheblichen Punkten seine Erklärungen infolge von Übersetzungsmängeln im Sitzungsprotokoll unrichtig, unvollständig oder sinnentstellend wiedergegeben worden sein sollen. Nur wenn Übersetzungsfehler des Dolmetschers in entscheidungserheblichen Punkten zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der Erklärungen von Asylsuchenden geführt haben, kann eine Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.2004 – 1 B 16.04 –, Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr. 70 = juris, Rn. 3, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 14.9.2017 – 4 A 2106/17.A –, juris, Rn. 8 f., m. w. N. An einer entsprechenden Darlegung fehlt es. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO und 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).