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Beschluss

12 A 218/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1106.12A218.17.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 22. Februar 2017 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Stattgabe der Klage im Ergebnis damit begründet, dass in der Person der Klägerin Eignungsdefizite, welche eine Beschränkung der der Klägerin erteilten Erlaubnis zur Kindertagespflege auf die Betreuung von weniger als fünf gleichzeitig anwesenden Kindern zwingend erforderten, nicht festgestellt werden könnten. Dem setzt die Beklagte mit ihrem Zulassungsvorbringen nichts entgegen, was auf einen Zulassungsgrund führt. Ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) legt sie nicht hinreichend dar. Dieser Zulassungsgrund dient der Einzelfallgerechtigkeit und soll grob ungerechte Entscheidungsergebnisse verhindern. Vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13. Angesichts dessen reicht es im Rahmen der Geltendmachung ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht aus, einer rationalen, d. h. willkürfreien, und damit vertretbaren Sachverhaltsbewertung des Gerichts ohne gedankliche Brüche und Widersprüche und ohne Verstoß gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze und zwingende Erfahrungssätze eine eigene, möglicherweise ebenso gut vertretbare Sachverhaltsbewertung entgegenzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2012- 12 A 2489/11 -, juris Rn. 7 ff. Auf nichts anderes laufen die von der Beklagten erhobenen Einwendungen aber hinaus. Die Beklagte stellt im Ergebnis lediglich der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Eignungsbeurteilung der Klägerin, bei der es zahlreiche Gesichtspunkte berücksichtigt und diese zusammenfassend dahingehend bewertet hat, ein eine Beschränkung der Tagespflegeerlaubnis erforderndes Eignungsdefizit liege nicht vor, ihre eigene anderslautende Bewertung entgegen, ohne allerdings eine Unvertretbarkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Bewertung oder eine Verletzung der Grundregeln der Sachverhalts- und Beweiswürdigung aufzuzeigen. Insoweit reicht es nicht aus, dem Verwaltungsgericht eine "erhebliche Fehleinschätzung" vorzuwerfen. Im Übrigen geht die Beklagte bei ihrer abweichenden Bewertung teilweise nicht und jedenfalls nicht vollständig auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ein. Was etwa den Gesichtspunkt der Belastbarkeit und Reflexionsfähigkeit anbelangt, hat das Verwaltungsgericht seine diesbezügliche Bewertung wesentlich auch auf den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck gestützt. Darauf geht die Beklagte mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend ein. Soweit sie sich zur Stützung ihrer Auffassung auf die "gewonnenen Erkenntnisse" beruft, konkretisiert sie dies nicht ausreichend, zumal das Verwaltungsgericht eben in Auswertung dieser Erkenntnisse zu der Einschätzung gelangt ist, es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Eignung der Klägerin vor. Dabei hat es entgegen dem Zulassungsvorbringen auch nicht verkannt, dass die Klägerin in der Vergangenheit überwiegend nur drei Tageskinder betreut hat (siehe S. 15 Abs. 2 des Urteilsabdrucks). Auf die von der Beklagten erstinstanzlich herausgestellten Vorfälle (Überqueren einer Straße im Januar 2015, Umgang mit einem fieberkranken Kind im Februar 2012) ist das Verwaltungsgericht ausführlich eingegangen und hat im Ergebnis ein daraus resultierendes Eignungsdefizit der Klägerin mit näherer Begründung verneint. Soweit die Beklagte dem sinngemäß entgegenhält, dass auch Fehlreaktionen einer Tagespflegeperson in Einzelfällen im Interesse eines weitest möglichen Ausschlusses von Gefährdungsrisiken die Erteilung einer eingeschränkten Erlaubnis rechtfertigten, setzt sie sich mit der maßgeblichen Frage des Eignungsdefizits und den diesbezüglich vom Verwaltungsgericht vorgebrachten Argumenten wiederum nicht hinreichend auseinander und zeigt dementsprechend ein unvertretbares Ergebnis nicht auf. Insbesondere was die Bewertung der Feststellungen anlässlich des Hausbesuchs im Januar 2015 anbelangt, stellt die Beklagte die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es sei keine Neigung der Klägerin feststellbar, Gefahren im Straßenverkehr im Zusammenhang mit der Betreuung mehrerer Kleinkinder zu unterschätzen, nicht durchgreifend infrage. Die Beklagte setzt dem im Ergebnis lediglich eine Vermutung entgegen. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht auch in diesem Zusammenhang auf die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen abgestellt. Soweit die Beklagte diese Erklärungen nicht als Risikominimierung anerkennt, führt das nicht auf eine Unvertretbarkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts und lässt zudem außer Betracht, dass das Verwaltungsgericht im diesem Zusammenhang auch berücksichtigt hat, dass der Klägerin im Übrigen sogar ein übertriebenes Sicherheitsbedürfnis bescheinigt worden ist. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das (Zulassungs-)Vorbringen der Beklagten in sich widersprüchlich und damit unplausibel ist. Wenn tatsächlich noch zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids belastbare Anhaltspunkte für einen gefahrverursachenden Umgang der Klägerin mit den ihr anvertrauten Kindern vorgelegen hätten, wäre die Eignung insgesamt zu verneinen gewesen und es hätte keine Erlaubnis erteilt werden dürfen, zumal die Beklagte nicht schlüssig erläutert, warum sie angesichts der von ihr problematisierten Vorfälle und den daraus von ihr abgeleiteten "Gefährdungsrisiken" meint, solchen Risiken durch eine eingeschränkte Erlaubnis hinreichend Rechnung tragen zu können. So hat sich beispielsweise der Vorfall mit dem fieberkranken Kind ereignet, als die Klägerin lediglich zwei Kinder (gleichzeitig) betreute. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2016- 1 A 713/16 -, juris Rn. 20 f., m. w. N. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die von der Beklagten formulierte Frage, "inwieweit … die bei der Klägerin bestehenden Defizite in Bezug auf ihren pädagogischen Ansatz nicht zumindest ergänzend in die Bewertung ihrer Eignung einfließen können und als ergänzendes Argument für eine Einschränkung der Erlaubnis nach Maßgabe von § 43 Abs. 3 S. 2 SGB VIII Berücksichtigung finden können", war bereits für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Die Frage beruht, wie die Beklagte im Rahmen ihres Zulassungsvorbringens bestätigt, auf der Annahme, dass hinreichende Belange des Kindeswohls eine Einschränkung der Erlaubnis erfordern. Solches hat das Verwaltungsgericht indes gerade verneint, so dass sich ihm die Frage einer ergänzenden Berücksichtigung von aus dem pädagogischen Ansatz resultierenden (weiteren) Eignungsdefiziten nicht stellte. Daran anknüpfend erschließt sich auch sonst die Entscheidungserheblichkeit der Frage nicht. Wenn denn, wie die Beklagte annimmt, "hinreichende Belange des Kindeswohls" eine Einschränkung der Erlaubnis erfordern, bedarf es keiner ergänzenden Berücksichtigung (weiterer) aus dem pädagogischen Ansatz oder der Erziehungskompetenz resultierender Eignungsdefizite. Soweit mit der Frage sinngemäß Klärungsbedarf hinsichtlich des Zusammenwirkens oder der Kumulation verschiedener Eignungsdefizite geltend gemacht wird, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass dies losgelöst von den Gegebenheiten des konkreten Falls in allgemeingültiger Weise beantwortet werden könnte. Die weiteren Ausführungen der Beklagten zum Gesichtspunkt Erziehungskompetenz/Bildungsauftrag erfüllen die Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung nicht ansatzweise. Gleiches gilt für ihre Ausführungen zu einer Überforderung der Klägerin mit der verwaltungsmäßigen Abwicklung der Kindertagespflege. Darüber hinaus ist dieses Vorbringen auch nicht geeignet, (ernstliche) Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzutun. Mit Blick auf die Erziehungskompetenz hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass keine Anhaltspunkte für ein dem Kindeswohl abträgliches Erziehungsverhalten der Klägerin vorliegen. Dem tritt die Beklagte nicht konkret unter Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht insoweit gegebenen Begründung entgegen, sondern stellt lediglich eine eher abstrakte Betrachtung an. Dass bei sich negativ auf das Kindeswohl auswirkenden Defiziten in der Erziehungskompetenz eine Versagung oder zumindest eine Beschränkung der Tagespflegeerlaubnis angezeigt ist, hat das Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt und bedarf auch nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. Darauf kommt es indes nicht an, weil tragend die von der Beklagten nicht substantiiert angegriffene Feststellung des Verwaltungsgerichts ist, dass ein solches Defizit bei der Klägerin nicht vorliegt. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die verwaltungsmäßige Abwicklung der Kindertagespflege. Das Verwaltungsgericht hat sinngemäß verneint, dass Defizite in diesem Bereich das Kindeswohl beeinträchtigen können. Die anderslautende Einschätzung der Beklagten stützt sich lediglich auf abstrakt-theoretische Überlegungen. Diese geben für den Fall der Klägerin nichts Konkretes her, was eine Einschränkung der Erlaubnis rechtfertigen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).