Beschluss
4 B 1025/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1026.4B1025.17.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1.8.2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1.8.2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den (sinngemäßen) Antrag, die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1.6.2017 bezüglich der Ziffer I und II wiederherzustellen und bezüglich Ziffer IV anzuordnen, abgelehnt. Seiner im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorgenommenen Interessenabwägung liegt die Annahme zugrunde, die Voraussetzungen für den nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW zu beurteilenden Widerruf der dem Antragsteller gemäß § 34c Abs. 1 GewO erteilten Erlaubnis lägen bei summarischer Prüfung vor. Der Antragsteller sei aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Betruges in drei Fällen nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO gewerberechtlich unzuverlässig. Atypische Umstände, die ein Absehen vom Regelversagungsgrund rechtfertigten, seien nicht dargelegt. Insbesondere bedürfe es keines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Straftat und der Maklertätigkeit, obgleich dieser vorliegend nicht verneint werden könne. Eine zweckwidrige Verwendung von Fremdgeldern sei bereits deshalb zu befürchten, weil die Erlaubnis nach § 34c GewO Tätigkeiten gestatte, die mit einem treuhänderischen Umgang mit Vermögenswerten einhergingen. Die Einschätzung des Antragsgegners, ohne den Widerruf der Erlaubnis sei das öffentliche Interesse gefährdet, sei ebenso wenig zu beanstanden wie seine Ermessensentscheidung. Die Aufforderung zur Rückgabe der Erlaubnisurkunde sei rechtmäßig. An der sofortigen Vollziehung des Widerrufs bestehe auch in Anbetracht einer eventuellen Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers ein besonderes öffentliches Interesse. Diese Würdigung wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. Der Einwand der Beschwerde, der Antragsgegner habe den der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht eigenständig gewürdigt, greift nicht durch. Der Antragsgegner hat sich in der Ordnungsverfügung vom 1.6.2017 auf der Grundlage der eingesehenen Strafakte eingehend mit den Einzelumständen der Verurteilung wegen gewerbsmäßigem Betrug auseinander gesetzt (Seite 4 der Verfügung), worauf das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung Bezug genommen hat. Ebenso wenig greift der Einwand durch, dass angesichts der ordnungsgemäßen Tilgung der Geldstrafe und der Forderung des Jobcenters ein Verwertungsverbot im Sinne von § 51 BZRG bestehe. Auch insoweit hat der Antragsgegner in der Ordnungsverfügung vom 1.6.2017 zu Recht darauf verwiesen, dass die Begleichung der Geldstrafe und der Forderungen des Jobcenters in keinem Zusammenhang mit der Tilgungsfrist des § 51 BZRG stehe (Seite 5 der Verfügung). Dem ist der Antragsteller in der Beschwerde nicht mit Sachargumenten entgegen getreten. Gleiches gilt für die Frage der vom Antragsteller beanstandeten Einzelfallprüfung hinsichtlich der Regelvermutungsfrist des § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO von fünf Jahren. Der Antragsgegner hat sich mit der derzeitigen straffreien Führung des Antragstellers auseinander gesetzt und die Gründe für die Verneinung einer Ausnahme eingehend dargelegt. Mit dieser Begründung hat sich die Beschwerde nicht auseinander gesetzt. Entgegen der Auffassung der Beschwerde berührt die Verurteilung des Antragstellers seine Zuverlässigkeit als Immobilienmakler. Insofern hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass die Erlaubnis nach § 34c GewO grundsätzlich Tätigkeiten gestatte, die einen treuhänderischen Umgang von Vermögenswerten beinhalten. Dass der Antragsteller derzeit keine Fremdgelder verwaltet und kein Fehlverhalten bekannt geworden ist, ist insoweit unbeachtlich. Angesichts des Eingreifens eines Regelversagungsgrundes nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Das Beschwerdevorbringen setzt der Annahme des Verwaltungsgerichts, ohne den Widerruf sei das öffentliche Interesse gefährdet, nichts Durchgreifendes entgegen. Insbesondere setzt es sich nicht mit der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 17.8.1993 ‒ 1 B 112.93 ‒, GewArch 1995, 113 = juris, Rn. 6, auseinander, wonach die Behörde bei Unzuverlässigkeit des Maklers ohne weiteres zum Widerruf der Erlaubnis berechtigt ist, weil ein solcher Widerruf der Abwehr von Gefahren für die Ordnungsmäßigkeit des Grundstücksverkehrs und dem Schutz vor wirtschaftlichen Schäden, die erhebliche Größenordnungen erreichen können, und damit dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter dient. Die Verhältnismäßigkeit des Widerrufs ist auch unter Berücksichtigung des Eingriffs in die Berufsfreiheit des Antragstellers gerechtfertigt. Es besteht kein objektiver Anhalt dafür, dass der Antragsteller bei Verlust der Maklererlaubnis umgehend auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sein könnte. Ihm stehen abhängige Beschäftigungsmöglichkeiten prinzipiell offen. Dessen ungeachtet ist der Schutz des Vertrauens in die Ordnungsmäßigkeit des Grundstücksverkehrs vorliegend höher zu bewerten als die Berufsfreiheit des Antragstellers. Dies gilt zumal deshalb, weil der Antragsteller in dem Bewusstsein seiner Verantwortung als Makler ungerechtfertigt Leistungen des Jobcenters beantragt und über ein Jahr lang bezogen hat. Damit hat er seine Erlaubnis leichtfertig aufs Spiel gesetzt. Entgegen der Einschätzung der Beschwerde wahrt eine Einschränkung der Maklererlaubnis auf Grundstücks- und Mietverträge den Schutz der Allgemeinheit nicht. Auch in diesen Bereichen gehört die Verwahrung und Verwendung von Vermögenswerten der Auftraggeber zur Tätigkeit des Maklers, wie sich aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehnsvermittler, Bauträger und Baubetreuer ergibt. Schließlich rechtfertigen es die dargelegten Beschwerdegründe nicht, dem Antragsteller deshalb vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, weil ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Widerrufsverfügung nur anzunehmen ist, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass sich die mit dem Widerruf der erteilten Maklererlaubnis bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren kann. Zwar ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Begründetheit dieser Besorgnis unter Berücksichtigung auch solcher Umstände zu beurteilen, die erst nach dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung eingetreten sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24.6.2016 ‒ 4 B 1339/15 ‒, juris, Rn. 13 f., m. w. N., und vom 30.9.2016 ‒ 4 B 601/16 ‒, juris, Rn. 18 f. Der Antragsgegner hat insoweit zu Recht darauf verwiesen, dass der Antragsteller sich mit der Begehung des Betruges als unzuverlässig erwiesen hat, und nicht ausgeschlossen werden kann, dass er mit Vermögenswerten von Kunden künftig unsachgemäß umgehen werde. Insoweit reicht die straffreie Führung seit der rechtskräftigen Verurteilung vom 7.3.2016 nicht aus, um eine Gefährdung von Gemeinschaftsgütern mit der gebotenen Sicherheit schon bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ausschließen zu können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.