Beschluss
4 A 2246/17.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1026.4A2246.17A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 14.8.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 14.8.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der ausschließlich geltend gemachte Verstoß gegen das rechtliche Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) ist nicht im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Die rein spekulative Mutmaßung, der Dolmetscher, der von dem selbst gut Deutsch sprechenden Kläger mehrfach habe korrigiert werden müssen, habe auch an anderer Stelle fehlerhaft übersetzt, zeigt nicht schlüssig auf, in welchen entscheidungserheblichen Punkten die Erklärungen infolge des geltend gemachten möglichen Übersetzungsfehlers oder Missverständnisses im Sitzungsprotokoll unrichtig oder sinnentstellend wiedergegeben worden sein sollen. Nur wenn Übersetzungsfehler des Dolmetschers in entscheidungserheblichen Punkten zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der Erklärungen von Asylsuchenden geführt haben, kann eine Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.2004 ‒ 1 B 16.04 ‒, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 70 = juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 14.9.2017 ‒ 4 A 2106/17.A ‒, juris, Rn. 8 f. An einem entsprechenden Vortrag fehlt es. Selbst die zum Beleg angeführte angebliche falsche Übersetzung der Antwort des Klägers, er sei Sunnit, ist durch das Verhandlungsprotokoll widerlegt. Diese Aussage ist entsprechend protokolliert und nicht wie im Zulassungsantrag angegeben falsch wiedergegeben mit der Aussage „Er ist Schiit und hat Angst vor Sunniten“. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO und 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).