Beschluss
14 A 2508/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1026.14A2508.16.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 101.258 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 101.258 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Zu Unrecht meint die Klägerin, die Besteuerung des Einspielergebnisses stelle keine indirekte örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 des Grundgesetzes (GG) dar, weil die Steuer von den Spielern weder tatsächlich noch wirtschaftlich getragen werde. Das ist falsch, da alle betrieblich veranlassten Kosten der Klägerin einschließlich der geschuldeten Vergnügungssteuer nur von den Spielern mit deren Spielverlust, dem das Einspielergebnis entspricht, getragen werden. Dass die Steuer weder dem einzelnen Spieler in Rechnung gestellt noch von ihm individuell eingezogen wird, ist für die Einstufung der Steuer unerheblich. Vgl. zur Zulässigkeit des Einspielergebnismaßstabs für die Vergnügungssteuer BVerwG, Beschluss vom 19.8.2013 ‑ 9 BN 1.13 ‑, juris, Rn. 9. Die Klägerin macht unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 10.12.2009 ‑ 9 C 12.08 ‑, juris, Rn. 24, geltend, heutzutage seien Geräte so eingerichtet, dass der Vergnügungsaufwand eines jeden Spielers und gleichzeitig die auf jedes Spiel entfallende Steuer erfasst werde. Da sich somit die Vergnügungssteuer betragsgenau berechnen lasse, sei der Einspielergebnismaßstab kein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab mehr. Damit sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht hinreichend dargelegt. Die bloße Behauptung, das vom Bundesverwaltungsgericht genannte Merkmal der Erfassung des Vergnügungsaufwands eines jeden Spielers und gleichzeitig der auf jedes Spiel entfallenden Steuer sei bei heutigen Geräten gegeben, reicht nicht aus. Dem Senat ist aus anderen Verfahren bekannt, dass etwa die Verwendung gewonnener Punkte überhaupt nicht dokumentiert wird, obwohl jede Verwendung nicht ausbezahlter Gewinne zur Durchführung weiterer Spiele Vergnügungsaufwand darstellt. Vgl. zum Charakter von Gewinnen, die zum Weiterspielen verwendet werden, BVerwG, Beschluss vom 21.6.2012 ‑ 9 B 13.12 ‑, juris, Rn. 5; Urteil vom 10.12.2009 ‑ 9 C 12.08 ‑, juris, Rn. 24; BFH, Urteil vom 7.12.2011 ‑ II R 51/10 ‑, juris, Rn. 28; zur fehlenden Dokumentation gewonnener Punkte als Spieleinsatz vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.6.2012 ‑ 9 B 15.12 ‑, juris, Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 23.6.2010 ‑ 14 A 597/09 ‑, NRWE, Rn. 74 ff. Die Klägerin hätte daher im Einzelnen unter Beifügung von Kontrollstreifen der Geräte darlegen müssen, wie gewonnene Punkte, die zum Weiterspielen verwendet werden, als Spieleraufwand dokumentiert werden und daraus die geschuldete Steuer errechnet werden kann. Solange dies nicht manipulationssicher gewährleistet ist, sind Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe wie der des Spieleinsatzes (Einsatz i.S. der §§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 13 Nr. 9 der Spielverordnung ‑ SpielV) oder des Einspielergebnisses (Kasseninhalt i.S. des §§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 13 Nr. 9 SpielV mit jeweiligen satzungsrechtlichen Modifikationen) zulässig, da sie den erforderlichen zumindest lockeren Bezug zum individuell tatsächlich getätigten Vergnügungsaufwand der Spieler aufweisen. Ein Abzug der Vergnügungssteuer von der Bemessungsgrundlage ist nicht geboten. Hierbei handelt es sich um eine Frage der Berechnung der Steuer. Ein verfassungsrechtlicher Grundsatz, dass eine Steuer nur nach dem Nettobetrag erhoben werden kann, besteht nicht. Vgl. BFH, Beschluss vom 27.11.2009 ‑ II B 75/09 ‑, juris, Rn. 33 f.; OVG NRW, Urteil vom 23.6.2010 ‑ 14 A 597/09 ‑, NRWE Rn. 94 ff. m.w.N. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils werden nicht durch die Einwände der Klägerin begründet, die sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts richtet, die zuletzt zu Beginn des Jahres 2012 auf 15 % des Einspielergebnisses erhöhte Steuer habe keine erdrosselnde Wirkung. Die Steuer stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) dar, weil sie nicht dazu führt, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Das ergibt sich aus den überzeugenden und durch das Antragsvorbringen nicht erschütterten Ausführungen des Verwaltungsgerichts, namentlich zur Entwicklung des Bestands von Spielgeräten und Spielhallen. Zu Recht hat es aus der Tatsache, dass von 2012 bis 2016 die Zahl der Spielhallen ‑ wie auch schon Jahre vor der Steuererhöhung ‑ mit neun oder zehn und die Zahl der Geldspielgeräte von 102 bis 118 im Wesentlichen konstant geblieben ist, den Schluss gezogen, dass eine erdrosselnde Wirkung der (erhöhten) Steuer nicht vorliege. Entgegen dem Antragsvorbringen stellt diese Entwicklung ein schlüssiges Indiz für die fehlende Erdrosselungswirkung der Steuer dar. Wäre diese Wirkung vorhanden, müssten wirtschaftliche Auswirkungen dadurch feststellbar sein, dass die schwächsten Anbieter aus dem Markt scheiden, ohne dass neue ihren Platz einnehmen. Es müsste eine Tendenz zum Absterben der Spielgeräteaufstellerbranche erkennbar werden. Bezüglich der Spielhallen und der dort aufgestellten Geldspielgeräte ist das nicht der Fall. Vgl. im Einzelnen zur Bedeutung der Bestandsentwicklung für eine behauptete Erdrosselungswirkung BVerwG, 26.10.2011 ‑ 9 B 16.11 ‑, NVwZ-RR 2012, 38; OVG NRW, Urteil vom 23.6.2010 - 14 A 597/09 -, NRWE, Rn. 97 ff. Die gegen die Bewertung der Bestandsentwicklung vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Die Klägerin erfasst die dahinter stehende Frage der Erdrosselungswirkung nur unvollständig, wenn sie ein Sachverständigengutachten zur betriebswirtschaftlichen Auswirkung der Steuer für erforderlich hält. So will sie den Senat glauben machen, den Aufstellern verbleibe als einzige Möglichkeit zum Auffangen der Vergnügungssteuer, mehr Automaten aufzustellen, um den Umsatz zu steigern (S. 7 f. des Begründungsschriftsatzes vom 16.1.2017). Dabei ist es inzwischen gefestigte Rechtsprechung, dass eine der betriebswirtschaftlichen Maßnahmen, um auf eine Kostensteigerung durch eine Steuererhöhung zu reagieren, wie bei jedem marktorientierten Unternehmen darin liegt, die Preise entsprechend zu erhöhen, hier also nach der Spielverordnung zulässige Spielgeräte mit einem höheren langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalt einzusetzen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SpielV). Vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 10.8.2017 ‑ 9 B 68.16 ‑, juris, Rn. 30. Das gilt erst recht bei einer Steuer, die ‑ angeblich ‑ ohne eine solche Preiserhöhung erdrosselnde Wirkung hätte, da dann jeder durchschnittliche Aufsteller zu einer derartigen Preiserhöhung gezwungen wäre, um mit auskömmlichem Gewinn arbeiten zu können. Die Klägerin macht aber nicht geltend, sie sei durch die Spielverordnung an dem Ergreifen dieser naheliegenden Maßnahme gehindert, weil sie bereits Geräte mit höchstzulässigem langfristigem durchschnittlichem Kasseninhalt einsetze. Sie nimmt diese Möglichkeit überhaupt nicht in den Blick, sondern kapriziert sich allein auf eine Umsatzsteigerung durch Gerätebestandserhöhung. Angesichts der im Wesentlichen konstanten Bestandsentwicklung über knapp fünf Jahre hinweg seit der letzten Steuererhöhung und dem fehlenden substantiellen Vortrag zur Möglichkeit, durch Preiserhöhungen die Steuer auf die Spieler abzuwälzen, musste sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung zu wenig aussagekräftigen Indizien wie der Zahlungsfähigkeit der einzelnen Aufstellunternehmen, dem Umfang von Niederschlagungen, Erlassen, Stundungen und vergeblichen Vollstreckungsversuchen nicht aufdrängen. Solche Ermittlungen hätten, wenn durch sie verbreitete Zahlungsschwierigkeiten der E. Aufstellunternehmer festgestellt worden wären, nicht die erdrosselnde Wirkung der Steuer belegt. Vielmehr wäre dann der Schluss berechtigt, dass der Geldspielgerätemarkt in E. zu klein ist für neun Spielhallen und 102 Geldspielgeräte. Nach einer Marktbereinigung durch Ausscheiden von Marktteilnehmern verblieben den übrigen Betrieben wirtschaftlich tragfähige Umsätze. Für eine erdrosselnde Wirkung der Steuer hätten daher auch bei den genannten Zahlungsschwierigkeiten keine greifbaren Anhaltspunkte bestanden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen auch der Höhe der Steuer nach nicht. Es begegnet keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht die Bemessungsgrundlage nicht um die geltend gemachten Prüftestgelder reduziert hat. Richtig ist allerdings, dass es nach der Satzungslage vorgesehen ist, Prüftestgeld nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Nach § 7 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Vergnügungssteuern vom 22.12.2011 (VStS) bemisst sich die Steuer nach dem Einspielergebnis, das sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld errechnet. Vgl. dazu, dass die Satzung aus Gründen der Praktikabilität auch den Nichtabzug des Prüftestgelds von der Bemessungsgrundlage anordnen kann, OVG NRW, Beschluss vom 29.6.2015 ‑ 14 A 685/15 ‑, NRWE, Rn. 8 ff. Die Absetzung von Prüftestgeld von der elektronisch gezählten Kasse setzt allerdings voraus, dass der geltend gemachte Betrag zur Überzeugung des Gerichts feststeht (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), OVG NRW, Beschluss vom 20.5.2015 ‑ 14 A 525/15 ‑, NRWE, Rn.16, wobei die Klägerin als Steuerschuldnerin die materielle Beweislast für diesen steuermindernden Umstand trägt. Vgl. zur Beweislast im Steuerrecht vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.10.2013 ‑ 14 A 316/13 ‑, NRWE, Rn. 96 ff. Grundsätzlich ist zum Beweis der Tatsache des Einsatzes von Prüftestgeld jedes Beweismittel zulässig. Zulässig sind auch Eigenbelege, also Wissenserklärungen, die der Steuerpflichtige selbst oder seine Bediensteten über steuerrechtliche relevante Vorgänge erstellt haben. Vgl. zu leichtfertigen Steuergefährdung durch Ausstellung unrichtiger Eigenbelege (s. hierzu § 20 Abs. 2 Buchst. a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) OLG Köln, Urteil vom 26.10.1976 ‑ Ss 394/76 ‑, BB 1977, 635. Als Privaturkunden begründen sie vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind (§ 98 VwGO i.V.m. § 416 der Zivilprozessordnung). Die hier in Rede stehenden "Belege" haben dem Verwaltungsgericht zu Recht nicht die Überzeugung vermitteln können, dass die dort aufgeführten Beträge als Prüftestgeld eingesetzt worden sind. Sie sind dafür völlig unbrauchbar. Es handelt sich bereits nicht um Urkunden, da sie weder von den Ausstellern unterschrieben noch mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind. Es handelt sich um Aufstellungen, die einen Aussteller nicht erkennen lassen und nur als Anlage den Steuererklärungen beigefügt wurden. Zwar mag damit als Teil der Steuererklärung erklärt worden sein, dass die genannten Prüftestgeldbeträge hinsichtlich der Feststellung der Bemessungsgrundlage geltend gemacht werden, es handelt sich aber nicht um eine Erklärung der steuerpflichtigen Klägerin, sie (persönlich) habe die genannten Prüftestgelder eingesetzt. Das stellt sie sogar im Zulassungsverfahren ausdrücklich in Abrede, da Ehemann und Sohn die Prüftestgelder eingesetzt haben sollen. Es liegen somit schon keine Eigenbelege vor. Abgesehen davon handelt es sich auch, wie das Verwaltungsgericht zutreffend urteilt, um wertlose pauschale Aufstellungen im Nachhinein. Die erforderliche gerichtliche Überzeugung können nur glaubhafte Wissenserklärungen begründen, die im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zum jeweiligen steuerrechtlich relevanten Sachverhalt des Einsatzes von Prüftestgeld erstellt wurden und diesen Sachverhalt im Einzelnen dokumentieren. Hier sind sogar die ohnehin wertlosen pauschalen Angaben unrichtig, da sie durch die zu den Akten gereichten Kontrollstreifen widerlegt werden: So machte die Klägerin für den Monat April 2016 für alle Geräte jeweils 60 Euro Prüftestgeld geltend, also die später erläuterten 2 Euro je Gerät und Tag, auch für das Gerät Novo Superstar 2, Zulassungsnummer 280012500. Ausweislich des Kontrollstreifens ist an dem Gerät jedoch am 1. und 2. April 2016 überhaupt nicht gespielt worden. Gleiches gilt für das Gerät Löwen Star Blue Line, Zulassungsnummer 275205014, für das für Januar 2016 62 Euro Prüftestgeld geltend gemacht wurden, obwohl an dem Gerät am 22. Januar 2016 nicht gespielt worden war. Schließlich wurden für das Gerät Novoline 1, Zulassungsnummer 239500164, für November 2014 60 Euro Prüftestgeld geltend gemacht, obwohl am 16. November 2014 an dem Gerät nicht gespielt wurde. Weitere Ermittlungen, insbesondere die Vernehmung von Personen, die angeblich Prüftestgeld eingesetzt haben, mussten sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen, da eine zur Überzeugung des Gerichts vom Einsatz der Prüftestgelder führende Aufklärung des Sachverhalts wegen der Vielzahl der in Rede stehenden Einsatzereignisse nicht mehr zu erwarten war. Die von der Klägerin geforderte Saldierung des negativen Einspielergebnisses eines Gerätes mit dem positiven Einspielergebnis eines anderen Gerätes, das im Laufe eines Monats an die Stelle des erstgenannten getreten ist, ist nicht geboten, wie sich aus der ausdrücklichen Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 4 VStS ergibt. Danach ist das negative Einspielergebnis eines Apparates im Kalendermonat bei der Berechnung der Steuer mit dem Wert 0,00 Euro anzusetzen. Aus § 7 Abs. 3 VStS ergibt sich insoweit nichts anderes, selbst wenn er Geltung auch für Geldspielgeräte hätte. Diese Vorschrift regelt, dass unabhängig von einem Gerätetausch während eines Monats die Steuer nur einmal erhoben wird. Die Klägerin legt nicht dar, für welchen Monat zwei oder mehr Steuern erhoben worden sein sollen. Für Geräte mit negativem Einspielergebnis ist gerade keine Steuer erhoben worden. Im Übrigen ergibt die Vorschrift nur Sinn, wenn sie auf Geräte bezogen wird, die nach dem Stückzahlmaßstab besteuert werden. Die Vorschrift schließt eine Besteuerung jedes Gerätes von mehreren abwechselnd in einem Monat aufgestellten nach ihren jeweiligen Einspielergebnissen nicht aus. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Rechtssache, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124, Rn. 127. Die insoweit aufgeworfene Frage, „Ist die Niederschlagung von Vergnügungssteuer im Erhebungsgebiet ein Nachweis, dass eine Erdrosselungswirkung der Vergnügungssteuer gegeben ist?" ist nicht klärungsfähig, da sie sich in einem durchzuführenden Berufungsverfahren in dieser Allgemeinheit nicht stellen würde, denn ihre Beantwortung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sollte die Frage dahin zu verstehen sein, ob allein aus der Niederschlagung von Vergnügungssteuer auf die Erdrosselungswirkung der Steuer geschlossen werden könne, so wäre sie nicht klärungsbedürftig, da sie auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres im verneinenden Sinne beantwortet werden kann. So kann die Ursache fehlender Möglichkeit der Einziehung geschuldeter Vergnügungssteuer in anderen Gründen als der erdrosselnden Wirkung der Steuer liegen, etwa in der unwirtschaftlichen Betriebsweise der Unternehmen oder in einer ruinösen Marktübersättigung, die den einzelnen Unternehmen keine auskömmlichen Umsätze ermöglicht und nur durch eine Marktbereinigung in Gestalt des Ausscheidens der schwächsten Markteilnehmer beendet werden kann. Das angegriffene Urteil weicht nicht von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ab. Eine die Berufung eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn die Vorinstanz mit einem die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widerspricht. Das ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Möglichkeit eines Urkundsbeweises durch Eigenbelege nicht verneint, sondern den hier in Rede stehenden "Belegen" keinen Beweiswert zugemessen. Der Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Insoweit wird der Verfahrensmangel unterbliebener Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht. § 86 Abs. 1 VwGO regelt die Erforderlichkeit und die gebotene Intensität der Beweisaufnahme in der Weise, dass es dem Tatsachengericht obliegt, alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Aufklärungsmöglichkeiten bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu nutzen. Das Gericht muss daher alle Aufklärungsbemühungen unternehmen, auf die die Beteiligten - insbesondere durch begründete Beweisanträge - hinwirken oder die sich hiervon unabhängig aufdrängen. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung drängt sich ohne ausdrücklichen Beweisantrag nur dann auf, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung sehen muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.9.2016 ‑ 5 B 3.16 D ‑, juris, Rn. 33. Das war hinsichtlich der Frage der Erdrosselungswirkung der Steuer nicht der Fall. Weder bedurfte es eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens noch Ermittlungen zur Niederschlagung von Vergnügungssteuer, um diese Frage zuverlässig zu beantworten, da die Entwicklung der Spielhallen- und Gerätebestandszahlen eine ausreichende Tatsachengrundlage zur Beurteilung der Frage bot, wie bereits oben unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ausgeführt wurde. Es liegt auch kein Verstoß gegen die Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO vor. Nach dieser Vorschrift hat der Vorsitzende u.a. darauf hinzuwirken, dass ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt und alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Durch die in dieser Vorschrift zur Pflicht gemachten Hinweise müssen die Verwaltungsgerichte aufgrund ihres besseren Überblicks dem Kläger bei der Rechtsverfolgung behilflich sein und ihm den rechten Weg weisen, wie er im Rahmen der jeweils gegebenen Möglichkeiten das erstrebte Ziel am besten und zweckmäßigsten erreichen kann. Maßgeblich für die hiernach gebotenen Hinweise des Vorsitzenden ist die rechtliche Beurteilung des Gerichts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7.5.1981 ‑ 2 C 25.80 ‑, juris, Rn. 9. Diese Bestimmung soll u.a. verhindern, dass die Verwirklichung der den Beteiligten zustehenden Rechte an deren Unerfahrenheit, Unbeholfenheit oder mangelnden Rechtskenntnissen scheitert. Deshalb besteht die Hinweispflicht bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien in größerem Umfang. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.10.1995 ‑ 6 B 39.95 ‑, juris, Rn. 9. Das bedeutet aber weder, dass auf die fehlende Beweiskraft der "Belege", noch auf die Möglichkeit eines förmlichen Beweisantrags zur Vernehmung des Ehemanns und des Sohnes zur Frage des Einsatzes von Prüftestgeld hätte hingewiesen werden müssen. Denn die Frage der Beweiskraft solcher "Belege" war schon im Verwaltungsverfahren streitig. So hat die Beklagte etwa im Widerspruchsbescheid vom 9.5.2016 zum Steuerbescheid vom 29.4.2016 (1. Quartal 2016) auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23.1.2015 ‑ 2 K 1806/13 ‑ zwischen denselben Beteiligten verwiesen, in dem mit fast denselben Worten wie im hier angegriffenen Urteil die handschriftlichen Aufstellungen nach Geräten und Monaten nicht anerkannt wurden. Angesichts dessen war es für die Klägerin erkennbar, dass das Verwaltungsgericht Zweifel an der Beweiskraft der "Belege" hatte, so dass es allenfalls eines Hinweises bedurft hätte, wenn das Gericht nunmehr den Einsatz der Prüftestgelder für bewiesen erachtet hätte. Auch auf die Möglichkeit eines förmlichen Beweisantrags brauchte die Klägerin nicht hingewiesen werden. Wie der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 4.11.2016 zu entnehmen ist, war dem Terminsbevollmächtigten der Klägerin, ihrem Ehemann, die Möglichkeit zur förmlichen Beweisantragstellung bekannt, da er einen solchen gestellt hat. Der Ehemann war im Übrigen auch Terminsbevollmächtigter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 23.1.2015 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im Verfahren 2 K 1806/13. Die Hinweispflicht des Gerichts in Rechtsstreitigkeiten um Vergnügungssteuern dürfte daher bei der prozesserfahrenen Klägerin und ihrem Ehemann ohnehin beschränkt sein. Ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Überraschungsentscheidung ist die Gehörsrüge unbegründet. Eine solche liegt nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hätte, mit welcher der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. Ansonsten besteht im Grundsatz keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten seine Auffassung jeweils vor dem Ergehen einer Entscheidung zu offenbaren. Ein Gericht muss die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Beurteilung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Würdigung ergibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.9.2017 ‑ 1 B 118.17 ‑, juris, Rn. 6; Beschluss vom 29.1.2010 ‑ 5 B 21.09 ‑, juris, Rn. 18. Danach bedurfte es zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör keines Hinweises dazu, wie das Gericht die Satzung hinsichtlich der Saldierung negativer und positiver Einspielergebnisse bei einem Gerätetausch innerhalb eines Monats auszulegen gedenkt. Das Verwaltungsgericht hatte in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens 2 K 1806/13 den Hinweis gegeben, dass nach § 7 Abs. 3 VStS eine solche Saldierung "geboten sein dürfte", worauf die Beklagte den seiner Zeit angefochtenen Steuerbescheid insoweit aufhob. Eine gerichtliche Entscheidung dazu ist also nicht ergangen. Lediglich die Änderung bisheriger Rechtsprechung kann zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung einen Hinweis erfordern. BVerwG, Beschluss vom 22.12.2004 ‑ 1 B 83.04 ‑, Rn. 3. Die Beklagte konnte nicht darauf vertrauen, dass das Gericht im vorliegenden Verfahren an seiner in einem anderen Verfahren geäußerten vorläufigen Auffassung festhielt, denn im vorliegenden Verfahren hat es gerade keinen Hinweis zur beabsichtigten Auslegung der Satzung gegeben. Vgl. dazu, dass ein Hinweis erforderlich ist, wenn das Gericht in demselben Verfahren eine von der abschließenden Würdigung abweichende Einschätzung der Rechtslage zu erkennen gegeben hat, BVerfG, Beschluss vom 7.10.2003 ‑ 1 BvR 10/99 ‑, BVerfGE 108, 341 (345 f.); BVerwG, Urteil vom 27.1.2011 ‑ 7 C 3.10 ‑, NVwZ 2011, 696, Rn. 11. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.