Beschluss
12 E 540/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1024.12E540.17.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die begehrte Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, weil die Rechtsverfolgung der Klägerin nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung erfolgt auch im Beschwerdeverfahren auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bewilligungs- bzw. Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, die regelmäßig nach Vorlage der ordnungsgemäß begründeten und vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme vorliegt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2015 - 12 E 717/15 -, n. v., und vom 22. April 2013- 12 E 226/13 -, juris Rn. 4 ff., m. w. N. Ausgehend davon ist der mit der Klageschrift vom 24. April 2017 gestellte Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin offensichtlich erst bewilligungs- bzw. entscheidungsreif geworden, nachdem die Klägerin am 22. Mai 2017 die notwendige formularmäßige Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Verwaltungsgericht eingereicht hatte. Zu diesem Zeitpunkt lagen der Klägerin das Schreiben der Bezirksregierung L. vom 20. April 2017 und deren E-Mail vom 28. April 2017 bereits vor. Aus diesen Äußerungen der Bezirksregierung war für die Klägerin zu ersehen, dass die Beschränkung des Bewilligungszeitraums („bis 02.2019“) und die Bezeichnung des Maßnahmeendes („02.2019“) in dem streitgegenständlichen Förderbescheid vom 30. März 2017 nicht dahingehend zu verstehen waren, dass die Bezirksregierung damit bereits abschließend über das zeitliche Ende der maßnahmebezogenen Förderung entschieden hatte. Vielmehr erschloss sich daraus, dass die Bezirksregierung den begehrten Unterhaltsbeitrag - jedenfalls zunächst - nur für den Zeitraum bis einschließlich Februar 2019 bewilligt hatte, weil sie von der Annahme ausging, dass der für das Leistungsende maßgebliche letzte Unterricht (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 AFBG) voraussichtlich im Februar 2019 stattfinden werde; der Klägerin stehe es frei, zu gegebener Zeit einen Antrag auf Weiterbewilligung zu stellen, falls der Unterricht über diesen Monat hinaus andauere. Es spricht deutlich Überwiegendes dafür, dass die Bezirksregierung zu einer solchen - letztlich gegebenenfalls nur vorläufigen - Beschränkung des Bewilligungszeitraums berechtigt war, weil konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Unterricht nicht über den Monat Februar 2019 hinaus andauern wird und die Zeitangabe zum „letzten Unterrichtstag (vor der letzten Prüfung)“ in den Formblättern Z und B („03.2019“) daher unrichtig bzw. zumindest ungenau ist. Diese Anhaltspunkte ergaben sich aus dem von der Bezirksregierung vorgelegten Terminplan der E. X. für das Wintersemester 2015/2016, der darauf hindeutet, dass der Prüfungszeitraum regelmäßig rund einen Monat umfasst, in dem kein Unterricht mehr stattfindet. Insofern sprach, da als Maßnahmeende im Formblatt B ebenfalls „03.2019“ angegeben ist, Einiges dafür, dass im März 2019 kein Unterricht mehr stattfinden wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.