Beschluss
1 B 1007/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1024.1B1007.17.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 28.713,43 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 28.713,43 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde, mit der die Antragstellerin in der Sache ihren erstinstanzlich abgelehnten Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, andere Bewerberinnen oder Bewerber in ein Amt der Besoldungsgruppe B 6 zu befördern oder ihnen ein entsprechendes außertarifliches Entgelt B 6 at zu zahlen, ehe über die Bewerbung der Antragstellerin unter Zugrundelegung einer fiktiven Nachzeichnung ihrer beruflichen Entwicklung gemäß § 28 Abs. 3 Bundesgleichstellungsgesetz entschieden wurde und ihr gegebenenfalls eine entsprechende Konkurrentenmitteilung übergeben wurde, weiterverfolgt, ist nicht begründet. Die Antragstellerin, eine Ministerialrätin im Dienst der Antragsgegnerin, übt in ihrer Dienststelle seit langem die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten aus. Sie ist deshalb von ihrer dienstlichen Tätigkeit in vollem Umfang freigestellt. In dem vorliegenden Verfahren wendet sie sich im Kern dagegen, dass die Antragsgegnerin sie ‑ mangels (fiktiver) Übertragung einer Unterabteilungsleitung – von vornherein nicht in den Bewerberkreis um eine Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe B 6 einbezogen hat. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss offen gelassen, ob die Antragstellerin zu Recht (schon) nicht in das Beförderungsauswahlverfahren einbezogen wurde, und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung tragend mit folgender Begründung abgelehnt: Als zu sicherndes Recht komme für das Begehren der beamtenrechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit den Schutzrechten der Gleichstellungsbeauftragten (Benachteiligungsverbot) nach § 28 BGleiG in Betracht. Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden sei, könne eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung aber nur beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl zumindest offen seien, also seine Auswahl als möglich erscheine. Dieses Erfordernis bestehe bereits, wenn ein Bewerber – wie hier die Antragstellerin – gar nicht erst zu dem Bewerberkreis zugelassen worden sei, wenn es also um die Sicherung des (vermeintlichen) Anspruchs auf weitere Berücksichtigung der Bewerbung in dem Auswahlverfahren gehe. Ein solcher Anspruch bedürfe dann keiner Sicherung durch eine einstweilige Anordnung, wenn sich der Bewerber in einem Leistungsvergleich bzw. (in dem hier vorliegenden Fall einer vom Dienst freigestellten Gleichstellungsbeauftragten, vgl. § 28 Abs. 3 BGleiG) auf der Grundlage der erfolgten Nachzeichnung seiner beruflichen Entwicklung gegenüber den anderen Bewerbern nicht werde durchsetzen können. Das sei gemessen an den Beurteilungsergebnissen der Beigeladenen (Gesamtbewertungen „A“ bzw. „B“) und an dem Ergebnis der Nachzeichnung der Beigeladenen (Gesamtbewertung „C“) hier der Fall. Durchgreifende Anhaltspunkte in Richtung auf die Rechtswidrigkeit der Nachzeichnung bestünden nicht. Das betreffende Hauptsacheverfahren sei zwar noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. In dem zugehörigen Eilverfahren (15 L 2160/16 VG Köln = 1 B 1355/16 OVG NRW) seien die Einwände der Antragstellerin gegen die Rechtmäßigkeit der Nachzeichnung indes einer ausführlichen Prüfung unterzogen worden, ohne dass dabei Rechtsfehler festgestellt worden wären. Der Senat ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem Antrag der Antragstellerin zu entsprechen. Sie stellen die tragende rechtliche Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage (nachfolgend I.). Unabhängig davon wurde der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin auch nicht verletzt (nachfolgend II.). I. Die Antragstellerin dringt mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht durch, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft angenommen, dass ihre Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe B 6 nicht möglich erscheine. Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht das Kriterium der Chancenlosigkeit fehlerhaft angewendet hätte. Das Verwaltungsgericht hat den Grundsatz, dass Eilrechtsschutz zur Durchsetzung des sog. Bewerbungsverfahrensanspruchs nur gewährt werden kann, wenn der betroffene Beamte in einem neuen Auswahlverfahren nicht chancenlos ist, vielmehr zu Recht auch auf den hier gegebenen Fall angewandt. Es ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin auch im Rahmen der – bei unterstellter Rechtswidrigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung – erforderlichen Wiederholung des Auswahlverfahrens keine Beförderungschance hätte (dazu 1.). Ihre Rechtsschutzmöglichkeiten werden dadurch nicht in unzulässiger Weise verkürzt (dazu 2.). Die Antragstellerin hat schließlich auch nicht die Rechtmäßigkeit ihrer Nachzeichnung substantiiert in Zweifel gezogen (dazu 3.). 1. Die Antragstellerin hält dem Beschluss des Verwaltungsgerichts zunächst entgegen: Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts dazu, dass ein Sicherungsbedürfnis des Beförderungsbewerbers fehle, wenn er keine Chance habe, in einem neuen, rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, setze voraus, dass die neue Auswahlentscheidung „in gleicher Sache“ ergehen werde. Diese müsse nicht nur das gleiche Beförderungsamt betreffen, sondern müsse auch auf der Grundlage einer vergleichbaren Konkurrentenlage erfolgen. Hier gehe es nicht um eine diesen Anforderungen entsprechende „erneute“ Entscheidung. Die Entscheidung über die fiktive Übertragung eines Funktionsamtes UAL könne insoweit nicht berücksichtigt werden, da sie nicht die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe B 6 betroffen habe und der dortige Bewerberkreis ein anderer gewesen sei. Hinsichtlich der hier streitbefangenen Beförderungsauswahl habe es bisher keine Auswahlentscheidung gegeben, in die auch sie, die Antragstellerin, einbezogen worden wäre. Die Prognose des Verwaltungsgerichts zur Frage der Chancenlosigkeit beziehe sich dementsprechend nicht auf eine „neue“, sondern auf die „erstmalige“ Entscheidung. Die erstmalige Geltendmachung des Bewerbungsverfahrensanspruchs könne aber entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht „rechtsmissbräuchlich“ sein. Diese Einwände greifen nicht durch. Ihnen liegt ein verfehltes Verständnis der vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage höchstrichterlicher Rechtsprechung angewandten Voraussetzung – Möglichkeit der Auswahl in einem zweiten bzw. weiteren Verfahren – zugrunde. a) Stellt das Verwaltungsgericht fest, dass in Bezug auf die Vergabe eines Beförderungsamtes der Bewerbungsverfahrensanspruch eines Bewerbers verletzt wurde, reicht dieser Umstand allein nicht aus, damit ein auf diese Rechtsverletzung gestützter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis Erfolg haben kann. Vielmehr muss zusätzlich die weitere Voraussetzung erfüllt sein, dass die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl (ernsthaft) möglich erscheint. Hierzu müssen die Aussichten des unterlegenen Beamten, bei einer erneuten („zweiten“) Entscheidung über seine Bewerbung ausgewählt zu werden, (zumindest) offen sein. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris, Rn. 13,14, und vom 4. Februar 2016 – 2 BvR 2223/15 –, juris, Rn. 83; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, juris, Rn. 32, sowie Beschlüsse vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 –, juris, Rn. 38, und vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 43; ferner beispielhaft aus der Rechtsprechung des beschließenden Senats: OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 1 B 99/17 –, juris, Rn. 9 ff., m. w. N. Zu einer in diesem Sinne „erneuten“ bzw. „zweiten“ Entscheidung in gleicher Sache, nämlich über die Bewerbung um ein bestimmtes Beförderungsamt (einer ausdrücklichen Bewerbung steht dabei eine nach der jeweils vorherrschenden Praxis von Amts wegen erfolgende Betrachtung der in Frage kommenden Beamtinnen und Beamten gleich), kann es entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch dann kommen, wenn ein Bewerber im ersten Auswahlverfahren – etwa wegen (vermeintlicher) Nichterfüllung einer zwingend gehandhabten Beförderungsvoraussetzung – schon nicht in den eigentlichen Auswahlvorgang und namentlich nicht in den Qualifikationsvergleich mit den übrigen Bewerbern einbezogen wurde. Allein der Umstand, dass sich der Dienstherr eines solchen gestuften Verfahrens bedient, macht das erste Auswahlverfahren nicht zu einem sachlichen „aliud“ im Verhältnis zu der den zuvor ausgeschlossenen Bewerber einbeziehenden zweiten Auswahlentscheidung. Der Bewerbungsverfahrensanspruch gilt nämlich gleichermaßen auf beiden Stufen. Auch die Ablehnung einer Einbeziehung in das Bewerberfeld kann diesen einheitlichen Bewerbungsverfahrensanspruch des ausgeschlossenen Beamten verletzen. Zu einer erneuten bzw. zweiten Entscheidung über die Bewerbung des Abgelehnten kommt es in einer solchen Situation gerade dann, wenn dieser gegen seine Nichteinbeziehung in das Bewerberfeld erfolgreich um vorläufigen Rechtsschutz nachsucht. Dafür, dass die oben dargelegte Rechtsprechung ungeschrieben mit voraussetzen würde, dass sich der in den Blick genommene Bewerberkreis in Richtung auf eine erneute/zweite Auswahlentscheidung keinesfalls ändern dürfe – also auch dann nicht, wenn durch die Änderung gerade eine gerichtlich festgestellte Rechtsverletzung beseitigt würde – gibt es keinerlei Anhalt; darüber hinaus fehlt es hierzu auch bereits an einer substantiierten Begründung der Antragstellerin. b) Gegen die Auffassung der Antragstellerin spricht schließlich auch der Grundgedanke dieser Voraussetzung, nämlich dass die Gewährung eines bei Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs auch in einem Hauptsacheverfahren grundsätzlich nur möglichen (Neu)Bescheidungsanspruchs sinnhaft sein muss. Das ist nur dann der Fall, wenn der Rechtsschutzsuchende sein Endziel – die erstrebte Beförderung – weiterhin erreichen kann. Fehlt es daran mit der insoweit zu fordernden hinreichenden Deutlichkeit, so ist die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sinnlos. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris, Rn. 13. Dieser Gedanke greift unabhängig davon, an welcher Stelle des Bewerbungs-/ Beförderungsverfahrens der jeweils gerügte Fehler vorgekommen ist. 2. Die Antragstellerin rügt in dem vorstehenden Zusammenhang der Sache nach ferner, dass ihre Rechtsschutzmöglichkeiten unzulässig verkürzt würden. Sie müsse wenigstens einmal in die Auswahlentscheidung selbst einbezogen worden sein, um die Richtigkeit der Auswahl überprüfen und sich mit den vom Dienstherrn angeführten Auswahlgründen ausführlich auseinandersetzen zu können. Ein reiner Vergleich der Gesamtnoten reiche dazu nicht aus. Auch damit vermag die Beschwerde nicht durchzudringen. a) Hat ein Bewerber zunächst nicht zum Kreis der für eine Beförderungsauswahl zugelassenen Beamten gezählt und wehrt er sich dagegen mit einem auf die Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs gestützten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, so hat er grundsätzlich (bereits) in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausreichend Gelegenheit, über die geltend gemachte Rechtsverletzung hinaus auch zu dem Gesichtspunkt Stellung nehmen, ob seine Auswahl in einem rechtsfehlerfreien, nämlich unter seiner Einbeziehung durchgeführten Auswahlverfahren möglich erscheint. Das gilt gerade auch für den vorliegenden Fall: Das Verwaltungsgericht hat die Antragstellerin rechtzeitig vor Ergehen des angefochtenen Beschlusses durch Verfügung vom 31. Mai 2017 darauf hingewiesen, dass sich in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegebenenfalls auch die Frage stellen werde, ob sich die Antragstellerin im Falle ihrer Einbeziehung in die Auswahl gegenüber den Beigeladenen würde durchsetzen können. Dabei teilte das Verwaltungsgericht mit, dass die Beigeladenen in ihrer aktuellen Anlassbeurteilung jeweils mit der Gesamtnote „A“ bzw. „B“ bewertet worden seien. Die Antragstellerin habe demgegenüber bei der aktuellen Nachzeichnung ihrer beruflichen Entwicklung – im Eilverfahren in zwei Instanzen als rechtsfehlerfrei bestätigt – nur das Gesamtergebnis „C“ erhalten. Der Antragstellerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon diese auch Gebrauch gemacht hat. b) Nicht zu beanstanden ist ferner, dass in der angesprochenen gerichtlichen Verfügung, um einen Vergleich mit der Leistungsstärke der Beigeladenen zu ermöglichen, lediglich die Gesamtnoten von deren Beurteilungen (und nicht weitere Einzelheiten) mitgeteilt wurden. Denn das Verwaltungsgericht hat auch in dem angefochtenen Beschluss als Grundlage seiner Einschätzung, ob die Antragstellerin bei ihrer Einbeziehung in das Bewerberfeld und in einer erneuten Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Beigeladenen die (ernstliche) Möglichkeit hätte, gemessen an dem Prinzip der Bestenauslese und unter gleichzeitiger Beachtung des für die Funktion einer Gleichstellungsbeauftragten geltenden Benachteiligungsverbots für das Beförderungsamt ausgewählt zu werden, maßgeblich (nur) auf die Gesamtnoten der Beurteilungen bzw. das Gesamtergebnis der Nachzeichnung abgestellt. Dieses Vorgehen lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Vielmehr entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei dem für eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung vorzunehmenden Leistungsvergleich der Bewerber anhand aktueller, aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen in erster Linie das abschließende Gesamturteil (die Gesamtnote) maßgebend ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, juris, Rn. 46, sowie Beschlüsse vom 27. September 2011 – 2 VR 3.11 –, juris, Rn. 23, vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 46, und vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, juris, Rn. 22; ebenso BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, juris, Rn. 12. Das kommt namentlich dann zum Tragen, wenn sich die Gesamturteile der betroffenen Bewerber im Ergebnis unterscheiden. Die Beschwerdebegründung lässt nicht überzeugend hervortreten und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass im Grundsatz anderes gelten würde, wenn es wie im vorliegenden Fall um den Vergleich der Ergebnisse dienstlicher Beurteilungen mit dem Ergebnis der Nachzeichnung einer beruflichen Entwicklung geht. 3. Soweit die Antragstellerin im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung der Sache nach die Rechtmäßigkeit der erfolgten Nachzeichnung ihrer beruflichen Entwicklung weiterhin in Zweifel zieht, fehlt es abgesehen davon, dass der Senat insoweit durchgreifende Rechtsfehler bereits in einem früheren gerichtlichen Verfahren nicht hat feststellen können, vgl. den Beschluss vom 7. März 2017 – 1 B 1355/16 –, juris, an einem substantiierten Vortrag. Namentlich reicht es nicht aus, – wie geschehen – pauschal auf eine bestimmte Neukommentierung des § 28 BGleiG bzw. dessen Absatzes 3 zu verweisen. Die von der Antragstellerin weiter nur ganz allgemein in Bezug genommene Rechtsprechung zum Begründungserfordernis bei Verschlechterung der Gesamtnote einer dienstlichen Beurteilung ist auf die damit nicht wesentlich vergleichbare, weil anderen Maßstäben folgende Ermittlung des Gesamtergebnisses einer Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung jedenfalls nicht „Eins zu Eins“ anwendbar. II. Lediglich ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin zu Recht nicht in den Kreis der für das Beförderungsauswahlverfahren B 6 zuzulassenden Bewerber einbezogen wurde und ihr Bewerbungsverfahrensanspruch insofern nicht verletzt ist. 1. Die Antragstellerin ist in dieses Auswahlverfahren deswegen nicht einbezogen worden, weil sie eine Beförderungsvoraussetzung von vornherein nicht erfüllt hat. Nach dem insofern nicht bestrittenen Vorbringen der Antragsgegnerin werden in deren Geschäftsbereich Ämter der Besoldungsgruppe B 6 entsprechend dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung nur solchen Personen übertragen, die das Funktionsamt der Leitung einer Unterabteilung – real oder zumindest fiktiv – innehaben (vgl. das Schreiben vom 2. März 2017 von Staatssekretär Dr. L. an die Antragstellerin sowie den mit der Beschwerdeerwiderung in Bezug genommenen Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23. Mai 2017, Seite 3 oben). Das schließt auch vollständig vom Dienst freigestellte Beamte wie die Gleichstellungsbeauftragte ein; eine insoweit eventuell früher andere Praxis ist nach deren Beanstandung durch die Rechtsprechung nicht fortgeführt worden (vgl. den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 11. April 2017, Seite 3 f.). 2. Die genannte Beförderungspraxis unterliegt keinen durchgreifenden Rechtsbedenken. Sie verstößt insbesondere nicht gegen die in § 28 BGleiG normierten Schutzrechte der Gleichstellungsbeauftragten. Der Antragstellerin hatte vor dem Beförderungsauswahlverfahren die Möglichkeit, sich auf einen Unterabteilungsleiter-Dienstposten zu bewerben, ohne hierdurch verpflichtet zu sein, die betreffende Tätigkeit auch tatsächlich auszuüben und damit zugleich auf die Fortsetzung der Ausübung ihrer Funktion als voll freigestellte Gleichstellungsbeauftragte zu verzichten. Sie hat von der Möglichkeit einer solchen „Fiktiv“-Bewerbung in Bezug auf den Posten der Leitung der Unterabteilung 20 auch tatsächlich Gebrauch gemacht. Auf der Grundlage des Ergebnisses ihrer Nachzeichnung hat sie sich allerdings gegenüber dem für den höherwertigen Dienstposten ausgewählten Mitbewerber im Leistungsvergleich nicht durchsetzen können. Der von ihr gegen die Auswahlentscheidung in Anspruch genommene Eilrechtsschutz, dessen Prüfungsmaßstab in sog. Konkurrentenstreitigkeiten von Beamten demjenigen eines Hauptsacheverfahrens entspricht, blieb ebenfalls erfolglos. Vgl. den bereits angeführten Beschluss des Senats vom 7. März 2017 – 1 B 1355/16 –, juris. Dieser konkrete Misserfolg in einem Besetzungsstreit stellt sich nicht als Folge einer (systembedingten) Benachteiligung wegen der Wahrnehmung der Funktion der Gleichstellungsbeauftragten bzw. einer daran geknüpften Freistellung dar. Insoweit wurde der aufgrund des (allgemeinen) beruflichen Benachteiligungsverbots der Gleichstellungsbeauftragten nach § 28 Abs. 1 BGleiG gebotene Ausgleich vielmehr im Wesentlichen schon durch das besondere Instrument der Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung (§ 28 Abs. 3 BGleiG) in angemessener und prinzipiell ausreichender Weise bewirkt. Mit dem Ergebnis dieser Nachzeichnung durfte die Antragstellerin in einen „Wettbewerb“ nach dem Bestenausleseprinzip auch mit solchen Mitbewerbern einbezogen werden, die „normal“ dienstlich beurteilt worden waren. Dass die Antragstellerin im konkreten Fall mit dem (aus ihrer Sicht die wahre Leistungsstärke nicht richtig abbildenden) Ergebnis der Nachzeichnung nach wie vor nicht einverstanden ist, lässt für eine vom Dienst freigestellte Beamtin die grundsätzliche Zumutbarkeit, vor einer Beförderungsmöglichkeit gegebenenfalls zunächst ein fiktives Stellenbesetzungsverfahren durchlaufen zu müssen, um – ebenso wie Dienst leistende Beamte – ein dem angestrebten Statusamt entsprechendes, höherwertiges konkret-funktionelles Amt (jedenfalls fiktiv) zu erlangen, nicht entfallen. Vgl. (im Ergebnis) ebenso für vom Dienst freigestellte Personalratsmitglieder: BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 2 B 1.13 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 1 B 562/11 –, juris, Rn. 20. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese jeweils im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt haben und deshalb kein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG nach einem Viertel der fiktiv an die Antragstellerin für das angestrebte Beförderungsamt (B 6) im Kalenderjahr 2017 zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Besoldung ab dem 1. Februar 2017 erhöht hat. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert ([1 x 9.369,31 Euro + 11 x 9.589,49 Euro] : 4). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.