Beschluss
10 B 871/17.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1020.10B871.17NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers hat keinen Erfolg. Der Antrag ist allerdings nicht bereits deswegen unzulässig, weil die Beigeladene auf der Grundlage des Bebauungsplans bereits planungsrechtliche Bauvorbescheide für die Betriebsbereiche I bis VI sowie für das Gesamtvorhaben sowie unter dem Datum vom 30. März 2016 eine Baugenehmigung für den Betriebsbereich I des Neubaus Werk 2 zur Fertigung und Montage von Kofferaufliegern nebst Nebengebäuden erhalten hat. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO entfällt nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts nicht generell und ohne Weiteres schon, sobald aufgrund des Bebauungsplans Baugenehmigungen erteilt worden sind, selbst wenn damit die Festsetzungen des Bebauungsplans tatsächlich schon voll ausgeschöpft werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2014 – 2 B 301/14. NE –, juris, Rn. 25 ff., und vom 31. März 2007 – 10 B 359/07.NE –, jeweils mit weiteren Nachweisen. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Das Erfordernis eines „schweren Nachteils“ bindet die Aussetzung des Vollzugs einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Eine Außervollzugsetzung zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 – 4 VR 2.98 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2006 – 7 B 1667/06.NE –, juris, Rn. 5. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts stellt allein der Umstand, dass der Planvollzug unmittelbar bevorsteht, noch keinen „schweren Nachteil“ im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Oktober 2016 – 2 B 1368/15.NE –, juris, Rn. 7, vom 29. Februar 2016 – 10 B 134/16.NE –, juris, Rn. 5, vom 21. September 2005 – 10 B 9/05.NE –, juris, Rn. 8, und vom 9. November 2006 – 7 B 1667/06.NE –, juris, Rn. 11 ff. Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein kann die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans, wenn sich dieser bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist und seine Umsetzung den Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Oktober 2016 – 2 B 1368/15.NE –, juris, Rn. 11, vom 29. Februar 2016 – 10 B 134/16.NE –, juris, Rn. 7, vom 27. April 2009 – 10 B 459/09.NE –, juris, Rn. 7, und vom 25. Januar 2008 – 7 B 1743/07.NE –, juris, Rn. 8. An diesen Grundsätzen hält der Senat fest. Die begehrte einstweilige Anordnung ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Der Antragsteller befürchtet, dass bei einer Umsetzung des Bebauungsplans die im Plangebiet zu erwartenden Geruchsbelästigungen für die dortigen Nutzer unzumutbar seien mit der Folge, dass er mit Einschränkungen für seinen östlich des Plangebiets gelegenen landwirtschaftlichen Betrieb rechnen müsse. Der genehmigte Viehbestand des Antragstellers beläuft sich nach dessen Angaben auf 110 Mastschweine, 60 Kühe, 13 Stück Jungvieh und 12 Kälber. Er ist zudem bestrebt, seinen Betrieb zu erweitern. Ein dem Antragsteller drohender schwerer Nachteil ergibt sich hieraus jedoch nicht. Zutreffend ist zwar, dass nach dem im Planaufstellungsverfahren eingeholten Messbericht der Sachverständigen für Immissionsschutz V. und partner vom 31. März 2014 zur Geruchsimmissionsmessung durch Rasterbegehung in weiten Teilen des Plangebiets Geruchsimmissionswerte von mehr als 0,20 (mehr als 20 % Geruchsstunden im Jahr) ermittelt wurden. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Festsetzung von Gewerbe- oder Industriegebieten auf Flächen, auf denen ein solcher Geruchsimmissionswert überschritten wird, auch im Übergang zum Außenbereich, der durch emittierende landwirtschaftliche Betriebe geprägt wird, in aller Regel abwägungsfehlerhaft, weil dadurch künftige Nutzer des Baugebietes entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG einer erheblichen Belästigung ausgesetzt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2015 – 10 D 44/12.NE –, juris, Rn. 41 ff. Der Senat hat jedoch bereits in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 21. Juni 2017 im Verfahren 10 B 15/17 (Verwaltungsgericht Münster 2 L 1346/16) – in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren begehrte der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Verwaltungsgericht Münster 2 K 1825/16) gegen die oben genannte Baugenehmigung für den Betriebsbereich I – ausgeführt, dass bei summarischer Prüfung nicht festgestellt werden könne, dass der Antragsteller bei Verwirklichung des Vorhabens in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht mit Einschränkungen seines Betriebs rechnen müsse. Der Betrieb des Antragstellers leiste angesichts seiner im Vergleich zu den übrigen Betrieben in der Umgebung geringen Größe zu der Gesamtbelastung des Vorhabengrundstücks keinen wesentlichen Beitrag. Zudem sei die Hauptwindrichtung ausweislich des Messberichts T., so dass die vom Betrieb des Antragstellers ausgehenden Gerüche das westlich beziehungsweise südwestlich hiervon gelegene Vorhabengrundstück über weite Strecken gar nicht belaste. Auch drohe infolge der Realisierung des Vorhabens nicht die Versagung der Erteilung einer Genehmigung für eine beabsichtigte Betriebserweiterung. Ausweislich des Geruchsgutachtens des Ingenieurbüros für Abfallwirtschaft und Immissionsschutz S. & I. vom 10. April 2014 beliefe sich die zu erwartende Zusatzbelastung bei einer Betriebserweiterung nach den vom Antragsteller unterbreiteten Varianten A (Erweiterung um 60 Kühe, 50 Färsen, 12 Stück Jungvieh und 23 Kälber) und B (Erweiterung um 180 Bullen) auf maximal 0,01 und läge damit unterhalb des so genannten Irrelevanzkriteriums nach Nr. 3.3 GIRL, der zufolge eine Genehmigung für eine entsprechende Erweiterung auch bei Überschreitung der Immissionswerte unter diesen Umständen nicht versagt werden solle. Die vom Antragsteller zuletzt zum Gegenstand einer Bauvoranfrage gemachte Betriebserweiterung lasse keine größere Zusatzbelastung befürchten. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat hinsichtlich der Einzelheiten insoweit auf die Begründung des Beschlusses vom 21. Juni 2017 Bezug. An der vorstehenden Bewertung, an der der Senat nach nochmaliger Überprüfung festhält und der der Antragsteller im Normenkontrollverfahren auch nicht entgegengetreten ist, ändert sich im Ergebnis nichts, wenn nicht lediglich der von der Baugenehmigung für den Betriebsbereich I erfasste Teil des Plangebiets, sondern auch die übrigen Teile des Plangebiets in den Blick genommen werden. Auch was die dort zu erwartenden Geruchsimmissionen angeht, lässt sich nicht feststellen, dass der Betrieb des Antragstellers zu der Gesamtbelastung einen Beitrag leistet, der befürchten ließe, er werde infolge der (weiteren) Umsetzung des Bebauungsplans in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht Einschränkungen ausgesetzt. Auch bleibt die im Zuge der beabsichtigen Betriebserweiterungen zu erwartende Zusatzbelastung nach den Ergebnissen des Geruchsgutachtens im gesamten Plangebiet unterhalb des besagten Irrelevanzkriteriums, so dass eine Einschränkung insoweit ebenfalls nicht droht. Dass ihm aus anderen Gründen bei der (weiteren) Umsetzung des Bebauungsplans ein schwerer Nachteil im oben genannten Sinne drohen könnte, hat der Antragsteller nicht vorgetragen; dies ist auch nicht sonst erkennbar. Die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ist auch nicht deshalb angezeigt, weil sich dieser bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig vorzunehmenden summarischen Prüfung etwa als offensichtlich unwirksam erweisen und seine Umsetzung den Antragsteller konkret so beeinträchtigen würde, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten wäre. Insoweit kann offenbleiben, ob der Bebauungsplan beispielsweise wegen eines vom Antragsteller gerügten Abwägungsfehlers offensichtlich unwirksam ist. Denn nach den vorstehenden Ausführungen ist jedenfalls auch für eine konkrete Betroffenheit des Antragstellers unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils, die eine einstweilige Anordnung gebieten könnte, nichts ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).