Leitsatz: Beruft sich der Personalrat zur Begründung der Verweigerung seiner Zustimmung zu einer ihm zur Mitbestimmung vorgelegten Maßnahme allein auf eine fehlende oder unzureichende Unterrichtung, liegt darin keine beachtliche Zustimmungsverweige¬rung. Der Informationsanspruch des Personalrats ist in einem solchen Fall ausreichend dadurch gesichert, dass der Lauf der Äußerungsfrist erst mit der vollständigen Unter¬richtung des Personalrats in Gang gesetzt wird. Wegen drohender Benachteiligung anderer Beschäftigter kann der Personalrat seine Zustimmung zur Einstellung von Beschäftigten nur dann verweigern, wenn er den Verlust eines Rechts, einer Anwartschaft innerhalb eines Dienst- oder Arbeitsverhält¬nisses oder anderer rechtlich erheblicher Positionen der vorhandenen Beschäftigten geltend macht. Beruft sich der Personalrat zur Begründung seiner Zustimmungsverweigerung aus-drücklich auf einen der in § 77 Abs. 2 BPersVG genannten Verweigerungsgründe, gibt er damit zu erkennen, dass er seine Zustimmung zu der beabsichtigten Maß-nahme nur unter dem damit bezeichneten rechtlichen Blickwinkel verweigert, aus anderen Verweigerungsgründen aber keine Bedenken gegen die Maßnahme herlei¬ten will. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Bundesagentur für Arbeit schrieb im August 2014 zwei Stellen für Sachbearbeiter in der Bearbeitungsstelle SGG im Bereich SGB II in der gemeinsamen Einrichtung S. -F. , Dienstort G. , aus. Nach Durchführung eines Auswahlverfahrens beabsichtigte der Beteiligte, eine dieser Stellen mit dem Beschäftigten B. H. zu besetzen. Zur Umsetzung dieser Personalmaßnahme beantragte er unter dem 24. November 2014 die Zustimmung des Antragstellers zu der für den 1. Februar 2015 beabsichtigten Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung S. -F. an den Beschäftigten H. . Dem Schreiben war neben den Bewerbungsunterlagen und einer Bewerberübersicht ein Auswahlvermerk beigefügt, in dem es unter anderem heißt: Bewerber des kommunalen Trägers der gemeinsamen Einrichtung, die dort unbefristet beschäftigt seien, würden als externe Bewerber gelten und könnten nur berücksichtigt werden, wenn keine geeigneten internen Bewerber zur Verfügung stünden. Zudem müsse bei derartigen Bewerbern eine den Beurteilungsstandards des Personalentwicklungskonzepts der gemeinsamen Einrichtung S. -F. oder eine dem Beurteilungssystem der Bundesanstalt für Arbeit vergleichbare Beurteilungsaussage vorliegen. Die Bewerber L. U. , B1. E. , L1. I. und W. L2. verfügten im Vergleich zu den bestgeeigneten Bewerbern noch nicht über die entsprechende berufliche Erfahrung bzw. wiesen keine vergleichbare Beurteilung auf. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 stimmte der Antragsteller der beabsichtigten Maßnahme nicht zu und führte zur Begründung im Wesentlichen an: Der Ausschluss von bei dem kommunalen Träger unbefristet beschäftigten Bewerbern beinhalte die Möglichkeit einer Benachteiligung der anderen Bewerber im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG und sei auch nicht aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt. Es stelle ein Versäumnis im Auswahlprozess dar, wenn bei Beschäftigten, die bereits seit zwei Jahren bei der Bundesagentur für Arbeit tätig seien, keine Beurteilungen vorliegen sollten. Es sei erneut von einer Auswahlrichtlinie Gebrauch gemacht worden, hinsichtlich derer kein Mitbestimmungsverfahren stattgefunden habe. Es fehlten die Dokumentationen der durch die Teilnehmer im Auswahlverfahren gegebenen Antworten. Die insoweit handschriftlich niedergelegte Einschätzung sei teilweise nicht lesbar und deshalb nicht nachvollziehbar. Die Gewichtung der Auswahlkriterien sei nicht dargelegt und deshalb ebenfalls nicht nachvollziehbar. Unter dem 13. Januar 2015 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, er sehe die Zustimmungsverweigerung als unbeachtlich an und beabsichtige deshalb, die Maßnahme wie vorgesehen umzusetzen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an: Die Behandlung der unbefristet beim kommunalen Träger beschäftigten Bewerber als externer Bewerber sei aus sachlich vertretbaren Gründen im Rahmen des Organisationsermessens erfolgt. Bewerber, bei denen keine Beurteilung vorgelegen habe, hätten unabhängig davon, ob dies nachvollziehbar sei oder nicht, nicht einbezogen werden können. Die Anwendung einer nicht mitbestimmten Auswahlrichtlinie liege nicht vor, weil keine Auswahlrichtlinie erlassen worden sei. Es sei nicht erforderlich, bei Auswahlgesprächen ein Wortprotokoll zu fertigen. Die handschriftlich niedergelegten Einschätzungen seien lesbar. In dem Auswahlvermerk sei ausführlich erläutert, wie die Auswahlentscheidung erfolgt sei. Eine arithmetische Gewichtung der Kriterien sei nicht vorhanden und auch nicht erforderlich. Stattdessen beinhalte der Auswahlvermerk eine ausführliche Begründung für die vorgenommene Einstufung der Bewerber. Am 19. März 2015 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: In dem Umstand, dass der Beteiligte Bewerber des kommunalen Trägers unterschiedlich behandelt habe, je nachdem, ob sie befristet oder unbefristet tätig seien, liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung. Bei der Bewerberin D. I1. sei dies zum Tragen gekommen. Diese sei trotz einer für das Auswahlverfahren qualifizierenden Beurteilung nicht zum Auswahlgespräch eingeladen worden. Ein weiterer Fehler im Auswahlverfahren sei darin zu sehen, dass seit längerer Zeit in der Dienststelle tätige Beschäftigte, bei denen keine aktuelle Beurteilung vorgelegen habe, nicht berücksichtigt worden seien. Es stehe mit dem Erfordernis der Bestenauslese nicht im Einklang, wenn im Auswahlvermerk dargelegt sei, bei verschiedenen Bewerbern habe "keine vergleichbare Beurteilung" vorgelegen. Einen weiteren Verstoß im Auswahlverfahren stelle die Anwendung einer nicht mitbestimmten Auswahlrichtlinie dar. Mit dem Hinweis auf eine fehlende Dokumentation des Auswahlverfahrens und der fehlenden Darlegung der Auswahlkriterien habe er ein Informationsdefizit geltend gemacht. Der Antragsteller hat beantragt, " festzustellen, dass die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers vom 02. Dezember 2014, bezogen auf die beabsichtigte Personalmaßnahme 'Zuweisung B. H. ' beachtlich gewesen ist." Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt: Beschäftigte eines Trägers würden nicht benachteiligt, wenn der eine Träger eine Stelle für seine Beschäftigten ausschreibe und die Beschäftigten des anderen Trägers sich nicht an dieser Ausschreibung beteiligen könnten. Befristet Beschäftigte des kommunalen Trägers würden genauso behandelt wie befristet Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit. Lediglich unbefristet Beschäftigte des kommunalen Trägers seien als externe Bewerber nicht zu berücksichtigen gewesen, was sachlich gerechtfertigt gewesen sei. Es sei zutreffend, dass die Beschäftigte Nilgün Prager in die Vorstellungsrunde nicht einbezogen worden sei, weil aus nicht bekannten Gründen keine Beurteilung von ihr vorgelegen habe. Der Interviewleitfaden für die Auswahl von Bewerbern stelle keine Auswahlrichtlinie dar. Die Rüge mangelnder Information und fehlender Transparenz seien unbeachtlich. Mit Beschluss vom 14. Juli 2016 hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Die Entscheidung, dem Beschäftigten H. Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung S. -F. zuzuweisen, habe nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 a BPersVG der Mitbestimmung des Antragstellers als dem in der gemeinsamen Einrichtung S. -F. bestehenden Personalrat unterlegen. Dem Erfordernis der Zustimmung des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung zu einer Zuweisung und dem Umfang dieser Kompetenz korrespondiere das Mitbestimmungsrecht des bei der gemeinsamen Einrichtung bestehenden Personalrats. Ob die Zuweisung ein unselbständiger Teil der Auswahlentscheidung sei und der Personalrat bei der gemeinsamen Einrichtung sich deshalb nicht auf Aspekte der Bestenauslese berufen könne oder ob die Zuweisung als selbständige Maßnahme auf die Auswahlentscheidung folge und der Personalrat bei der gemeinsamen Einrichtung nur noch über die Eingliederung der ausgewählten Personen mitzubestimmen habe, bedürfe keiner Entscheidung. Auch bei einem Eingreifen der weitergehenden Auffassung gelte die in Rede stehende Personalmaßnahme als gebilligt, weil die Zustimmungsverweigerung unbeachtlich sei. Der Einwand des Antragstellers, unbefristet bei dem kommunalen Träger tätige Beschäftigte hätten im Auswahlverfahren im Gegensatz zu befristet Beschäftigten keine Chance gehabt, sei unbeachtlich, weil damit nicht vorgetragen worden sei, dass anderen Bewerber der Verlust eines Rechts, einer Anwartschaft innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses oder anderer rechtlich erheblicher Positionen drohten. Hinsichtlich des Einwandes, das Fehlen von Beurteilungen bei seit längerer Zeit bei der Bundesagentur für Arbeit tätigen Beschäftigten stelle ein Versäumnis im Auswahlprozess dar, habe der Antragsteller weder dargelegt, dass und warum die konkrete Maßnahme auf einer rechtswidrigen Auswahlentscheidung beruhen könnte, noch vorgetragen, dass durch die Personalmaßnahme bezogen auf andere Beschäftigte der Verlust eines Rechts, einer Anwartschaft oder einer anderen rechtlich erheblichen Position drohen könnte. Der Einwand, von einer nicht mitbestimmten Auswahlrichtlinie Gebrauch gemacht zu haben, lasse sich keinem der in § 77 Abs. 2 BPersVG abschließend geregelte Verweigerungsgründe zuordnen. Der Einwand eines Informationsdefizits stelle offensichtlich keinen Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne von § 77 Abs. 2 BPersVG. Eine unzureichende Unterrichtung des Personalrats führe lediglich dazu, dass die Äußerungsfrist nicht zu laufen beginne. Eine unzureichende Unterrichtung habe aber nicht vorgelegen. Der Antragsteller könne eine Vorlage der Antworten der Teilnehmer an den Auswahlgesprächen nicht beanspruchen, weil diese Teil der der Mitbestimmung des Antragstellers nicht unterliegende Letztentscheidung und ihrer inhaltlichen Vorbereitung seien. Gleiches gelte für den inhaltlichen Nachvollzug der handschriftlich stichwortartig niedergelegten Vermerke zu den Einschätzungen der Teilnehmer der Beobachterkonferenz, die im Übrigen, wenn auch mühsam, lesbar seien. Auch die Rüge einer fehlenden Darlegung der Gewichtung der Auswahlkriterien lasse keine unzureichende Unterrichtung des Antragstellers erkennen. Da die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Kriterien in dem vorgelegten Auswahlvermerk beschrieben worden seien, sei die Auswahlentscheidung sowohl nach ihrem Ablauf als auch nach ihrem Inhalt hinreichend nachvollziehbar. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Zur Begründung vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend im Wesentlichen an: Seine Zustimmungsverweigerung sei beachtlich, weil er hinreichend seine Besorgnis zum Ausdruck gebracht habe, dass durch die Vorgehensweise des Beteiligten der Leistungsgrundsatz in Gestalt der daraus fließenden Bewerbungsverfahrensansprüche potentiell geeigneter weiterer Bewerber verletzt worden sei und dadurch zugleich eine Benachteiligung dieser Beschäftigten erfolgt sei. Mit seinem Einwand, für den Ausschluss der unbefristet Beschäftigten des kommunalen Trägers habe kein sachlicher Grund bestanden, habe er ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG geltend gemacht. Ebenso habe er hinsichtlich der nicht zum Vorstellungsgespräch zugelassenen Beschäftigten den drohenden Verlust eines Rechts, einer Anwartschaft oder einer anderen rechtlich erheblichen Position geltend gemacht, indem er sich auf eine Selbstbindung des Beteiligten durch Auswahlgrundsätze und einen Verstoß gegen diese durch eine ständige Praxis begründeten Auswahlgrundsätze berufen habe. So werde in ständiger Praxis von einem Auswahlgespräch abgesehen und allein anhand der Beurteilungen entschieden, sofern ein Bewerber eine bessere Beurteilung als alle anderen Bewerber vorweisen könne. In der Nichtberücksichtigung der Bewerberin I1. liege ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Zwar halte er das Erfordernis einer aktuellen Beurteilung nicht für rechtswidrig. Rechtswidrig sei die getroffene Auswahlentscheidung aber deshalb, weil es eine Pflicht des Beteiligten gewesen sei, die Ende September/Anfang Oktober 2014 von der Teamleiterin erstellte Beurteilung für die Bewerberin I1. über das Mitarbeiterportal MSS abzurufen oder sich über die Teamleiterin vorlegen zu lassen. Der Antragsteller beantragt, den angegriffenen Beschluss zu ändern und dem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf sein erstinstanzliches Vorbringen und auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss. Ergänzend führt er im Wesentlichen an: Wenn der Antragsteller in der Begründung seiner Zustimmungsverweigerung lediglich die Nr. 2 von § 77 Abs. 2 BPersVG in Bezug genommen habe, scheide eine spätere Berufung auf einen Zustimmungsverweigerungsgrund nach der Nr. 1 dieser Bestimmung aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beteiligten (1 Band) Bezug genommen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet. Die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers vom 2. Dezember 2014 hinsichtlich der Personalmaßnahme "Zuweisung B. H. " ist nicht beachtlich gewesen. Nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG gilt eine Maßnahme als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der in § 69 Abs. 2 Satz 3 und 4 BPersVG genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Danach reicht es nicht aus, dass der Personalrat seine Zustimmung (schriftlich) verweigert. Er muss vielmehr auch die für ihn maßgeblichen Gründe angeben. Genügt die Zustimmungsverweigerung diesen Anforderungen nicht, ist sie unbeachtlich mit der Folge, dass die von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme als vom Personalrat gebilligt gilt. Will der Personalrat in Personalangelegenheiten nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 BPersVG ‑ wie hier ‑ den Eintritt der Zustimmungsfiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG vermeiden, muss sein Vorbringen es mindestens als möglich erscheinen lassen, dass einer der dafür zugelassenen und in § 77 Abs. 2 BPersVG abschließend geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist. Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen dieser Versagungsgründe gestützt ist, ist unbeachtlich. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2015 ‑ 20 A 643/14.PVB ‑, DÖD 2016, 212 = DVBl. 2016, 732 = PersR 2016, 45 = PersV 2016, 421 = ZTR 2016, 483, vom 3. Februar 2015 ‑ 20 A 1231/14.PVB ‑, PersV 2015, 262, vom 7. November 2013 - 20 A 218/13.PVB -, PersR 2014, 181 = PersV 2014, 147 = ZTR 2014, 367, und vom 14. Mai 2013 ‑ 20 A 83/12.PVB -, PersR 2013, 320 = PersV 2013, 354. Dem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis ohne inhaltlichen Bezug zu einem von der Maßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch zu machen. An einem solchen Bezug fehlt es, wenn die vom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt sowie insbesondere dem Sinn und Zweck des gesetzlichen Mitbestimmungserfordernisses nicht mehr zuordnen lassen. Ist eine Zuordnung in diesem Sinne offensichtlich nicht möglich, lässt das erkennen, dass der Personalrat keine Regelung auf der Grundlage eines Mitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Eine solche Zustimmungsverweigerung ist deshalb unbeachtlich. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2015 ‑ 20 A 643/14.PVB ‑, a. a. O., vom 3. Februar 2015 ‑ 20 A 1231/14.PVB ‑, a. a. O., vom 17. Februar 2000 ‑ 1 A 199/98.PVL ‑, PersR 2001, 30 = PersV 2000, 539, und vom 24. November 1999 ‑ 1 A 5595/97.PVL ‑, juris. Das jeweilige Mitbestimmungsrecht berechtigt den Personalrat nur, sich zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern, nicht jedoch seine Zustimmung zur Erreichung anderer Ziele zu verweigern. Ein derartiges Verhalten liegt offensichtlich außerhalb des Rahmens des betreffenden Mitbestimmungsrechts. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2015 ‑ 20 A 643/14.PVB ‑, a. a. O., vom 3. Februar 2015 ‑ 20 A 1231/14.PVB ‑, a. a. O., vom 17. Februar 2000 ‑ 1 A 199/98.PVL ‑, a. a. O., vom 24. November 1999 ‑ 1 A 5595/97.PVL ‑, a. a. O., und vom 19. April 1993 ‑ CL 59/89 ‑, PersV 1995, 493 = RiA 1995, 46. Ausgehend von diesen Maßstäben sind die vom Antragsteller angeführten Gründe für die Verweigerung seiner Zustimmung zu der Personalmaßnahme "Zuweisung B. H. " beachtlich. Soweit sich der Antragsteller unmittelbar auf eine fehlende oder unzureichende Unterrichtung berufen hat, indem er geltend macht, es fehle die Dokumentation der Antworten der Teilnehmer am Auswahlverfahren, die handschriftlichen Einschätzungen der Bewerber im Auswahlverfahren seien teilweise nicht lesbar und die Gewichtung der Auswahlkriterien sei nicht dargelegt, liegt darin keine beachtliche Zustimmungsverweigerung liegt. Denn die Verletzung der Unterrichtungspflicht stellt keinen Gesetzesverstoß im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG dar, da diese Bestimmung keine das Mitbestimmungsverfahren sichernde Vorschrift ist und sich die in ihr genannten Gründe, aus denen der Personalrat seine Zustimmung verweigert kann, allein auf die vom Dienststellenleiter beabsichtigte personelle Maßnahme selbst beziehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 2010 ‑ 6 P 6.09 ‑, BVerwGE 136, 271 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 112 = PersR 2010, 312 = PersV 2010, 336, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2015 ‑ 20 A 643/14.PVB ‑, a. a. O., vom 7. November 2013 ‑ 20 A 218/13.PVB ‑, a. a. O., und vom 14. Mai 2013 ‑ 20 A 83/12.PVB ‑, a. a. O.; BAG, Beschlüsse vom 10. August 1993 ‑ 1 ABR 22/93 ‑, NZA 1994, 187, und vom 28. Januar 1986 ‑ 1 ABR 10/84 ‑, BAGE 51, 42 = BB 1986, 1778 = DB 1986, 1077; jeweils m. w. N. Der Informationsanspruch des Personalrats ist dadurch (ausreichend) gesichert, dass der Lauf der Äußerungsfrist mit der von ihr erfassten Billigungsfiktion für den Fall, dass eine Äußerung überhaupt nicht oder nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend abgegeben wird, erst mit der vollständigen Unterrichtung des Personalrats in Gang gesetzt wird. Nur dann, wenn der Personalrat ausreichend unterrichtet ist, ist er in der Lage, das ihm zustehende Beteiligungsrecht sachgerecht wahrzunehmen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. April 2010 ‑ 6 P 6.09 ‑, a. a. O., vom 24. Februar 2006 ‑ 6 P 4.05 ‑, Buchholz 251.91 § 77 SächsPersVG Nr. 1 = PersR 2006, 255 = PersV 2006, 217 = ZfPR 2006, 68 = ZTR 2006, 344, vom 27. Januar 1995 ‑ 6 P 22.92 ‑, BVerwGE 97, 349 = Buchholz 250 § 72 BPersVG Nr. 1 = NVwZ-RR 1995, 405 = PersR 1995, 185 = PersV 1995, 443 = Schütz/Maiwald ES/D IV 1 Nr. 74 = ZfPR 1995, 80, und vom 2. November 1994 ‑ 6 P 28.92 ‑, Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 27 = PersR 1995, 83 = PersV 1995, 227 = RiA 1996, 36 = Schütz/Maiwald ES/D IV 1 Nr. 69 = ZBR 1996, 21 = ZfPR 1995, 39; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2015 ‑ 20 A 643/14.PVB ‑, a. a. O., vom 7. November 2013 ‑ 20 A 218/13.PVB ‑, a. a. O., und vom 14. Mai 2013 ‑ 20 A 83/12.PVB ‑, a. a. O.; zu einer unter Umständen bestehenden Pflicht des Personalrats, noch innerhalb der Äußerungsfrist ergänzende Informationen zu verlangen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2009 ‑ 6 PB 25.09 ‑, Buchholz 251.92 § 67 SAPersVG Nr. 2 = PersR 2010, 169 = PersV 2010, 183 = ZTR 2010, 102. Bei der Beurteilung der Frage, wie die Unterrichtung des Personalrats über die beabsichtigte Maßnahme zu erfolgen hat, ist von dem Sinn und Zweck des in § 69 Abs. 2 BPersVG geregelten Verfahrens auszugehen. Durch die Unterrichtung sollen dem Personalrat die Kenntnisse vermittelt werden, die er zu einer sachgerechten Entscheidung über den Gegenstand des Mitbestimmungsverfahrens benötigt. Die Unterrichtung muss so umfassend erfolgen, dass der Personalrat alle entscheidenden Gesichtspunkte kennt, die für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts von Bedeutung sein können. Da dem Personalrat hierfür die Erklärungsfrist des § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG von zehn Arbeitstagen in vollem Umfang zur Verfügung stehen muss, hat der Dienststellenleiter mit seinem Antrag auf Zustimmung zu der Maßnahme zugleich die für die Meinungs- und Willensbildung des Personalrats erforderlichen Informationen zu geben. Soweit dies erst nachträglich geschieht, beginnt die Erklärungsfrist des § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Personalrat ausreichend unterrichtet worden ist. Für das Mitbestimmungsverfahren gilt demnach insoweit die allgemeine Regelung des § 68 Abs. 2 Satz 1 und 2 BPersVG, wonach die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten ist und ihr die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen sind. Eine Vorlage des Dienststellenleiters, die den Anforderungen des § 68 Abs. 2 BPersVG nicht genügt, ist unvollständig; durch sie kann ein ordnungsgemäßes Mitbestimmungsverfahren nicht eingeleitet werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 1987 ‑ 6 P 22.84 ‑, BVerwGE 78, 65 = Buchholz 251.0 § 69 BaWüPersVG Nr. 1 = PersR 1988, 18 = PersV 1988, 357 = ZBR 1988, 258 = ZfPR 1989, 17; OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2013 ‑ 20 A 83/12.PVB ‑, a. a. O. Der Umfang der Unterrichtung des Personalrats richtet sich im Einzelfall jeweils danach, für welche Maßnahme die Zustimmung beantragt wird. Bei der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten, die einen einzelnen Beschäftigten betreffen, genügt es demnach regelmäßig, dass der Personalrat über die beabsichtigte Maßnahme selbst, d. h. über die davon betroffene Person sowie über Art und Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Maßnahme, informiert wird. Falls jedoch die beabsichtigte personelle Maßnahme auf einer Auswahlentscheidung des Dienstherrn zwischen mehreren Bewerbern oder Beschäftigten beruht, hat der Dienststellenleiter dem Personalrat darzulegen, welche Umstände für die getroffene Auswahlentscheidung maßgeblich gewesen sind. Denn nur so ist der Personalrat in der Lage zu beurteilen, ob die Auswahlentscheidung des Dienststellenleiters sich im Rahmen des diesem bei der Beurteilung der Beschäftigten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung von Verfassungs wegen (Art. 33 Abs. 2 GG) zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums hält. Zwar kann der Personalrat in diesen Ermessens- und Beurteilungsspielraum des Dienststellenleiters mit seinen Einwendungen nicht eindringen. Der Personalrat kann aber seine Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme verweigern, wenn die Dienststelle den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemeingültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Deshalb muss der Personalrat nicht nur über den ausgewählten Bewerber oder Beschäftigten, sondern auch über die fachlichen und persönlichen Verhältnisse der nicht berücksichtigten Mitbewerber oder nicht ausgewählten anderen Beschäftigten hinreichend unterrichtet werden. Der Dienststellenleiter hat dem Personalrat deshalb die Angaben zu machen, die nach Lage der Sache für eine Beurteilung der Maßnahme anhand der Zustimmungsverweigerungsgründe des § 77 Abs. 2 BPersVG von Bedeutung sein können. Denn nur wenn dem Personalrat diese Informationen erteilt werden, kann er der ihm obliegenden Überwachungspflicht sachgerecht nachkommen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 1987 ‑ 6 P 22.84 ‑, a. a. O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Mai 2013 ‑ 20 A 83/12.PVB ‑, a. a. O., vom 9. April 2003 ‑ 1 A 423/01.PVL ‑, juris, vom 28. Februar 2001 ‑ 1 A 55/99.PVL ‑ und vom 24. November 1999 ‑ 1 A 3563/97.PVL ‑, PersR 2000, 288 = PersV 2000, 451 = RiA 2000, 195 = ZfPR 2000, 236. Ausgehend von diesen Grundsätzen begann der Lauf der Äußerungsfrist des Antragstellers mit dem Zugang des Zustimmungsantrags, denn der Antragsteller ist vom Beteiligten über die beabsichtigten Personalmaßnahmen ausreichend unterrichtet worden. Die vom Antragsteller geltend gemachten Informationsdefizite liegen nicht vor. Die Vorlage einer Dokumentation der Antworten der Teilnehmer an dem Auswahlverfahren kann der Antragsteller unabhängig davon, dass eine solche Dokumentation von der Auswahlkommission überhaupt nicht erstellt worden ist, nicht beanspruchen. Die Antworten der Bewerber sind ‑ wie schon die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen zutreffend festgestellt hat ‑ Teil der wertenden Entscheidung über die Stellenbesetzung, deren Letztentscheidung und inhaltliche Vorbereitung nur einer begrenzten Kontrolle des Antragstellers unterliegt. Zur Wahrnehmung dieser begrenzten Kontrollbefugnisse benötigt der Antragsteller keine Kenntnis über den genauen Wortlaut der Antworten der Teilnehmer an dem Auswahlverfahren, weil die Wertung der Antworten im Kern des der Kontrolle des Antragstellers entzogenen Beurteilungsspielraums liegt. Der Einwand, die handschriftlich niedergelegten Einschätzungen der Auswahlkommission seien teilweise unleserlich und deshalb nicht nachvollziehbar, kann ebenfalls kein Informationsdefizit begründen. Unabhängig davon, dass die handschriftlichen Vermerke durchaus ‑ wenn auch teilweise mit etwas Mühe ‑ lesbar sind, fällt deren inhaltlicher Nachvollzug ebenfalls in den der Kontrolle des Antragstellers entzogenen Beurteilungsspielraums der Auswahlkommission. Ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller schließlich auch, die Gewichtung der Auswahlkriterien sei nicht dargelegt und deshalb nicht nachvollziehbar. Auch dieser Einwand betrifft den Kern des Beurteilungsspielraums der Auswahlkommission. Im Übrigen sind die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte im Einzelnen in dem dem Antragsteller zur Verfügung gestellten Auswahlvermerk niedergelegt. Angesichts dessen ist auch schon nicht erkennbar, welche weiteren Informationen der Antragsteller als fehlend beanstanden wollte. Auch die vom Antragsteller angeführten inhaltlichen Gründe für die Verweigerung seiner Zustimmung zu der Personalmaßnahme "Zuweisung B. H. " sind nicht beachtlich. Der Einwand des Antragstellers, der Ausschluss von Bewerbern, die unbefristet bei dem kommunalen Träger beschäftigt seien, beinhalte die Möglichkeit einer Benachteiligung der anderen Bewerber im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG und sei auch nicht aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt, lässt es nicht als möglich erscheinen, dass der in Anspruch genommene Zustimmungsverweigerungsgrund des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG gegeben ist. Wegen drohender Benachteiligung anderer Beschäftigter kann der Personalrat seine Zustimmung zur Einstellung von Beschäftigten nur dann verweigern, wenn er den Verlust eines Rechts, einer Anwartschaft innerhalb eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder andere rechtlich erhebliche Positionen der vorhandenen Beschäftigten geltend macht. Eine Anwartschaft ist ein bereits bestehendes, aber bedingtes Recht, das eine Vorstufe zum Vollrecht darstellt und das gegen rechtswidrige Beeinträchtigung geschützt ist und gerichtlich geltend gemacht werden kann. Eine andere rechtliche erhebliche Position muss über den schon durch § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG gegen effektive Verletzungen gesicherten Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hinausgehen. Sie ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Beschäftigter etwa aufgrund einer Beförderungszusage oder aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung durch Auswahlrichtlinien oder Auswahlgrundsätze eine rechtliche Position erreicht hat, die den Dienststellenleiter zu deren Beachtung und Respektierung bei seinen Maßnahmen verpflichtet. Eine Berücksichtigung rein faktischer Nachteile, wie etwa des Eingriffs in "tatsächlich verfestigten Chancen", wäre eine unzulässige Vorgabe an den Dienststellenleiter, den internen Bewerber wegen der vom Personalrat geltend gemachten Gesichtspunkte auszuwählen. Damit würde in das Auswahlermessen des Dienststellenleiters eingegriffen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1994 ‑ 6 P 28.92 -, Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 27 = PersR 1995, 83 = PersV 1995, 227 = RiA 1996, 36 = Schütz/Maiwald ES/D IV 1 Nr. 69 = ZBR 1996, 21 = ZfPR 1995, 39, und vom 23. September 1994 ‑ 6 P 94.91 -, Buchholz 250 § 77 BPersVG Nr. 12 = DVBl. 1993, 390 = PersR 1993, 24 = PersV 1993, 231 = ZfPR 1993, 11 = ZBR 1993, 183; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2003 ‑ 1 B 2544/02.PVL ‑, juris, und vom 29. Januar 1997 ‑ 1 A 3150/93.PVL ‑, NWVBl. 1997, 351 = PersR 1998, 72 = RiA 1997, 254 = Schütz/Maiwald ES/D IV 1 Nr. 90 = ZTR 1997, 335. Ausgehend davon hat der Antragsteller mit seinem Einwand keine Benachteiligung im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG hinreichend geltend gemacht. Sein Vortrag lässt weder den Verlust eines Rechts noch einer Anwartschaft noch einer rechtlich erheblichen Position der von vornherein aus dem in Betracht kommenden Bewerberkreis ausgeschlossenen unbefristet Beschäftigten des kommunalen Trägers hervortreten. Er beruft sich vielmehr allein auf einen Eingriff in die rein tatsächlichen Chancen dieses Personenkreises, für die Besetzung der Stelle in Betracht gezogen zu werden. Welche rechtlich erhebliche Position diesem Personenkreis zustehen könnte, lässt die Begründung der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers nicht erkennen. Im Übrigen erweist sich die vom Beteiligten vorgenommene Differenzierung auch als sachgerecht, da diese auf die Erwägung zurückgeht, dass bei den bislang befristet Beschäftigten eine Entfristung in Betracht kommt und die bereits unbefristet bei dem kommunalen Träger Beschäftigten bereits intensiver eingegliedert sind. Die Frage, ob der Einwand des Antragstellers einen Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG darstellen kann, bedarf keiner Entscheidung, weil der Antragsteller seine Zustimmungsverweigerung nicht auf diesen Grund gestützt hat. Beruft sich der Personalrat ausdrücklich auf einen bestimmten Verweigerungsgrund, so gibt er damit zu erkennen, dass er seine Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme und nur unter dem damit bezeichneten rechtlichen Blickwinkel verweigert, aus anderen Verweigerungsgründen aber keine Bedenken gegen die Maßnahme herleiten will. Unter dieser Voraussetzung darf der Dienststellenleiter die vom Personalrat angeführten Gründe darauf prüfen, ob sie sich dem in Anspruch genommenen gesetzlichen Verweigerungsgrund zuordnen lassen oder ob das offensichtlich nicht möglich ist. Im letzteren Fall darf er über die Verweigerung der Zustimmung hinweggehen, weil der Personalrat mit der für sie gegebenen Begründung offenbart, dass er seine Zustimmung in Wirklichkeit ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 1986 ‑ 6 P 4.13 ‑, BVerwG 74, 273 = DÖV 1986, 952 = DVBl. 1986, 952 = NVwZ 1987, 197 = PersV 1987, 63 = ZBR 1987, 28. Das gilt uneingeschränkt für die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers. In seiner Begründung für die Zustimmungsverweigerung hat der Antragsteller sich allein auf einen Grund nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG berufen, was insbesondere dadurch belegt wird, dass er ausdrücklich diese Bestimmung genannt hat. Damit hat er dem Beteiligten gegenüber zum Ausdruck gebracht, allein mit Blick auf diesen Zustimmungsverweigerungsgrund Bedenken gegen die beabsichtigte Maßnahme zu haben. Daran muss er sich festhalten lassen. Dass ihm diese beschränkte Reichweite seiner Zustimmungsverweigerung infolge von Unkenntnis der rechtlichen Bedeutung nicht bewusst war, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Bei der Auslegung der Begründung eines Personalrats für die Verweigerung seiner Zustimmung ist maßgeblich, wie der Dienststellenleiter die Begründung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls verstehen muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2015 ‑ 20 A 643/14.PVB ‑, a. a. O. Wenn der Personalrat ‑ wie hier ‑ sich ausdrücklich nur auf einen bestimmten Zustimmungsverweigerungsgrund, insbesondere durch die Benennung der maßgeblichen Vorschrift, beruft, kann der Dienststellenleiter dies nur dahingehend verstehen, dass bei dem Personalrat allein unter diesem Gesichtspunkt Bedenken gegen die Maßnahme bestehen. Im Weiteren hat der Antragsteller auch nicht dadurch einen beachtlichen Zustimmungsverweigerungsgrund geltend gemacht, dass er das Fehlen von Beurteilungen bei schon bereits seit zwei Jahren bei der Bundesagentur für Arbeit tätigen Beschäftigten beanstandet hat und darin ein Versäumnis im Auswahlprozess sieht. Dieses Vorbringen lässt es nicht als möglich erscheinen lassen, dass einer der dafür zugelassenen und in § 77 Abs. 2 BPersVG abschließend geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist. Der Einwand des Antragstellers zielte ‑ wie in der Anhörung vor dem Fachsenat nochmals ausdrücklich betont worden ist ‑ im Wesentlichen auf das Fehlen einer Beurteilung bei der Bewerberin I1. . Insofern ist der Einwand des Antragstellers aber schon deshalb offensichtlich unerheblich, weil die Bewerberin I1. unbefristet bei dem kommunalen Träger beschäftigt war und deshalb von vornherein nicht zu dem in Betracht kommenden Bewerberkreis zählte. Aber auch bei den anderen Bewerbern, bei denen keine Beurteilungen vorhanden waren, liegt es offen zu Tage, dass der Auswahlprozess nicht mit relevanten Mängeln behaftet war. Für die Bewerberinnen U. und I. lagen zwar ebenfalls keine Beurteilungen vor. Dies erklärt sich aber offensichtlich ohne weiteres dadurch, dass Beschäftigte erst nach einer sechsmonatigen Tätigkeit in der Dienststelle eine Beurteilung erhalten und beide Bewerberinnen zum Zeitpunkt des Auswahlgesprächs noch keine sechs Monate in der Dienststelle eingesetzt waren. Im Übrigen haben beide Bewerberinnen trotz fehlender Beurteilungen eine Einladung zu dem Auswahlgesprächs erhalten und haben auch daran teilgenommen. Für die Bewerberin Q. lag ebenfalls keine Beurteilung vor. Dies kann dem Beteiligten aber offensichtlich nicht zugerechnet werden, da diese Bewerberin, was auch für den Antragsteller ohne weiteres erkennbar war, bei einer anderen Dienststelle beschäftigt gewesen ist. Einen beachtlichen Zustimmungsverweigerungsgrund lässt schließlich auch der Einwand des Antragstellers nicht hervortreten, der Beteiligte habe bei seiner Auswahlentscheidung von einer Auswahlrichtlinien Gebrauch gemacht, hinsichtlich derer es an einer Mitbestimmung des Antragstellers fehle. Es kann dahinstehen, ob es diesem Vorbringen schon an dem erforderlichen Bezug zu der zur Mitbestimmung vorgelegten Maßnahme fehlt. Dahingehende Zweifel bestehen deshalb, weil es dem Personalrat regelmäßig verwehrt ist, die Zustimmung zu einer beabsichtigten Maßnahme allein deshalb zu verweigern, um ein ihm vermeintlich zustehendes Mitbestimmungsrecht an einer anderen Maßnahme durchzusetzen. Der Einwand lässt sich aber jedenfalls deshalb keinem der in § 77 Abs. 2 BPersVG genannte Zustimmungsverweigerungsgründe zuordnen, weil nicht ersichtlich ist, dass ‑ wie der Antragsteller meint ‑ der Interviewleitfaden eine Auswahlrichtlinien darstellen könnte. Der Interviewleitfaden ist offensichtlich allein ein Hilfsmittel, um die mit den Bewerbern geführten Gespräche geordnet und im Wesentlichen gleichförmig führen zu können und auf diese Weise die Vergleichbarkeit der Gespräche sicherzustellen. Bei einer Auswahlrichtlinie handelt es sich hingegen um die Festlegung genereller Grundsätze, d. h. allgemeiner Kriterien, die bei Einstellungen usw. zu beachten sind, also insbesondere fachliche und persönliche Voraussetzungen wie beruflicher Werdegang, berufliche Ausbildung, abgelegte Prüfungen, vorhandene Spezialkenntnisse, Alter und Gesundheitszustand sowie soziale Gesichtspunkte; daneben kommen aber auch objektive, an spezifische öffentliche Belange anknüpfende Auswahlkriterien in Betracht. Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 72 RdNr. 1048. Dass mit dem Interviewleitfaden derartige generelle Grundsätze festgelegt worden sein könnten, zeigt der Antragsteller nicht auf und ist auch ansonsten nicht einmal im Ansatz ersichtlich. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.