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Beschluss

13 A 2346/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1017.13A2346.17A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin U.        aus Aachen wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 7. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin U. aus Aachen wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 7. Juli 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin U. aus Aachen ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der allein geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen. 1. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger nicht unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Überraschungsentscheidung das rechtliche Gehör versagt. Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass aus dem in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Gebot des rechtlichen Gehörs grundsätzlich keine Hinweis- oder Aufklärungspflicht in Bezug auf die Rechtsansicht des Gerichts folgt und dass das Gericht auch nicht verpflichtet ist, bereits in der mündlichen Verhandlung das mögliche oder voraussichtliche Ergebnis der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung bekannt zu geben, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris, Rn. 7, und BVerwG, Beschlüsse vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D -, juris, Rn. 11, und 28. Mai 2015 - 1 B 22.15 u.a. -, juris, Rn. 3, jeweils m. w. N. Hiervon ausgehend sind keine Anhaltspunkte dafür dargelegt oder ersichtlich, dass ausnahmsweise zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung Hinweise des Verwaltungsgerichts auf Widersprüche im Vortrag des Klägers und die Würdigung des Sachverhalts geboten waren. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger umfangreich angehört und durch Vernehmung seiner Mutter auch Beweis erhoben. Dabei musste der Kläger davon ausgehen, dass das Verwaltungsgericht bei der Würdigung seiner Einlassungen auch diejenigen Angaben einbeziehen würde, die bereits aktenkundig waren, ohne ihm diese noch einmal ausdrücklich vorzuhalten. Dies gilt namentlich für die mögliche Unterstützung, die der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu erwarten hätte. Die hieraus gezogenen Schlüsse des Verwaltungsgerichts liegen nicht außerhalb dessen, womit der anwaltlich vertretene Kläger als eine mögliche Würdigung des Gerichts zu rechnen hatte. Angesichts der im Protokoll der mündlichen Verhandlung dokumentierten Fragen und Vorhaltungen des Vorsitzenden musste sich vielmehr für den anwaltlich vertretenen Kläger aufdrängen, dass seitens des Gerichts erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vortrages bestanden. Einen kundigen Prozessbeteiligten konnte daher die Wertung des Gerichts, den Vortrag des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal als unglaubhaft zu beurteilen und daher auch seinen übrigen Angaben keinen Glauben zu schenken, nicht überraschen. 2. Wird – wie hier – eine Versagung des rechtlichen Gehörs (auch) durch die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO geltend gemacht, ist zu beachten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich keinen Schutz gegen Entscheidungen des Gerichts bietet, die das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen. Die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung verletzt das rechtliche Gehör nur dann, wenn sie im maßgeblichen Prozessrecht keinerlei Stütze mehr findet. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris, Rn. 10, vom 8. März 2006 - 1 B 84.05 -, juris, Rn. 7, und vom 8. Februar 1996 - 9 B 418.95 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2017 ‑ 13 A 1277/17.A -, juris, Rn. 11 f. Das Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG verlangt vor dem Hintergrund dieser inhaltlichen Vorgabe von einem Antragsteller, der eine Verletzung seines Gehörsrechts durch die gerichtliche Ablehnung eines Beweisantrags rügt, zunächst, dass er gegenüber dem Berufungsgericht in der Antragsbegründung das ordnungsgemäße Stellen eines Beweisantrags im erstinstanzlichen Verfahren aufzeigt, was insbesondere die Mitteilung der dort (jeweils) aufgestellten Beweisbehauptung - des Beweisthemas - und des für sie (jeweils) angebotenen Beweismittels erfordert. Ferner hat der Kläger darzutun, dass das Beweisthema nach der maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich und das angebotene Beweismittel zur Klärung der unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptung tauglich gewesen ist. Schließlich ist - in Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung bzw. hier in den Entscheidungsgründen des Urteils angegebenen Gründen für die erfolgte Beweisantragsablehnung - darzulegen, dass die Ablehnung prozessrechtlich unvertretbar gewesen ist. Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 10. Juli 2007 ‑ 7 UZ 422/07.A -, juris, Rn. 19. Bei der Nichtberücksichtigung eines auf Erhebung eines Sachverständigenbeweises gerichteten Beweisantrages ist zudem in Auseinandersetzung mit dem vom Verwaltungsgericht beigezogenen Erkenntnismaterial darzulegen, dass und aus welchen Gründen sich eine weitere Beweiserhebung aufgedrängt hatte, weil die vorliegenden Gutachten und Auskünfte dem Gericht nicht die für die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes erforderliche Sachkunde vermitteln konnten. Dies erfordert eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Aussagekraft der von dem Verwaltungsgericht beigezogenen Erkenntnismittel und deren Bewertung. Vgl. Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, Stand April 1998, § 78, Rn. 669. Diesen Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt das Vorbringen des Klägers schon deswegen nicht, weil es sich im Wesentlichen unter Berufung auf einen Aufsatz auf die Behauptung beschränkt, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit einem Risiko schwerster Menschenrechtsverletzungen ausgeliefert sei. Es fehlt an jeglicher Auseinandersetzung mit den vom Gericht beigezogenen Erkenntnismitteln. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).