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Beschluss

13 A 975/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1010.13A975.17A.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. März 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E.         , C.    , wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. März 2017 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. , C. , wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, weil nach den mit dem Antrag dargelegten Gründen die Zulassung der Berufung nach Maßgabe von § 78 Abs. 3 AsylG nicht geboten ist. a) Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger nicht im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Überraschungsentscheidung das rechtliche Gehör versagt, indem es seiner Beurteilung der dem Kläger im Iran zur Verfügung stehenden familiären Unterstützung (auch) die jeweils aktenkundigen Feststellungen aus dem Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 15. April 2014 sowie die im ärztlichen Zeugnis vom 6. Februar 2014 wiedergegebenen Angaben der Mutter des Klägers zugrunde gelegt hat, ohne den Kläger vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung darauf hinzuweisen, dass es dessen Einlassungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Widerspruch zu diesen Angaben sieht. Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2010 – 5 B 21.09 – Juris Rn. 18 und vom 26. November 2001 ‑ 1 B 347.01 -, Juris Rn. 5 m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Januar 2017 – 13 A 2220/16.A –, Juris Rn. 4 und vom 5. September 2016 – 13 A 1697/16.A – Juris Rn. 37. Im Übrigen besteht insbesondere aus Art. 103 Abs. 1 GG keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, auf Unstimmigkeiten und Widersprüche hinzuweisen und eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen; vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 1986 ‑ 9 C 318.85 ‑ Juris Rn. 13; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Januar 2017 – 13 A 2220/16.A –, Juris Rn. 6 und vom 6. Juni 2016 – 13 A 1882/15.A – Juris Rn. 28 ff. Hiervon ausgehend sind keine Anhaltspunkte dafür dargelegt oder ersichtlich, dass ausnahmsweise zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung Hinweise des Verwaltungsgerichts auf Widersprüche, Ungereimtheiten und die Würdigung des Sachverhalts geboten waren. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger umfangreich angehört. Dabei musste der Kläger davon ausgehen, dass das Verwaltungsgericht bei der Würdigung seiner Einlassungen auch diejenigen Angaben einbeziehen würde, die bereits aktenkundig waren, ohne ihm diese noch einmal ausdrücklich vorzuhalten. Die hieraus gezogenen Schlüsse des Verwaltungsgerichts liegen nicht außerhalb dessen, womit der anwaltlich vertretene Kläger als eine mögliche Würdigung des Gerichts zu rechnen hatte. b) Das angefochtene Urteil versagt dem Kläger auch nicht deshalb im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO das rechtliche Gehör, weil es das Verwaltungsgericht unterlassen hat, die in der mündlichen Verhandlung anwesende Mutter des Klägers als Zeugin zu vernehmen und dazu zu befragen, ob ihre im ärztlichen Zeugnis vom 6. Februar 2014 wiedergegebenen Angaben zutreffend sind bzw. welche Angaben sie zu der Frage der möglichen persönlichen und finanziellen Unterstützung des Klägers durch die im Iran verbliebenen Familienangehörigen machen kann. Zwar kann eine unterbliebene, aber rechtlich gebotene Sachverhalts-aufklärung im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen. Auf einen solchen Verstoß kann sich indessen von vornherein derjenige nicht berufen, der es versäumt hat, sich vor Gericht selbst das rechtliche Gehör zu verschaffen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 1983 – 9 B 10275.83 –, Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 9, S. 4, und vom 13. Januar 2000 – 9 B 2.00 – , Buchholz 310 § 133 (n. F.) VwGO Nr. 53, S. 13 f.; OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2017 – 11 A 1213/16.A – Juris Bl. 6. So liegt es hier. Dem im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Kläger stand es offen, im Rahmen der mündlichen Verhandlung förmliche Beweisanträge gerichtet auf die Vernehmung seiner Mutter zu den mit dem Berufungszulassungsvorbringen aufgeworfenen Fragen zu stellen. Hiervon hat der Kläger jedoch abgesehen. Die nunmehr erhobene Gehörsrüge kann aber nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die der Kläger in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. c) Soweit der Kläger in der seitens des Verwaltungsgerichts unterlassenen Vernehmung seiner Mutter als Zeugin zugleich einen Verfahrensfehler in Form der Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO erblickt, dessen erfolgreicher Geltendmachung auch nicht entgegenstehe, das der Kläger selber in der mündlichen Verhandlung keinen diesbezüglichen Beweisantrag gestellt habe, führt dieses Vorbringen schon deshalb nicht zur Zulassung der Berufung, weil ein etwaiger Verstoß nicht zu den nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO statthaften Berufungszulassungsgründen gehört; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2017 – 11 A 1213/16.A – Juris Bl. 6 und Beschluss vom 29. Januar 2014 – 13 A 1347/13.A – Juris Rn. 12. 2. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten war für das Berufungszulassungsverfahren gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzulehnen, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung aus den vorstehend wiedergegebenen Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).