Beschluss
4 B 1013/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1004.4B1013.17.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25.7.2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25.7.2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 8237/17 (VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4.5.2017 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, abgelehnt. Seiner im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorgenommenen Interessenabwägung liegt die Annahme zu Grunde, die Voraussetzungen für die ausgesprochene Gewerbeuntersagung lägen vor. Der Antragsteller sei gewerberechtlich unzuverlässig. Dies ergebe sich aus seinen offenen Verbindlichkeiten beim Finanzamt L. -Q. in Höhe von 43.734,38 Euro im Erlasszeitpunkt. Die Tatsache, dass der Antragsteller am 19.7.2017 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt habe, hindere weder eine Entscheidung des Gerichts noch führe sie zur Rechtswidrigkeit der zuvor ausgesprochenen Gewerbeuntersagung. Diese Würdigung wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, im Ergebnis nicht erschüttert. Der Einwand des Antragstellers, dass nach § 12 GewO während der in dieser Vorschrift genannten Zeiträume bei bereits zuvor erfolgter Gewerbeuntersagung keine Maßnahmen zur Vollziehung der Verfügung getroffen werden dürften, greift nicht durch. § 12 GewO führt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 ‒ 8 C 6.14 ‒, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 21 f., nicht dazu, dass sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung vom Erlass der letzten Behördenentscheidung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung verschiebt, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat. Ebenso wenig hindert die Vorschrift eine Vollstreckung der Gewerbeuntersagung für die Dauer des ‒ vorliegend noch nicht einmal eröffneten ‒ Insolvenzverfahrens. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 ‒ 8 C 6.14 ‒, a. a. O., Rn. 22 ff., insb. Rn. 25. Auch anderweitig sind entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die eine günstige Zuverlässigkeitsprognose oder jedenfalls die Erwartung rechtfertigen könnten, die mit der Untersagungsverfügung bekämpfte Gefahr werde sich bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht realisieren. Er hat bislang kein tragfähiges Sanierungskonzept aufgestellt. Der bloße Hinweis auf ein beantragtes Insolvenzverfahren ersetzt ein solches nicht. Dass der Antragsteller über ein gesichertes Einkommen verfügt, ist nicht dargelegt. Insbesondere ist dies nicht mit dem vorgelegten Projektleitervertrag mit der Deutschen Regional-Werbung vom 1.3.2017 dokumentiert. Danach erhält der Antragsteller für die von ihm getätigten, ordnungsgemäß abgewickelten Aufträge eine Provision (Ziffer 2. des Vertrags). Das vom Antragsteller angegebene, nicht belegte Provisionseinkommen von circa 3.000,00 bis 3.500,00 Euro monatlich stellt danach eine auftragsabhängige und derzeit ungewisse Einkommenserwartung dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.