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Beschluss

15 A 1059/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0927.15A1059.16.00
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Leitsätze

Zweck des Mitwirkungsverbots des § 31 Abs. 1 GO NRW ist es, bereits den „bösen Schein“ einer Interessenverflechtung zu vermeiden. Erforderlich, aber auch ausrei-chend ist, dass der Eintritt eines Vorteils oder Nachteils aufgrund der fraglichen Entscheidung konkret möglich und hinreichend wahrscheinlich erscheint.

In Bebauungsplanverfahren ist ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil i.S.v. § 31 Abs. 1 GO NRW zu verneinen, wenn der Planungsgegenstand für die Grundstückssitua-tion des betreffenden Rats- oder Ausschussmitglieds erkennbar nicht von Belang, dieses von der Planung ersichtlich nicht individuell betroffen ist.

Eine individuelle Betroffenheit liegt jedoch vor, wenn ein Rats- oder Ausschussmit-glied Eigentum oder Mietbesitz im Plangebiet hat. Solche Grundstückspositionen begründen eine individuelle Betroffenheit ferner bei einer Belegenheit außerhalb des Plangebiets, wenn der Bebauungsplan in einer konkreten, unmittelbaren Be-ziehung zu ihnen steht. Dasselbe gilt für Grundstücke, die von den Ausstrahlungs-wirkungen der Festsetzungen eines Bebauungsplans betroffen sind.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zweck des Mitwirkungsverbots des § 31 Abs. 1 GO NRW ist es, bereits den „bösen Schein“ einer Interessenverflechtung zu vermeiden. Erforderlich, aber auch ausrei-chend ist, dass der Eintritt eines Vorteils oder Nachteils aufgrund der fraglichen Entscheidung konkret möglich und hinreichend wahrscheinlich erscheint. In Bebauungsplanverfahren ist ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil i.S.v. § 31 Abs. 1 GO NRW zu verneinen, wenn der Planungsgegenstand für die Grundstückssitua-tion des betreffenden Rats- oder Ausschussmitglieds erkennbar nicht von Belang, dieses von der Planung ersichtlich nicht individuell betroffen ist. Eine individuelle Betroffenheit liegt jedoch vor, wenn ein Rats- oder Ausschussmit-glied Eigentum oder Mietbesitz im Plangebiet hat. Solche Grundstückspositionen begründen eine individuelle Betroffenheit ferner bei einer Belegenheit außerhalb des Plangebiets, wenn der Bebauungsplan in einer konkreten, unmittelbaren Be-ziehung zu ihnen steht. Dasselbe gilt für Grundstücke, die von den Ausstrahlungs-wirkungen der Festsetzungen eines Bebauungsplans betroffen sind. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch führen sie auf besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016- 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, m.w.N. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem den Gegenstand des Zulassungsantrags bildenden Antrag, festzustellen, dass der Ausschluss des Klägers von der Beschlussfassung in der Sitzung des Beklagten am 10. September 2014 zum Tagesordnungs- punkt 7, Bebauungsplan Nr. 56 L. II, rechtswidrig war, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Ausschluss wegen Befangenheit sei rechtmäßig gewesen. Der Beklagte sei zutreffend von einem Mitwirkungsverbot gemäß § 58 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1, § 43 Abs. 2, § 31 Abs. 1 GO NRW ausgegangen. Der Kläger habe ein individuelles Sonderinteresse an der Entscheidung über den Bebauungsplan Nr. 56 „L. II“. Dieses ergebe sich daraus, dass die Entfernung zwischen dem geplanten Baugebiet und seinem Grundstück X.---straße 34 weniger als 30 m betrage. Sein Wohnumfeld werde durch das Baugebiet verändert. Dessen Erschließung werde über die X.---straße erfolgen. Dadurch werde es dauerhaft zu einer Erhöhung der Verkehrsflüsse auf der X.---straße kommen. Das im Rahmen des Bauleitplanverfahrens Nr. 56 eingeholte schalltechnische Gutachten für den L. II gehe davon aus, dass die Emissionspegel der X.---straße im Bereich des Grundstücks des Klägers aufgrund des erhöhten Kfz-Verkehrs relevant steigen würden. Das Gutachten rechne damit, dass statt bisher täglich 316 Fahrzeugen pro Tag nach Fertigstellung des Baugebiets täglich 440 Autos die Straße benutzten. Dies sei eine Steigerung von ca. 40 %. Es seien Pegelerhöhungen von tags 1,6 dB(A) bzw. nachts 1,4 dB(A) zu erwarten. Außerdem werde es schon während der Bauzeit, die angesichts der Größe des Baugebiets nicht von ganz kurzer Dauer sein werde, zu erhöhtem Verkehrsaufkommen und Lärm, teilweise auch verursacht durch Baustellenfahrzeuge, kommen. Auch die Zufahrt zur Baustelle werde über die X.---straße erfolgen. Die dagegen von dem Kläger vorgetragenen Rügen haben keinen Erfolg. Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 43 Abs. 2, § 31 Abs. 1 Satz 1 GO NRW darf ein Ausschussmitglied - hier der Kläger, der dem Beklagten als sachkundiger Bürger nach § 58 Abs. 3 Satz 1 GO NRW angehört - weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst (Nr. 1), einem seiner Angehörigen (Nr. 2) oder einer von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person (Nr. 3) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Unmittelbar ist der Vorteil oder Nachteil, wenn die Entscheidung eine natürliche oder juristische Person direkt berührt (§ 31 Abs. 1 Satz 2 GO NRW). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, verfolgt der in § 31 Abs. 1 GO NRW niedergelegte Grundsatz der Unbefangenheit das Ziel, die auf einem Ausgleich der Individual- und Gemeininteressen beruhenden Entscheidungen der Gemeindegremien von individuellen Sonderinteressen freizuhalten. Durch eine allein an Gesetz und öffentlichem Wohl orientierte Tätigkeit soll das Vertrauen in eine unvoreingenommene Entscheidungsfindung gestärkt werden. Dementsprechend ist der Zweck des Mitwirkungsverbots des § 31 Abs. 1 GO NRW darin zu sehen, bereits den „bösen Schein“ einer Interessenverflechtung zu vermeiden. Es ist deshalb nicht maßgeblich, ob tatsächlich eine individuelle Betroffenheit besteht oder nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass der Eintritt eines Vorteils oder Nachteils aufgrund der fraglichen Entscheidung konkret möglich und hinreichend wahrscheinlich erscheint. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2016- 15 A 1095/15 -, juris Rn. 11, und vom 8. Mai 2015- 15 A 1523/14 -, juris Rn. 7, Urteile vom 12. März 2003 - 7a 20/02.NE -, juris Rn. 33, vom 24. Februar 1995 - 10a NE 40/90 -, juris Rn. 11 ff., und vom21. März 1988 - 10a NE 14/86 -, NWVBl. 1989, 52 f. In Bebauungsplanverfahren ist ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil i.S.v. § 31 Abs. 1 GO NRW danach zu verneinen, wenn der Planungsgegenstand für die Grundstückssituation des betreffenden Rats- oder Ausschussmitglieds erkennbar nicht von Belang, dieses von der Planung ersichtlich nicht individuell betroffen ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. März 2003- 7a 20/02.NE -, juris Rn. 33, und vom24. Februar 1995 - 10a NE 40/90 -, juris Rn. 17. Eine individuelle Betroffenheit liegt jedoch vor, wenn ein Rats- oder Ausschussmitglied Eigentum oder Mietbesitz im Plangebiet hat. Solche Grundstückspositionen begründen eine individuelle Betroffenheit ferner auch bei einer Belegenheit außerhalb des Plangebiets, wenn der Bebauungsplan in einer konkreten, unmittelbaren Beziehung zu ihnen steht. Dasselbe gilt für Grundstücke, die nicht unmittelbar an der Plangrenze liegen, aber von den Ausstrahlungswirkungen der Festsetzungen eines Bebauungsplans betroffen sind. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. Februar 1995- 10a NE 40/90 -, juris Rn. 19 ff., und vom21. März 1988 - 10a NE 14/86 -, NWVBl. 1989, 52, 53. Gemessen an diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zu Recht ein den Kläger treffendes Mitwirkungsverbot hinsichtlich des Bebauungsplans Nr. 56 „L. II“ angenommen. Die Beschlussfassung über diesen Bebauungsplan bringt dem Kläger einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil im Verständnis des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GO NRW. Die Entscheidung berührt ihn direkt, konkret und hinreichend wahrscheinlich, weil sich sein Grundstück mit einer Luftlinienentfernung zur Plangrenze von knapp 30 m in unmittelbarer Nähe des geplanten Baugebiets befindet und, wie das Verwaltungsgericht richtig hervorgehoben hat, der dem Baugebiet zuzurechende Zu- und Abfahrtverkehr über die X.---straße an seinem Grundstück vorbei abgewickelt werden wird. Bereits diese Umstände begründen eine individuelle Betroffenheit des Klägers, die den über das Mitwirkungsverbot des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO NRW abzuwendenden „bösen Schein“ einer Interessenverflechtung hervorruft. Ob auch die weiteren vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gesichtspunkte der Sichtverbindung zum Baugebiet, der Änderung des Wohnumfelds und des im Zuge der Planverwirklichung zu erwartenden Baustellenlärms ein Mitwirkungsverbot begründen, kann offen bleiben. Der „böse Schein“ besteht unabhängig davon, dass der Bebauungsplan die dem Haus des Klägers nächstgelegene Bebauung erst in einem Abstand von 50 m vorsieht, wie der Zulassungsantrag geltend macht. Die individuelle Betroffenheit des Klägers wird nicht durch die festgesetzte Wohnbebauung als solche verursacht, sondern durch die räumliche Beziehung seines Grundstücks zur Zufahrt zum Plangebiet und die damit direkt zusammenhängende, ihn absehbar betreffende Veränderung der Verkehrssituation durch hinzukommenden Anliegerverkehr. Insoweit ist unerheblich, ob das im Bauleitplanverfahren Nr. 56 eingeholte schalltechnische Gutachten, das von einer relevanten Zunahme der Verkehrsströme auch im Bereich des klägerischen Grundstücks ausgeht, in jeder Einzelheit überzeugend ist. Denn jedenfalls erscheinen nachteilige, nicht gänzlich unbedeutende Auswirkungen auf das Grundstück des Klägers im Falle der Planverwirklichung konkret möglich und hinreichend wahrscheinlich. Das schalltechnische Gutachten zum Bauleitplanverfahren Nr. 56 geht für den Planfall 1 der Entwicklung des Baugebiets davon aus, dass statt bisher täglich 316 Fahrzeugen pro Tag nach Fertigstellung des Baugebiets täglich 440 Autos die X.---straße im Abschnitt zwischen der Landesstraße bis zum L. , in dem das Grundstück des Klägers liegt, befahren (siehe dazu Seite 9 und 11 des Gutachtens). Dies macht eine Steigerung des Verkehrsaufkommens von ca. 40 % aus. Des Weiteren prognostiziert das schalltechnische Gutachten (siehe dort Seite 20 unten) für den in Rede stehenden Abschnitt der X.---straße eine planbedingte Lärmzunahme von tags 1,6 dB(A) und von nachts 1,4 dB(A), die auch planungsrechtlich gesehen oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle liegt. Vgl. insoweit etwa OVG NRW, Urteile vom 24. Februar 2016 - 7 D 83/14.NE -, juris Rn. 96, vom 21. April 2015 - 2 D 12/13.NE -, juris Rn. 115, und vom13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, juris Rn. 52. Offensichtliche, im Zeitpunkt des angegriffenen Beschlusses des Beklagten am 10. September 2014 für jedermann erkennbare Fehler des schalltechnischen Gutachtens, aufgrund derer eine individuelle Immissionsbetroffenheit des Klägers durch den Bebauungsplan Nr. 56 von vornherein auszuschließen gewesen wäre, legt der Zulassungsantrag nicht dar. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich dem schalltechnischen Gutachten (siehe dort Seite 21 und seine Anlage 4) entnehmen, dass es die Lärmvorbelastung durch die L in den Blick genommen hat. Auf Seite 21 des Gutachtens heißt es explizit, die L bestimme die Verkehrslärmbelastung der Gebäude an der Einmündung der X.---straße . Dies lässt sich dahingehend verstehen, dass dies bei den anderen Grundstücken in der X.---straße , die ‑ wie dasjenige des Klägers - weiter von der L entfernt sind, nicht der Fall ist. Auch die Annahme des schalltechnischen Gutachtens von sieben Pkw-Bewegungen pro Tag und Bauplatz erscheint nicht überhöht. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch ansonsten nicht auf. 3. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die vom Zulassungsantrag aufgeworfene Frage, „Muss der Vor- oder Nachteil, der dem Ratsmitglied durch die beratende Angelegenheit entstehen kann, tatsächlich ein gewisses Gewicht haben, das Ratsmitglied im Zusammenhang mit Beratungen über einen Bebauungsplan also in einer die Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren begründenden Weise betroffen sein, weil seine abzuwägenden Belange möglicherweise betroffen sind, oder reicht schon jeder auch bei der Bauleitplanung als geringwertig zu erachtende Belang?“, führt nicht auf einen grundsätzlichen Klärungsbedarf in einem Berufungsverfahren. Wie unter 1. dargelegt, ist in der zitierten Rechtsprechung des beschließenden Gerichts geklärt, wie § 31 Abs. 1 GO NRW im streitgegenständlichen Kontext auszulegen ist. Dies gilt auch für den Begriff eines unmittelbaren Vor- oder Nachteils im Hinblick auf die Mitwirkung an dem Beschluss über einen Bebauungsplan. Einen weitergehenden Klärungsbedarf zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Die Handhabung der dazu entwickelten Maßstäbe ist - wie im Übrigen auch die Beurteilung der Antragsbefugnis in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO -, vgl. insofern mit Blick auf eine planbedingte Verkehrslärmbelastung aus neuerer Zeit OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2015 - 2 D 35/14.NE -, jurisRn. 8, von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).