Beschluss
2 A 2521/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0925.2A2521.16.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der allein auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem insoweit maßgeblichen Zulassungsvorbringen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht. Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die dem Beigeladenen vom Beklagten am 27. April 2015 erteilte Nachtragsbaugenehmigung für die Umnutzung eines Hundezwingers in einen Taubenschlag für 16 Tauben auf dem in T. -T1. gelegenen Grundstück Gemarkung T1. , Flur 7, Flurstück 468 (Friedrich-F. -Straße 6) aufzuheben, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die angegriffene Baugenehmigung verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen verstoße weder gegen nachbarschützendes Bauplanungs- noch Bauordnungsrecht. Die genehmigte Haltung von 16 Tauben bei einer einstündigen Flugzeit von 8 Tauben pro Tag in den Abendstunden sei der Klägerin zumutbar, insbesondere gebietsverträglich. Sie verstoße nicht gegen den Gebietsgewährleistungsanspruch. In dem hier festgesetzten allgemeinen Wohngebiet sei ein Taubenschlag für 16 Tauben als Anlage für Kleintierhaltung eine allgemein zulässige Nebenanlage. Dabei bestimme sich die Zulässigkeit im Einzelnen nach den jeweils vor Ort anzutreffenden Verhältnissen, wobei die Kleintierhaltung den Rahmen der für die konkrete Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengen dürfe. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Die Tierhaltung bewege sich nach den Erläuterungen des eingeholten Sachverständigengutachtens im unteren Bereich einer möglichen und sinnvollen Taubenhaltung. In dem hier vorliegenden normalen Wohngebiet sei sie - auch als einzige in T1. derzeit genehmigte - nicht absolut unüblich. Hinzu komme, dass das Grundstück des Beigeladenen am Stadtrand liege und sich hinter einem Sportplatz bereits die freie Landschaft erstrecke. Die Tauben könnten mithin schon nach kurzer Zeit das bewohnte Gebiet verlassen. Hiermit sei nach sachverständiger Einschätzung bei der verfügten begrenzten Flugzeit auch zu rechnen. Verunreinigungen der Nachbargrundstücke seien daher nicht in größerem Maße zu erwarten. Konkrete Anhaltspunkte für Gesundheitsgefährdungen der Nachbarn lägen ebenfalls nicht vor. Die von der Klägerin der Sache nach gerügten Verstöße des Beigeladenen gegen die erteilte Baugenehmigung führten jedenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung selbst. Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, das im oben genannten Sinne zu ernstlichen Zweifeln an der (Ergebnis-)Richtigkeit der Entscheidung führen könnte. Ein Gebietsgewährleistungsanspruch, den das genehmigte Vorhaben verletzte, steht der Klägerin nicht zu. Ihre Auffassung, mit Blick auf die tatsächliche Entwicklung und die für Nebenanlagen getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplanes 02/02 „C. “ seien die Maßstäbe für ein reines Wohngebiet anzulegen, überzeugt nicht. Soweit sich das Zulassungsvorbringen dabei auf die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes bezieht, wonach die Zulässigkeit von Einrichtungen und Anlagen für die Kleintierhaltung auf solche zu beschränken sei, von denen keine Belästigungen und Störungen ausgehen können, legt es eine unvollständige Fassung der textlichen Festsetzung zugrunde. Diese beschränkt Nebenanlagen nicht von vornherein auf überhaupt nicht störende Anlagen, sondern statuiert mit der Festsetzung: „Die Zulässigkeit von Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO für Kleintierhaltung ist auf solche zu beschränken, von denen keine Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder dessen Umgebung unzumutbar sind“ in der Sache nichts Anderes, als sich bereits § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO selbst unmittelbar entnehmen lässt. Vgl. dazu allgemein nur Stock, in: König/Roeser/ Stock, BauNVO - Kommentar, 3. Aufl. 2014, § 14 Rn. 28 f.; Arnold, in: Bönker/Bischopink, BauNVO - Kommentar, 2014, § 14 Rn. 24, jeweils m. w. N. Ausgehend hiervon ist das Verwaltungsgericht indes zu Recht davon ausgegangen, dass die allein genehmigte Haltung von 16 Tauben in einem „normalen“ allgemeinen Wohngebiet als „untere Grenze“ unter dem Gesichtspunkt des § 14 Abs. 1 BauNVO grundsätzlich keinen Bedenken begegnet. Vgl. dazu zusammenfassend insbesondere Nds. OVG, Urteil vom 29. September 2009 - 1 LB 258/07 -, AUR 2010, 112 = juris Rn. 25, 27 (39 Brieftauben im allgemeinen Wohngebiet regelmäßig zulässig). Dies hat es zudem in Würdigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles nachvollziehbar insbesondere dadurch gestützt gesehen, dass die in Rede stehenden Grundstücke am Stadtrand gelegen sind. Vgl. zur Bedeutung dieses Umstandes auch Nds. OVG, Urteil vom 29. September 2009 - 1 LB 258/07 -, AUR 2010, 112 = juris Rn. 28. Mit diesen Überlegungen setzt sich die Klägerin nicht auseinander, sondern erklärt sie lediglich ohne weitere Begründung für irrelevant. Ihr weiterer Hinweis auf ein vorliegendes verdichtetes Wohngebiet mit geringen Abständen zur Nachbarbebauung und allgemein „beengte Verhältnisse“ ist nach Aktenlage ebenfalls nicht weiterführend - die fraglichen Grundstücke sind jeweils mehr als 1000 qm groß und mit Einzelhäusern - wie die Grundstücke der Klägerin und des Beigeladenen - bzw. Doppelhäusern bebaut, der Taubenschlag ist mindestens 3 m von der Grundstücksgrenze der Klägerin entfernt. Für den Regelungsgehalt des Bebauungsplanes ist es hingegen unerheblich, ob sich die Umgebung, wie die Klägerin meint, tatsächlich zu einem reinen Wohngebiet entwickelt hat. An der Gebietsfestsetzung des Bebauungsplanes ändert dies ebenso wenig etwas wie an der Tatsache, dass die zur Zulässigkeit von Nebenanlagen getroffene Regelung sich allein auf die planungsrechtlich festgesetzte und nicht auf die angeblich faktische Gebietsart beziehen kann. Die Annahme, der Bebauungsplan beschränke die Kleintierhaltung insgesamt auf das für reine Wohngebiete zulässige, ist dementsprechend nicht haltbar. Unbeschadet dessen führt die Klägerin ihre Annahme, es liege entgegen der vom Verwaltungsgericht nach Durchführung eines Ortstermins getroffenen Feststellung und entgegen der Festsetzung des einschlägigen Bebauungsplanes tatsächlich ein reines Wohngebiet vor, nicht näher aus. Dies wäre indes angesichts der engen Verwandtschaft dieser Gebietstypen der Baunutzungsverordnung - vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2000 - 4 B 18.00 -, BRS 63 Nr. 41 = juris Rn. 5; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB - Kommentar, 13. Aufl. 2016, § 13 Rn. 2; Stock, in: König/Roeser/ Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 3 Rn. 1 ff., § 4 Rn. 1 - zur Darlegung ernstlicher Zweifel erforderlich gewesen. Schließlich ist eine Kleintierhaltung grundsätzlich auch im reinen Wohngebiet im Rahmen einer typischen Freizeitnutzung zulässig, ohne dass sie notwendig eines „Vorbildes“ im betroffenen Gebiet bedürfte. Vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 29. September 2009 - 1 LB 258/07 -, AUR 2010, 112 = juris Rn. 25 ff. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die vom Beigeladenen praktizierte und von dem Beklagten genehmigte Taubenhaltung über eine solche Freizeitbeschäftigung hinausginge, sind dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht zu entnehmen. Es beschränkt sich letztlich auf einen Verweis auf die Tatsache, dass der Beigeladene so genannte „Hochzeitstauben“ hält. Offenbar knüpft die Klägerin allein daran die Vermutung, der Beigeladene vermiete sie für solche Festlichkeiten. Sonstige Indizien für die erstmals im Zulassungsverfahren geäußerte Annahme nennt die Klägerin jedenfalls nicht. Ohne solche Anhaltspunkte, die sich im Übrigen auch bei einer vom Senat durchgeführten Internetrecherche nicht haben finden lassen, führt dies nicht auf in Tatsachen gegründeten Bedenken dahingehend, dass die Taubenhaltung nicht gebietsverträglich sein könnte. Warum solche Tiere, die zu den Brieftauben gehören, nicht etwa gerade wegen ihres besonderen Aussehens hobbymäßig gehalten werden sollten, erschließt sich dem Senat nicht. Im Übrigen wäre eine solche unterstellte gewerbliche, nicht mehr Freizeitzwecken dienende Tierhaltung von der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung ersichtlich nicht gedeckt und dementsprechend ggf. von dem Beklagten zu untersagen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte eine gewerbliche Tierhaltung im allgemeinen Wohngebiet erlaubt hätte, sind nicht zu erkennen und werden - wie ausgeführt - von der Klägerin weder in ihrem umfangreichen und detaillierten Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren noch im Zulassungsverfahren angeführt. Eine etwaige gewerbliche Zielrichtung der Taubenhaltung machte die Genehmigung selbst damit jedenfalls nicht rechtswidrig. Gleichfalls nicht auf die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führt letztlich die Darlegung, die Nebenbestimmung MA 2, wonach die maximal zulässige Flugzeit auf eine Stunde für 8 Tauben pro Tag beschränkt ist, werde nicht eingehalten. Dies lässt unter Berücksichtigung der besonderen Ausgangslage entgegen der - abstrakt allerdings nicht unberechtigten - Annahme der Klägerin hier nicht auf eine zu ihren Lasten rechtswidrige, maßgeschneiderte und nicht auf Einhaltung zielende Baugenehmigung schließen. Die Klägerin übersieht bei ihren Einwänden, dass der Beklagte damit lediglich eine Regelung übernommen hat, die zwischen dem vormaligen Mitinhaber des Erbbaurechts am Grundstück der Klägerin und dem Beigeladenen in einem schiedsgerichtlichen Verfahren im Oktober 2003 vereinbart worden war. Danach hat der Beigeladene mindestens bis Mitte 2011 Tauben im hier genehmigten Umfang gehalten, ohne dass es zu Beschwerden, insbesondere nicht seitens der Klägerin, gekommen wäre. Offenbar konnte die Klägerin damit leben, ebenso offenbar konnte der Beklagte davon ausgehen, dass diese Einschränkung der Flugzeiten beachtet wurde und nachbarverträgliche Zustände garantierte. Greifbare Anhaltspunkte dafür, der Beigeladene sei nunmehr nicht willens oder nicht in der Lage, diese Einschränkung effektiv umzusetzen, bestanden ebenfalls nicht. Zum für die Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses hatte der Beklagte daher keine Veranlassung anzunehmen, die konkret getroffene, gewissermaßen bewährte Einschränkung werde nicht beachtet oder lasse sich nicht durchsetzen. Vor diesem Hintergrund merkt der Senat lediglich an, dass nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakte tatsächlich Vieles dafür spricht, dass die Auflage MA 2 vom Beigeladenen nicht hinreichend beachtet wird. Anders ist jedenfalls nicht zu erklären, dass er die entsprechenden detaillierten und substantiierten Angaben der Klägerin zu von ihr beobachteten Flugzeiten insbesondere aus dem Herbst des Jahres 2015 stets und ausschließlich „mit Nichtwissen“ bestritten hat. Dies lässt im gegebenen Zusammenhang nur den Schluss zu, dass er sich nicht darum kümmert, wie lange und in welcher Zahl seine Tauben täglich ausfliegen, sonst „wüsste“ er, ob die Angaben der Klägerin zutreffen (können). Dieses Verhalten dürfte dem Beklagten hinreichend Anlass zu bauaufsichtsrechtlichen Maßnahmen geben, um die Auflage MA 2 gegenüber dem Beigeladenen tatsächlich durchzusetzen und/oder ggf. nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW zu verfahren. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes lassen sich dem Zulassungsvorbringen im Übrigen keine durchgreifende Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die genehmigte Taubenhaltung das der Klägerin zumutbare Maß überschreitet. Auch hier geht zunächst der Verweis auf die „beengten Verhältnisse“, die eine weitergehende Einschränkung der Kleintierhaltung erfordern sollen, an der Realität der konkreten Wohnsituation und der einschlägigen Grundstückszuschnitte bei Klägerin und Beigeladenem ersichtlich vorbei. Die von der Klägerin überwiegend nur pauschal angeführten hörbaren Gurr-Geräusche und „Verunreinigungen“ geben hierfür nichts Belastbares her, zumal sie sich insoweit mit den vom Verwaltungsgericht eingeholten gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen für das Brieftaubenwesen, Herrn Heinz G. , nicht auseinandersetzt. Dieser hat zunächst die von der Klägerin wiederholt plakativ in den Raum gestellte „größere Zahl von Tauben“ im konkreten Fall mit ohne weiteres nachvollziehbarer Begründung nicht bestätigt. Vgl. wiederum Nds. OVG, Urteil vom 29. September 2009 - 1 LB 258/07 -, AUR 2010, 112 = juris Rn. 25, m. w. N. Der Verweis auf ein Foto, das ein offenbar von Vogelkot verschmutztes Dach, möglicherweise auch eine Terrasse, zeigt, reicht hierfür nicht aus, zumal weder erkennbar ist, in welchem Zeitraum die Verunreinigungen erfolgt sind, noch ob sie überhaupt von Tauben und wenn ja von solchen des Beigeladenen herrühren. Gerichtsbekannt hinterlassen Vögel allgemein und insbesondere auch Wildtauben in Gärten und auf Dächern Kot in häufig nicht geringfügiger Menge. Schließlich fehlt auch für den wiederholten Hinweis auf angebliche Gesundheitsgefahren durch die konkrete Taubenhaltung jeglicher Beleg, insbesondere geht die Klägerin mit keinem Wort auf die Feststellung des Gutachters ein, die von ihr vermutete auch für Menschen ansteckende Hauterkrankung einer fotografierten Taube sei tatsächlich eine Folge des normalen herbstlichen Federwechsels (Mauser), noch auf die vom Beigeladenen vorgelegte tierärztliche Bescheinigung vom 11. November 2016. Warum gleichwohl das von Fachleuten nicht bestätigte Krankheitsbild „unschwer zu erkennen“ sein soll, erschließt sich angesichts dessen nicht einmal ansatzweise. 2. Angesichts dessen weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Weitergehende, noch nicht unter 1. erschöpfend abgehandelte Aspekte führt das Zulassungsvorbringen in diesem Kontext nicht an. Auf die dortigen Ausführungen wird deshalb an dieser Stelle Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 GKG. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser keinen Sachantrag gestellt und sich zur Sache im Zulassungsverfahren auch nicht eingelassen hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.