Beschluss
14 A 2161/17.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0921.14A2161.17A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Zulassungsgrund eines in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 des Asylgesetzes ‑ AsylG ‑) in Form der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll es als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne verlangt es in Verbindung mit den Grundsätzen der Prozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Zwar gewährt es keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Die Nichtberücksichtigung eines Beweisangebots verstößt aber dann gegen das Gebot rechtlichen Gehörs, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.10.2012 ‑ 1 C 13.11 ‑, juris, Rn. 10. Hier findet die Ablehnung des Beweisantrags im Prozessrecht ihre Stütze. Der Kläger hat ‑ soweit vom Zulassungsantrag problematisiert ‑ beantragt, Beweis zu erheben, dass Einreisekontrollen bei allen aus Europa abgeschobenen Personen nach wie vor stattfinden und dass „in der Abschiebungssituation aus Sicht des syrischen Geheimdienstes stets von einem Anfangsverdacht oppositioneller Tätigkeit ausgegangen wird, durch Einholung einer Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, durch Einvernahme eines Gutachters von Amnesty International und durch Befragung des mit den Auskünften vom 2.1.2017 befassten Mitarbeiters des Auswärtigen Amtes“. Das Gericht entscheidet grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Sachverständigengutachten oder die Vernehmung eines Sachverständigen erforderlich ist oder ob es sich selbst die nötige Sachkunde zutraut. Es verletzt seine Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens nur dann, wenn es sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt oder wenn die Entscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.3.2009 ‑ 4 B 63.08 ‑, juris, Rn. 24; Beschluss vom 30.6.2008 ‑ 5 B 198.07 ‑, Buchholz 310 § 98 VwGO, Nr. 98, Rn. 4. Wie sich aus den Ausführungen S. 10 des Urteils ergibt, hatte das Verwaltungsgericht ausreichende Sachkunde, um die Frage zu beurteilen, welche Gefahren aus dem westlichen Ausland (hypothetisch) abgeschobenen Personen drohen. Abschiebungen aus dem westlichen Ausland finden seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs nicht mehr statt. Es war somit nicht zu erwarten, dass eine weitere Auskunft oder Vernehmung eines Sachverständigen mehr oder bessere Erkenntnisse über Rückkehrerbefragungen versprach als die in der zitierten Entscheidung des beschließenden Senats vom 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A – verwerteten Auskünfte. Hiernach liegen keine Erkenntnisse vor, dass unverfolgt ausgereiste Asylbewerber nach Rückkehr nach Syrien allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthalts systematischen Befragungen oder gar Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt wären. Insbesondere kann eine Auskunft von Amnesty international aus dem Jahre 1998, also weit über ein Jahrzehnt vor Ausbruch des Bürgerkriegs, keinen Zweifel an der Richtigkeit der aktuellen Erkenntnisse wecken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.