Beschluss
6 A 1470/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0918.6A1470.16.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Das beklagte Land stützt sich auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe liegt vor. 1. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land verurteilt, die Regelbeurteilung des Klägers vom 12. Dezember 2014 für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 31. August 2014 aufzuheben und für den Beurteilungszeitraum eine neue Beurteilung zu erstellen. Die Beurteilung sei rechtswidrig. Es könne dahinstehen, ob die Begründung der Abweichung des Endbeurteilers vom Erstbeurteilervorschlag Defizite aufweise. Jedenfalls sei der Endbeurteiler bei seiner Regelbeurteilung von einer defizitären Erkenntnisgrundlage ausgegangen. Der Einzelrichter folge auch im vorliegenden Klageverfahren den diesbezüglichen Ausführungen des OVG NRW in seinem Beschluss vom 13. Januar 2016 – 6 B 1406/15 –, juris, Rn. 8 ff., mit dem die Beschwerde des beklagten Landes gegen den Beschluss der Kammer vom 24. November 2015 – 4 L 428/15 – zurückgewiesen worden sei. Ferner sei der Vortrag des beklagten Landes unzutreffend, das OVG NRW habe den Sinn und Zweck der Endbeurteilerbesprechung (Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol) zu weitgehend bzw. die Art der zu verlangenden Erkenntnisermittlung zu eng ausgelegt, weil es der Endbeurteilerbesprechung eine Ausschließlichkeit für die Informationsgewinnung des Endbeurteilers beigemessen habe. Die vom beklagten Land angeführten praktischen Probleme, in den Fällen, in denen der Erstbeurteiler nicht an der Endbeurteilerbesprechung teilnehmen könne, seien Folge der Vorgaben in Nr. 9.2 BRL Pol. Die Remonstra-tionsmöglichkeit ersetze nicht die nach Nr. 9.2 BRL Pol geforderte mündliche Besprechung. Schließlich folge aus Nr. 9.2 BRL Pol nicht die zwangsweise Anwesenheit des Erstbeurteilers in der Endbeurteilerbesprechung. Verlangt werde lediglich die Heranziehung weiterer personen- und sachkundiger Bediensteter. Unabhängig davon habe aber der Endbeurteiler selbst noch in der Maßstabsbesprechung ausdrücklich die persönliche Anwesenheit des Erstbeurteilers als erforderlich angesehen. Die gegen diese näher begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Es nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht zu der Einschätzung gelangt ist, die angegriffene Regelbeurteilung sei materiell rechtswidrig. Unter dem Gliederungspunkt „1. Maßstabsvergewisserung bzw. -vermittlung für die Behördenvertreter/Erstbeurteiler?“ kommt das beklagte Land zu dem „Fazit“, dass die Maßstabsvermittlung nicht Ziel der Endbeurteilerbesprechung sei; die Sachverhaltsvermittlung könne nach der Senatsrechtsprechung auch ohne Anwesenheit des Erstbeurteilers in der Endbeurteilerbesprechung „in anderer Weise“ erreicht werden. Mit diesem Vorbringen will das beklagte Land – soweit dies überhaupt erkennbar ist – die Annahme des Verwaltungsgerichts angreifen, dass der Endbeurteiler bei seiner Regelbeurteilung von einer defizitären Erkenntnisgrundlage ausgegangen sei. Das Zulassungsvorbringen lässt indessen nicht erkennen, dass sich der Endbeurteiler im konkreten Fall des Klägers – insbesondere mit Blick auf die erfolgte Absenkung der Leistungsmerkmale sowie des Gesamtergebnisses gegenüber dem Erstbeurteilervorschlag – eine hinreichende Erkenntnisgrundlage verschafft hat. Der Senat hat in seinen Beschlüssen gleichen Rubrums ausführlich dargestellt, in welcher Weise sich der Endbeurteiler unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (BRL Pol NRW, RdErl. d. Innenministeriums – 45.2-26.00.05 – vom 9. Juli 2010, MBl. NRW. S. 678) sowie allgemeiner Beurteilungsgrundsätze die notwendige Erkenntnisgrundlage für die Endbeurteilung verschaffen muss. Auf die entsprechenden Ausführungen, auf die auch bereits das Verwaltungsgericht verwiesen hat, wird nochmals ausdrücklich Bezug genommen. Vgl. Beschlüsse vom 16. August 2016 – 6 B 768/16 –, juris, Rn. 7 ff., und vom 13. Januar 2016 – 6 B 1406/15 –, juris, Rn. 13 f. Das beklagte Land verweist in diesem Zusammenhang zunächst zutreffend darauf, dass der Senat es als zulässig angesehen hat, in Fällen, in denen ausnahmsweise – etwa wegen kurzfristiger Verhinderung – entgegen Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 3 BRL Pol NRW weder der Erstbeurteiler noch ein sonstiger personen- und sachkundiger Bediensteter in der Endbeurteilerbesprechung anwesend sein kann, der Endbeurteiler auch anderweitig das in Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol NRW festgelegte Ziel der Endbeurteilerbesprechung (Erörterung der Beurteilungen u.a. mit den Erstbeurteilern bzw. sonstigen personen- und sachkundige Bediensteten mit dem Ziel, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erhalten) erreichen kann. Die vom beklagten Land daraus abgeleiteten weiteren Anforderungen an eine solche, insbesondere bei einer Herabsetzung erforderliche, anderweitige Erkenntnisermittlung – erneute Herstellung einer „kollektiven, horizontalen Beratungssituation“, ausnahmslose Mitteilung sämtlicher Aussagen aller Behördenvertreter in der Endbeurteilerbesprechung, lückenlose (stenographische) Dokumentation der Endbeurteilerbesprechung, erneute Äußerungsmöglichkeit der übrigen Erstbeurteiler nach Befragung des abwesenden Erstbeurteilers („Verfahrensschleife“) – sind abwegig. Dem Endbeurteiler ist zuzutrauen, in den benannten Ausnahmefällen dem Erstbeurteiler die wesentlichen Ergebnisse der Endbeurteilerbesprechung zu vermitteln und diesem damit in sachgerechter Weise zu ermöglichen, ggf. weitere Erkenntnisse vorzutragen, so dass die Herabsetzung auf einer tragfähigen Erkenntnisgrundlage beruht. Soweit eine solche Vorgehensweise naturgemäß nicht in jeder Hinsicht der von Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 2 BRL Pol NRW vorgesehenen Erörterungssituation entspricht, ist dies mit Blick auf die Praktikabilität und Durchführbarkeit – jedenfalls in Ausnahmefällen – hinnehmbar. Die vom beklagten Land angeführten Schwierigkeiten sind demnach nicht gegeben. Nicht tragfähig ist ferner das Zulassungsvorbringen, der Senat, auf dessen Beschlüsse sich das Verwaltungsgericht bezieht, verkenne die Funktion der Maßstabsbesprechung zu Beginn des Beurteilungsprozesses sowie den Sinn der Endbeurteilerbesprechung und verwechsele den Sinn der Maßstabsbesprechung mit dem der Endbeurteilerbesprechung. Während in der Maßstabsbesprechung die generelle und abstrakte Vermittlung der Beurteilungsmaßstäbe an die Erstbeurteiler, gegebenenfalls anhand einzelner ausgewählter Beamter als Orientierungsmaßstab, im Vordergrund steht, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2016 – 6 B 779/16 –, juris, Rn. 13, dient die Endbeurteilerbesprechung der Herstellung leistungsgerecht abgestufter und untereinander vergleichbarer Beurteilungen durch die Erörterung mit den anwesenden Bediensteten (vgl. Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol NRW). Soweit das beklagte Land meint, Letzteres sei verzichtbar, weil dem Erstbeurteiler bereits durch die Maßstabsbesprechung die Beurteilungsmaßstäbe hinreichend vermittelt worden seien, verkennt es, dass trotz vorheriger Vermittlung der Beurteilungsmaßstäbe bei deren konkreter Ausfüllung naturgemäß Unsicherheiten und Unterschiede – die Erstbeurteiler sind nach Nr. 9.1 Abs. 3 BRL Pol NRW bei der Erstellung des Beurteilungsvorschlags unabhängig und nicht an Weisungen gebunden – auftreten. Inwieweit dadurch hinsichtlich der Beurteilungen durch die verschiedenen Erstbeurteiler Abweichungen entstanden sind, ermittelt der Endbeurteiler, der einen Überblick über die Leistungen in der gesamten Vergleichsgruppe hat, im Rahmen der Erörterung in der Endbeurteilerbesprechung. Dazu bedarf es regelmäßig auch der Kenntnis des individuellen Leistungsbildes des Beurteilten. Allein die Maßstabsbesprechung ist danach gerade nicht ausreichend, um leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen. Im Übrigen wäre ansonsten die Endbeurteilerbesprechung nutzlos. Der vom beklagten Land angeführte Umstand, dass den Erstbeurteilern ein Zeitraum von vier Monaten „zur Übertragung der Maßstäbe auf den jeweiligen Beamten“ zur Verfügung gestanden habe, ist als rein zeitliche Vorgabe hingegen nicht geeignet, die einheitliche Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe zu gewährleisten. Aus welchen Gründen das hier vom Endbeurteiler im Vorfeld der Endbeurteilerbesprechung eröffnete Beratungsangebot bei Unsicherheiten des Erstbeurteilers nicht ausreichend ist, den Vorgaben der Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol NRW hinreichend Rechnung zu tragen, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13. Januar 2016 – 6 B 1406/15 –, juris, Rn. 18, ausführlich dargestellt. Unter dem Gliederungspunkt „2. Ausschluss einer ausreichenden Erkenntnisgrundlage vor der Endbeurteilerbesprechung?“ kommt das beklagte Land zu dem „Fazit“, dass es dann, wenn der Endbeurteiler eine hinreichende Erkenntnisgrundlage für eine Abweichung vom Erstbeurteilervorschlag habe, unerheblich sei, wann ihm diese vermittelt worden sei; dies müsse nicht „zwanghaft“ in der Endbeurteilerbesprechung erfolgen. Dieses Vorbringen führt hier schon deswegen nicht weiter, weil es – unabhängig davon, inwieweit sich der Endbeurteiler weitere Erkenntnisse auch außerhalb der Endbeurteilerbesprechung verschaffen könnte – im Streitfall jedenfalls an einer hinreichenden Erkenntnisgrundlage für die von ihm vorgenommene Absenkung fehlt. Das beklagte Land trägt selbst nicht vor, dass sich der Endbeurteiler insoweit weitere Erkenntnisse verschafft oder sogar über eigene unmittelbare Eindrücke vom Kläger verfügt hat. Dafür sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich. Dass die für die Herabsetzung erforderliche Erkenntnisgrundlage nicht bereits anhand des Beurteilungsvorschlags sowie der ergänzenden Begründung gewonnen werden konnte, hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 13. Januar 2016 – 6 B 1406/15 –, juris, Rn. 11 ff., und vom 16. August 2016 – 6 B 768/16 –, juris, Rn. 7 ff., ausgeführt. Unabhängig davon stellt Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol die oben dargestellten Voraussetzungen auf. Unter dem Gliederungspunkt „3. Sorge um die Vollständigkeit der Erkenntnisgrundlage als Zwang zu einer der Endbeurteilerbesprechung nachgelagerten Äußerungsmöglichkeit?“ kommt das beklagte Land zu dem „Fazit“, dass sowohl nach dem angefochtenen Urteil als auch nach der Senatsrechtsprechung eine zutreffende Erfassung der Erkenntnisgrundlage durch den Endbeurteiler vor der Endbeurteilerbesprechung anzuerkennen sei. Dieser Vortrag begründet ebenfalls schon deswegen keine Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung, weil es hier – unabhängig davon, inwieweit sich der Endbeurteiler weitere Erkenntnisse auch vor der Endbeurteilerbesprechung verschaffen könnte – jedenfalls an einer hinreichenden Erkenntnisgrundlage für die von ihm vorgenommene Absenkung fehlt. Das beklagte Land trägt selbst nicht vor, dass sich der Endbeurteiler schon vor der Endbeurteilerbesprechung weitere Erkenntnisse verschafft hat oder bereits über eigene unmittelbare Eindrücke vom Kläger verfügt hat, aufgrund derer er die die Herabsetzung der Beurteilung vorgenommen hat. Hinsichtlich der weiteren seitens des beklagten Landes zu diesem Gliederungspunkt angestellten Erwägungen sei nochmals darauf hingewiesen, dass auch trotz vorheriger Vermittlung der Beurteilungsmaßstäbe in der Maßstabsbesprechung bei deren konkreter Ausfüllung durch die Erstbeurteiler naturgemäß Unsicherheiten und Unterschiede auftreten können. Inwieweit dadurch hinsichtlich der Beurteilungen durch die verschiedenen Erstbeurteiler Abweichungen entstanden sind, ermittelt der Endbeurteiler abschließend im Rahmen der Erörterung in der Endbeurteilerbesprechung. Dazu bedarf es regelmäßig auch einer Kenntnis des individuellen Leistungsbildes des Beurteilten. Allein die Maßstabsbesprechung ist danach jedenfalls im Fall der Herabsetzung einer Beurteilung nicht ausreichend, um leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen. Dass die Möglichkeit für die Beurteiler, vor der Erstellung des Beurteilungsvorschlags – etwa bei Unsicherheiten hinsichtlich der anzuwendenden Maßstäbe – Rücksprache zu nehmen, insoweit nicht weiter führt, wurde ebenfalls bereits dargestellt. Insbesondere wird dem Erstbeurteiler, dem der Überblick über die gesamte Vergleichsgruppe fehlt, häufig bei Erstellung seines Beurteilungsvorschlags nicht bewusst sein, dass er von den vom Endbeurteiler angelegten Maßstab abweicht. Das beklagte Land geht (Gliederungspunkt 3.) in mehrfacher Hinsicht fehl, soweit es aus dem Umstand, dass es auch bei Anwesenheit der Erstbeurteiler in der Endbeurteilerbesprechung keine „absolute Gewähr für die zutreffende Erfassung der Erkenntnisgrundlage“ gebe, folgert, dessen Anwesenheit sei eine „ungeeignete Verfahrensvorkehrung“. Der Umstand, dass es insoweit eine „absolute Gewähr“ nicht gibt, führt indessen nicht dazu, dass von sachgerechten Vorkehrungen zur Tatsachenermittlung von vornherein abzusehen wäre. Unabhängig davon ist diese Art der (ergänzenden) Erkenntnisermittlung in Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol NRW mit der darin geforderten Anwesenheit des Erstbeurteilers bzw. von personen- und sachkundigen Bediensteten gerade ausdrücklich vorgesehen. Dementsprechend hat auch der Endbeurteiler ausweislich des Protokolls der Maßstabsbesprechung vom 3. Juni 2014 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die persönliche Teilnahme der Erstbeurteiler an der Endbeurteilerbesprechung erforderlich sei. Das beklagte Land verkennt weiter, dass der Senat in dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Beschluss vom 16. August 2016 – 6 B 768/16 – die Frage der Fehlerhaftigkeit der Erkenntnisgrundlage nicht offen gelassen hat. Sie war vielmehr ausweislich des zitierten Beschlusses für die vom Endbeurteiler vorgenommene Absenkung unzureichend. Das beklagte Land hatte selbst bereits im Eilverfahren vorgetragen, es „spreche viel dafür“, dass der Erstbeurteiler über keine weiteren Informationen verfügt habe. Es hat bis heute weder aufgezeigt noch vorgetragen, dass bzw. auf welche Weise sich der Endbeurteiler hinreichende – also über den Beurteilungsvorschlag und die ergänzende Begründung hinausgehende – Erkenntnisse für die Absenkung ggf. auch nachträglich verschafft hat. Weshalb gleichwohl insoweit Bedenken bestehen sollten, ist nicht verständlich. Unter dem Gliederungspunkt „4. Gerichtliche Vermutung unbekannter Tatsachen als ausreichende Grundlage für eine Entscheidung gegen den Dienstherrn?“ beanstandet das beklagte Land, dass das Verwaltungsgericht, ebenso wie der Senat in seinen Beschlüssen vom 13. Januar 2016 – 6 B 1406/15 – und vom 16. August 2016 – 6 B 768/16 –, die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung mit der „nicht ansatzweise belegten Hypothese“ begründet habe, dass „der Erstbeurteiler vielleicht noch weitere beurteilungsrelevante Erkenntnisse hätte beisteuern können, die den Erstbeurteilervorschlag doch noch für zutreffend erscheinen ließen“. Dieser Argumentation liegt ein Fehlverständnis hinsichtlich der für die Abweichung vom Beurteilungsvorschlag erforderlichen Tatsachenkenntnis zu Grunde; die daran zu stellenden Anforderungen hat der Senat in den zitierten Beschlüssen ausführlich dargestellt. Die sich im Wesentlichen in der Vergabe reiner Punktwerte erschöpfenden Beurteilungen vermitteln dem Endbeurteiler nicht die diesen Einschätzungen zu Grunde liegenden Tatsachen und Wertungen. Dieser Umstand wird – mangels Standardisierung – auch nicht durch die separate Zusatzbegründung in einer Weise ausgeglichen, dass die nach Nr. 9.2. Abs. 2 Satz 2 BRL Pol NRW erforderliche Anwesenheit des Erstbeurteilers oder eines sonstigen personen- und sachkundigen Bediensteten entbehrlich sein könnte. Allein der Umstand, dass sich die danach ohne eine hinreichende Erkenntnisgrundlage getroffene Entscheidung des Endbeurteilers, die Beurteilung des Klägers herabzusetzen, weil dieser vom Erstbeurteiler zu gut beurteilt worden sei, bei einer sachgerechten Tatsachenermittlung möglicherweise sogar bestätigt hätte, lässt die Rechtsfehlerhaftigkeit der Beurteilung nicht entfallen. Dass eine solche Vorgehensweise überdies mit einer sachgerechten und rechtsstaatlichen Beurteilungspraxis nicht in Einklang zu bringen ist, liegt auf der Hand. Dies ist im Übrigen auch nach den Beurteilungsrichtlinien gerade nicht vorgesehen. Die weiteren Erwägungen zum Untersuchungsgrundsatz, zu etwaigen Substantiierungspflichten sowie zu beweisrechtlichen Fragestellungen liegen danach neben der Sache. Sie beruhen offenbar auf der Fehlvorstellung, der Kläger müsse Umstände darlegen, die einer Herabsetzung der Beurteilung durch den Endbeurteiler entgegengestanden hätten. 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des beklagten Landes gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist hier – wie oben ausgeführt – nicht der Fall. Fehl geht das beklagte Land, soweit es darüber hinaus das „sklavische Festhalten“ des Verwaltungsgerichts an den Beurteilungsrichtlinien rügt und meint, es bestehe für die landesweit einmalige Vergleichsgruppe A 15 eine (abweichende) einheitliche und vom Richtliniengeber selbst vorgenommene Verwaltungspraxis; diese sei rechtlich nicht zu beanstanden. Aus der auf Seite 27 der Zulassungsbegründung zitierten Passage des Senatsbeschlusses vom 16. August 2016 – 6 B 768/16 –, in der die rechtlichen Bedenken gegen diese Verwaltungspraxis aufgezeigt werden, ergibt sich indessen das Gegenteil. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Auch ist es unzutreffend, dass der Senat die von ihm aufgestellten Grundsätze verkennt. Der vom beklagten Land zum Beleg dieser Behauptung angeführte Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2010 – 6 A 210/10 – betrifft eine andere Fallkonstellation. Im dortigen Verfahren war zwar eine abweichende, landeseinheitliche und vom Richtliniengeber gebilligte Verwaltungspraxis festgestellt worden. Diese hatte der Senat aber – anders als hier – u.a. mit Blick auf das nur pauschale Zulassungsvorbringen des dortigen Klägers rechtlich nicht beanstandet. Sie betraf im Übrigen mit Nr. 9.4 BRL Pol a.F., der die Beteiligung des Innenministeriums in Beurteilerbesprechungen betraf, eine andere Regelung. Die Frage der Vermittlung einer hinreichenden Erkenntnisgrundlage für die Absenkung eines Beurteilungsvorschlags war nicht Gegenstand des damaligen Verfahrens. 3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, „Sind die durch Erstbeurteilervorschlag sowie andere im Vorfeld einer Endbeurteilerbesprechung gewonnenen Erkenntnisse des Endbeurteilers aufgrund Nummer 9.2 Absatz 2 BRL Pol bereits aus Rechtsgründen stets und vollumfänglich ungeeignet, eine Änderung des Erstbeurteilervorschlags zu begründen, wenn es keine der Änderung vorausgehende weitere Sachverhaltsergänzungsmöglichkeit für den Erstbeurteiler bzw. eines personen- und sachkundigen Bediensteten gibt?“, ist in dieser allgemeinen Formulierung bereits nicht entscheidungserheblich. Ausweislich der obigen Ausführungen beruht die Abweichung vom Erstbeurteilervorschlag jedenfalls dann auf einer unzureichenden Erkenntnisgrundlage, wenn sie nur auf der Grundlage des Erstbeurteilervorschlags sowie einer vor der Endbeurteilerbesprechung anzufertigenden, nicht standardisierten ergänzenden Begründung beruht, weil weder der Erstbeurteiler noch ein anderer personen- und sachkundigen Bediensteter in der Endbeurteilerbesprechung anwesend war. Hinsichtlich der weiter aufgeworfenen Rechtsfrage, „Aus welchem Rechtssatz folgt, dass eine in einer Beurteilungsrichtlinie normierte materielle Begründungspflicht für eine Änderung eines Erstbeurteilervorschlags durch den Endbeurteiler zu einer Freistellung des zu Beurteilenden von prozessualen Substantiierungspflichten in verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren führt?“, ist die Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt. Auch sonst ist nicht erkennbar, unter welchem Gesichtspunkt hier „materielle Begründungspflichten“ relevant sein könnten. Dass es auf prozessuale Substantiierungspflichten nicht ankommt, wurde oben bereits dargestellt. Auch die aufgeworfene Rechtsfrage, „Aus welchem Rechtssatz ergibt sich, dass der Endbeurteiler im Falle einer Abänderung des Erstbeurteilervorschlags nie von der gewissenhaften und pflichtgemäßen Beibringung von Erkenntnissen durch den Erstbeurteiler ausgehen darf und daher unter Einengung seines Ermessensspielraums bezüglich der Verfahrensausgestaltung Verfahrensvorkehrungen treffen muss, die dem Erstbeurteiler oder einem anderen personen- und sachkundigen Behördenvertreter anlasslos eine weitere Ergänzungsmöglichkeit einräumt?“, stellt sich nicht in dieser Weise. Auch wenn der Erstbeurteiler „gewissenhaft und pflichtgemäß“ gehandelt hat, bieten – wie oben dargestellt – allein der Erstbeurteilervorschlag sowie eine etwaige ergänzende Begründung keine hinreichende Erkenntnisgrundlage für eine Abweichung der Beurteilung von diesem Vorschlag. Hinsichtlich der aufgeworfenen Rechtsfrage, „Inwieweit ist es mit dem prozessrechtlichen Amtsermittlungsgrundsatz vereinbar, auf eine Beweiserhebung zu verzichten und/oder weiteres tatsächliches Vorbringen des Beklagten nicht in die Sachentscheidung einzubeziehen, und dennoch von einer mangelnden Tatsachengrundlage auszugehen?“, ist die Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt. Auch sonst ist nicht erkennbar, unter welchem Gesichtspunkt die Frage des Verzichts auf eine Beweisaufnahme entscheidungsrelevant sein könnte. Dass es auf „beweisrechtliche Fragestellungen“ hier nicht ankommt, wurde oben bereits dargestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).