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Beschluss

13 A 2111/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0914.13A2111.17A.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. Juni 2017 hat keinen Erfolg. Der durch die Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund einer Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt. Die Darlegung einer Abweichung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Divergenzgerichte aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat; vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2007 – 1 B 271.06 – Juris Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2017 – 13 A 1801/16.A – Juris Rn. 11 und vom 2. April 2004 – 15 A 1298/04.A – Juris Rn. 8. Soweit der Zulassungsantrag nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG dabei auch auf eine Abweichung von einer Entscheidung „des Oberverwaltungsgerichts“ gestützt werden kann, wird durch das Gesetz allein das im konkreten Instanzenzug übergeordnete Oberverwaltungsgericht in Bezug genommen; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2004 – 11 A 1223/03.A – Juris Rn. 3; OVG Berlin, Beschluss vom 3. September 2004 – 3 N 93.00 – Juris Rn. 2; OVG Schleswig-Holstein; Beschluss vom 31. Juli 2008 – 1 LA 48/08 – Juris Rn. 6. Hiernach ist eine Abweichung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG bereits deshalb nicht dargelegt, weil sich die Klägerin zur Begründung lediglich auf eine vermeintliche Divergenz zwischen dem angefochtenen Urteil und einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen beruft. Im Übrigen hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen aber auch keinen konkreten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz herausgearbeitet, mit dem das Verwaltungsgericht einem Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz aus der angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen widersprochen haben soll. Vielmehr hat sie die einzelfallbezogene Würdigung des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt. In Ermangelung eines konkret benannten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatzes kann der Zulassungsantrag schließlich auch nicht – hilfsweise – unter dem Gesichtspunkt des Zulassungsgrundes einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.