Beschluss
13 A 2021/17.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0914.13A2021.17A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 7. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 7. Juli 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : I. Ungeachtet der Bezeichnung der Beteiligten als Berufungskläger bzw. Berufungsbeklagte sowie der Überschrift "Berufungsbegründung" legt der Senat den Schriftsatz des Klägers vom 30. August 2017 aufgrund des als Zulassungsantrag formulierten Antragswortlauts dahin aus, dass damit der allein statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt wird. Der Senat geht ferner davon aus, dass das mit Schriftsatz vom 17. August 2017 eingelegte Rechtsmittel der Berufung nicht weiter verfolgt werden soll. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Begründung des Zulassungsantrags den sich aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ergebenden Mindestanforderungen an die Darlegung wenigstens eines Zulassungsgrundes im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG genügt. Mindestvoraussetzung der Darlegung ist, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund bezeichnet wird. Dies erfordert in der Regel die ausdrückliche Bezeichnung des Zulassungsgrundes unter Angabe der Gesetzesbezeichnung bzw. die (sinngemäße) Wiedergabe des Gesetzestextes, bei der Verfahrensrüge gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zusätzlich die Mitteilung, welcher der in § 138 VwGO aufgelisteten Verfahrensmängel vorliegen soll. Vgl. Berlit, in: Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensrecht, Stand April 2016, § 78, Rn. 570. Im Vortrag des Klägers wird keiner der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe ausdrücklich genannt. Zwar beruft sich der Kläger auf einen Verfahrensfehler und führt zur Begründung an, dass sein Prozessbevollmächtigter nicht zur mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht geladen wurde, so dass noch angenommen werden könnte, dass er den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG geltend machen möchte. Es fehlt jedoch zumindest an der Benennung eines der in § 138 VwGO aufgelisteten Verfahrensmängel. Die Benennung eines solchen Verfahrensmangel dürfte hier auch erforderlich sein, weil der Vortrag des Klägers zumindest keinen sicheren Rückschluss zulässt, ob einer bzw. welcher der in § 138 VwGO genannten Verfahrensmängel nach Auffassung des Klägers vorliegen soll. Letztlich kann dahinstehen, ob der Antrag zulässig ist, er ist jedenfalls unbegründet. Sollte die Antragsbegründung dahingehend zu verstehen sein, dass eine fehlerhafte Vertretung (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 4 VwGO) geltend gemacht werden sollte, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung. Es kann offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht den Prozessbevollmächtigten des Klägers zur mündlichen Verhandlung hätte laden müssen. Zwar können Verstöße gegen die Vorschriften über die Ladung zur mündlichen Verhandlung einen Mangel der Vertretung im Sinne des § 138 Nr. 4 VwGO begründen, dies gilt aber nur, wenn ein Beteiligter zur mündlichen Verhandlung nicht oder nicht ordnungsgemäß geladen worden ist und deshalb weder er selbst noch ein Bevollmächtigter an der mündlichen Verhandlung hat teilnehmen können. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1991 – 8 C 7/90 –, juris, Rn. 6, m. N., und vom 1. Dezember 1982 – 9 C 486/82 –, juris, Rn. 6; Winkelmüller/van Schewick, in: Gärditz, VwGO, Kommentar, 2013, § 138, Rn. 32; Kraft, in: Eyermann, VwGO. 14. Auflage 2014, § 78, Rn. 46; Eichberger/Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattsammlung, Stand: 32. Ergänzungslieferung Oktober 2016, § 138, Rn. 117. § 138 Nr. 4 VwGO, welcher namentlich den Schutz vertretungsbedürftiger Personen bezweckt, vgl. Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 138, Rn. 36; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 138, Rn. 21; Eichberger/Buchheister, in: Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Loseblattsammlung, Stand: 32. Ergänzungslieferung Oktober 2016, § 138, Rn. 107, wird in solchen Fällen als Extremfall der Versagung rechtlichen Gehörs verstanden. Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 4. Aufl. 2014, § 138, Rn. 95; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 74. Auflage 2016, § 547, Rn. 11. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der verhandlungs- und prozessfähige Kläger war selbst ordnungsgemäß zum Termin geladen, ist dort erschienen, wurde zu seinem Asylbegehren angehört und hat wirksam Anträge gestellt. Falls mit dem Vortrag der Verfahrensfehler der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht werden sollte, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Das in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 13 A 1801/16.A -, juris, Rn. 3, m. w. N. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht in der Lage gewesen ist, ohne seinen Rechtsanwalt rechtliches Gehör zu bekommen. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhand-lung ergibt sich vielmehr, dass er sich zur Sache geäußert hat. Die Abwesenheit des Rechtsanwalts wurde offenbar auch nicht thematisiert. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs auch deshalb nicht dargelegt, weil die ordnungsgemäße Begründung einer Gehörsrüge neben Ausführungen zu den Umständen, aus denen sich das Vorliegen einer Gehörsversagung ergibt, auch die Darlegung erfordert, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre. Nur auf der Grundlage eines solchen Vortrages kann geprüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, dem Beteiligten günstigeren Entscheidung geführt hätte. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 -, juris, Rn. 34; BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 11 B 76.00 -, juris, Rn. 17 m. N.; OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2017 ‑ 13 A 1502/17.A -, juris, Rn. 14, m. N. Eine diesen Anforderungen entsprechende Begründung enthält die Antragsschrift nicht. Es fehlt an jeglichen konkreten Angaben dazu, was im Falle der Anwesenheit des Rechtsanwalts des Klägers noch vorgetragen worden wäre bzw. von welchem Vortrag abgesehen worden ist. Die sonstigen in § 138 VwGO genannten Verfahrensmängel liegen ersichtlich nicht vor. Nur der Vollständigkeit halber weist das Gericht darauf hin, dass der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 7. März 2017 vom Verwaltungsgericht nicht als Anzeige der Vertretung im damals bereits existenten Verfahren 7 K 1118/17.A angesehen wurde, sondern als selbständige Klage, die unter dem Az. 7 K 1220/17.A angelegt wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).