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Beschluss

4 A 2321/16.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0913.4A2321.16A.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 6.10.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 6.10.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der sinngemäß geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Die fehlende Bescheidung des Vorbringens von Beteiligten in den Entscheidungsgründen lässt nur dann auf dessen Nichtberücksichtigung schließen, wenn dieses Vorbringen den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage von zentraler Bedeutung für das Verfahren betrifft und nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2009 – 9 B 41.09 –, juris, Rn. 6, und Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, NVwZ 2015, 656 = juris, Rn. 42; OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2. Gemessen daran rügt die Klägerin ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend beanstandet, sie habe zu dem von ihr geltend gemachten Verfolgungsschicksal keine über ihr ursprüngliches Vorbringen gegenüber dem Bundesamt hinausgehenden Angaben gemacht; ihre sowie die Angaben ihres Ehemanns in der mündlichen Verhandlung hätten zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden müssen. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen der Eheleute in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich in Erwägung gezogen. Es ist zu der Einschätzung gelangt, die Klägerin habe nichts Erhellendes mehr vorgetragen, sich vielmehr auf eine Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens beschränkt (vgl. Urteilsabdruck, Seite 2, vorletzter Absatz). Die Klägerin zeigt nicht auf, inwieweit diese Einschätzung unzutreffend sein und das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliches neues Vorbringen übergangen haben soll. Soweit sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts geltend gemacht werden, stellen diese keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG dar. Das gilt auch insoweit, als die Klägerin die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG rechtfertigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2016 – 4 A 786/15.A –, juris, Rn. 12 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.